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  • · Nachricht · Streitwertecke

    Steckengebliebener Stufenantrag ist nach Anhaltspunkten zu bemessen

    | Beim steckengebliebenen Stufenantrag ist erst auf den Auffangwert nach § 42 Abs. 3 FamGKG zurückzugreifen, wenn auch eine verständige Würdigung des Vorbringens der Antragsteller keine genügenden Anhaltspunkte für eine Festsetzung ergibt (OLG Karlsruhe 18.8.22, 5 WF 52/22, Abruf-Nr. 232150 ). |

     

    Bei einem Stufenantrag wird neben dem Auskunftsanspruch der unbezifferte Zahlungsanspruch sogleich rechtshängig. Dabei ist für den Verfahrenswert gemäß § 38 FamGKG allein der höhere Anspruch maßgebend. Ist der Stufenantrag nicht beziffert worden, ist nach § 42 Abs. 1 FamGKG der Wert zu schätzen. Maßgeblich für die Wertfestsetzung ist die realistische Erwartung des Klägers hinsichtlich des Zahlungsanspruchs bei Beginn der Instanz.

     

    MERKE | Einerseits das Gebühreninteresse, andererseits die Kostenentscheidung und die Rechtsmittelbeschwer im Blick, sollte der Anspruchsteller bei der Stufenklage stets zur erwarteten Zahlung vortragen und die Erwartung auch möglichst beziffern. Die Erwartung muss aus Sicht der Streitwertfestsetzung nur möglich sein.

     

    (mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)

    Quelle: ID 48662697