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  • 07.11.2023 · IWW-Abrufnummer 238177

    Landgericht Frankfurt a. M.: Beschluss vom 16.08.2022 – 9 T 25/22

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    LG Frankfurt 9. Zivilkammer

    Tenor

    Die sofortige Beschwerde vom 31.01.2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 26.01.2022 (Az.: 655 UR II 378/07) wird kostenfällig zurückgewiesen.

    Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

    Gründe

    I.

    Vor dem Landgericht war unter dem Az.: 2-09 T 534/18 ein Beschwerdeverfahren anhängig, welches durch den in Bezug genommenen Beschluss vom 02.01.2019 (Bl. 2452 ff., Bd. X) seinen Abschluss fand. An diesem Beschwerdeverfahren war die hiesige Beschwerdeführerin ebenfalls als beschwerdeführende Partei, die hiesigen Beschwerdegegner aber nicht unmittelbar beteiligt, sondern im Rubrum des Beschlusses nur als (seinerzeit erstinstanzliche) Antragsgegner geführt. Der festgesetzte Streitwert wurde mit Beschluss vom 21.01.2019 (Bl. 2536, Bd. X) abgeändert.

    Mit Schriftsatz vom 24.01.2019 (Bl. 2545) beantragten die hiesigen Beschwerdegegner gegen die hiesige Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die Kostengrundentscheidung des vorgenannten Beschlusses vom 02.01.2019 die Festsetzung von Kosten in Höhe von insgesamt 1.228,68 €.

    Das Amtsgericht übersandte u.a. diesen Kostenfestungsantrag mit Schriftsatz vom 07.03.2019 an die hiesige Beschwerdeführerin und teilte mit, dass beabsichtigt sei, antragsgemäß zu entscheiden.

    Hierauf nahm die hiesige Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 14.03.2019 (Bl. 2567 ff.) Stellung und wandte u.a. ein, dass nicht bekannt sei, dass die hiesigen Beschwerdegegner über das Beschwerdeverfahren 2-09 T 534/18 informiert gewesen und Schriftsätze hierzu eingereicht hätten.

    Mit Schreiben vom 12.04.2019 (Bl. 2580, Bd. XI) bat das Amtsgericht die hiesigen Beschwerdegegner um Rücknahme des Kostenfestsetzungsantrages vom 24.01.2019, da sich dieser gegen die falsche Partei zum falschen Beschwerdeverfahren richte.

    Daraufhin nahmen die hiesigen Beschwerdegegner den Kostenfestsetzungsantrag vom 24.01.2019 mit Schreiben vom 07.05.2019 (Bl. 2594) zurück.

    Die hiesige Beschwerdeführerin beantragte daraufhin mit Schriftsatz vom 17.05.2019 (Bl. 2606) den Erlass einer Kostengrundentscheidung infolge der Rücknahme.

    Mit Beschlüssen vom 21.05.2019 setzte das Amtsgericht die Kosten für die Beschwerdeverfahren zu Az. 2-09 T 534/19 (Bl. 2598) und 2-09 T 535/19 (Bl. 2603) fest.

    Mit Schriftsatz vom 03.06.2019 (Bl. 2610f.) legte die hiesige Beschwerdeführerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21.05.2019 (Az.: 2-09 T 534/18) sofortige Beschwerde und durch weiteren Schriftsatz vom 03.06.2019 (Bl. 2613 f.) gegen den weiteren Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21.05.2019 (Az.: 2-09 T 535/18) Erinnerung ein.

    Mit Beschluss vom 23.09.2019, auf den inhaltlich (Bl. 2646 ff.) Bezug genommen wird, wies das Amtsgericht den Antrag der hiesigen Beschwerdeführerin vom 17.05.2019 auf Erlass einer Kostengrundentscheidung zurück.

    Mit Schriftsatz vom 27.09.2019 (Bl. 2657) legte die hiesige Beschwerdeführerin Erinnerung gegen den Zurückweisungsbeschluss vom 23.09.2019 ein, die mit dem in Bezug genommenen Schriftsatz vom 29.11.2019 (Bl. 2671ff.) begründet wurde.

    Mit Beschluss vom 07.07.2020 (Bl. 2689c) wies das Amtsgericht die Erinnerung vom 03.06.2019 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21.05.2019 zurück.

    Mit dem inhaltlich in Bezug genommenen Beschluss vom 06.08.2020 (Bl. 2698) half das Amtsgericht der „sofortigen Beschwerde vom 03.06.2019“ ab, hob den Zurückweisungsbeschluss vom 23.09.2019 auf und legte die Kosten der Rücknahme des Kostenfestsetzungsantrages vom 24.01.2019 den hiesigen Beschwerdegegnern auf.

    Gegen diesen Beschluss vom 06.08.2020 legten die hiesigen Beschwerdegegner mit Schriftsatz vom 20.08.2020 (Bl. 2701) Erinnerung ein, wozu die hiesige Beschwerdeführerin u.a. mit Schriftsatz vom 30.09.2020 (Bl. 2707f.) und vom 26.01.2021 (Bl. 2713) Stellung nahm.

    Mit Beschluss vom 05.05.2021 wies das Amtsgericht die Erinnerung der hiesigen Beschwerdegegner gegen den Beschluss vom 06.08.2020 zurück, wobei auf den Beschluss (Bl. 2736ff) umfassend Bezug genommen wird.

