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  • · Nachricht · Streitwertecke

    Ein Kostenfestsetzungsverfahren ist für beide Parteien keine besondere Angelegenheit

    | Nicht gesondert abgerechnet werden die gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 RVG zum Rechtszug oder dem Verfahren gehörenden Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten sowie die mit dem Rechtszug oder dem Verfahren zusammenhängenden Verfahren. Diese Tätigkeiten stellen keine besondere Angelegenheit nach § 18 RVG dar und der anwaltliche Vertreter erhält für den jeweiligen Rechtszug bereits eine Vergütung. Umgekehrt gilt dies auch für den Bevollmächtigten des Gegners, wenn sich dieser gegen die im Kostenfestsetzungsverfahren beantragten Kosten wendet (LG Frankfurt 16.8.22, 9 T 25/22, Abruf-Nr. 238177 ). |

     

    Zur Klarstellung: Der Bevollmächtigte, der das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 104 ZPO gegen den Gegner betreibt, kann keine gesonderte Gebühr verlangen (Ebert, in: Mayer/Kroiß, RVG, 8. Aufl. 2021, § 19 RVG Rn. 115). Das Kostenfestsetzungsverfahren gehört vielmehr zum Rechtszug und wird mit der bereits verdienten Verfahrensgebühr abgegolten (vgl. Herget, in: Zöller, 35. Aufl., § 104 Rn. 22). Hierbei kommt es nach Auffassung des LG nicht darauf an, in welchem Rechtszug die anwaltliche Tätigkeit ausgeübt wurde (Ebert, in: Mayer/Kroiß, RVG, 8. Aufl., § 19 RVG Rn. 115; a. A. allerdings: Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 25. Aufl., § 19 Rn. 140).

    (mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)

    Quelle: Ausgabe 03 / 2024 | Seite 38 | ID 49788848