    Mit dem hier gegenständlichen Kostenfestsetzungsantrag vom 28.05.2021 (Bl. 2802f.) beantragte die Beschwerdeführerin auf Grundlage des Beschlusses des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 06.08.2020 die Festsetzung einer 1,3 Geschäftsgebühr, einer 0,5 Verfahrensgebühr bezüglich der mit Schriftsatz vom 27.09.2019 eingelegten Erinnerung und einer weiteren 0,5 Verfahrensgebühr hinsichtlich der mit Schriftsatz vom 20.08.2020 eingelegten Erinnerung jeweils aus einem Streitwert von 1.228,68 € sowie eine Auslagenpauschale ‒ insgesamt wurde eine Festsetzung i.H.v. 338,50 € brutto beantragt. Es folgten diverse Stellungnahmen des Amtsgerichts und der Beteiligten. Mit Schreiben vom 01.12.2021 (Bl. 2870) hielt das Amtsgericht nur eine Verfahrensgebühr für erstattungsfähig, da es gerechtfertigt sei, das gesamte Kostenfestsetzungsverfahren (nebst sämtlichen diesbezüglich eingelegten Erinnerungen) ähnlich einem eigenständigen Beschwerdeverfahren zu sehen sei. Hierzu nahmen beide Seiten mit Schriftsätzen vom 13.12.2021 (Bl. 2871, Bl. 2874f.) ablehnend Stellung. Mit Schreiben vom 22.12.2021 regte das Amtsgericht eine Rücknahme des Kostenfestsetzungsantrages an, woraufhin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29.12.2021 Stellung nahm. Mit dem gegenständlichen Beschluss vom 26.01.2022 (Bl. 2881f.), auf dessen Inhalt samt Berichtigungsbeschluss vom 02.02.2022 (Bl. 2882a) umfassend Bezug genommen wird, wies das Amtsgericht den Kostenfestsetzungsantrag vom 28.05.2021 zurück. Hierbei wurde zur Begründung insbesondere vorgebracht, dass das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr 14 RVG Teil des Hauptsacheverfahrens sei und hier keine zusätzlichen Gebühren entstünden, sofern der Rechtsanwalt Prozessbevollmächtigter gewesen sei. Anderweitige Vorschriften bezüglich Erinnerung/sofortiger Beschwerde beträfen die Hauptsache, jedoch nicht das Kostenfestsetzungsverfahren.

    Gegen diesen Beschluss legte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 31.01.2022 (Bl. 2889) sofortige Beschwerde ein, der das Amtsgericht durch Beschluss vom 27.07.2022 (Bl. 2930) nicht abgeholfen und die Akten dem Landgericht vorgelegt hat.

    Die Beschwerdeführerseite nahm mit Schriftsatz vom 08.08.2022 Stellung und widersprach der hiesigen Verfügung vom 02.08.2022, da nach ihrer Auffassung kein rechtswirksamer spruchinterner Geschäftsverteilungsplan vorliege.

    Im Übrigen wird ergänzend umfassend auf den Akteninhalt Bezug genommen.

    II.

    Es liegt zunächst ‒ was es vorwegzuschicken gilt ‒ ein wirksamer kammerinterner Geschäftsverteilungsplan und eine wirksame Beschlussfassung hierüber i.S.d. § 21g GVG vor. Der für das vorliegende Verfahren relevante Geschäftsverteilungsplan vom 20.12.2021 wurde der Beschwerdeführerseite nach eigenen Angaben auf Aufforderung übersandt. Soweit diesbezüglich und mit Blick auf § 21g GVG das Fehlen einer Überschrift „Beschluss“ und/oder einer Beschlussformel gerügt und vom Fehlen einer Beschlussfassung ausgegangen wird, dann greift dies nicht durch. Die äußere Form und Gestaltung von Beschlüssen ist in das Ermessen des Gerichts gestellt (Musielak, in: ders/Voit, ZPO, 19. Aufl. 2022, § 329 Rn. 2). Dass es sich bei dem in Rede stehenden Geschäftsverteilungsplan, der von den kammerzugehörigen Richtern unterzeichnet und mit einem (Beschluss-)Datum versehen ist, auch ohne entsprechende Überschrift in der Sache um einen Beschluss handelt, ergibt sich mit Blick auf § 21g Abs. 1 GVG von selbst. Das Fehlen einer entsprechenden Überschrift und/oder einer einleitenden Beschlussformel ist insoweit unschädlich.

    Die sofortige Beschwerde ist nach § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.

    Die sofortige Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg.

    Die Kostengrundentscheidung des Beschlusses vom 06.08.2020 („die Kosten der Rücknahme des Kostenfestsetzungsantrages vom 24.01.2019 [wird] den Antragsgegnern zu 2.) bis 7.) auferlegt“)“ ist Grundlage, nicht Gegenstand des nunmehr gegenständlichen Festsetzungsverfahrens. Sie bindet den Rechtspfleger im Festsetzungsverfahren ebenso wie den Richter im Beschwerdeverfahren (Flockenhaus, in: Musielak/Voit, 19. Aufl. 2022, ZPO § 104 Rn. 3). Das Kostenfestsetzungsverfahren dient lediglich der Festsetzung der Höhe der gemäß der Kostengrundentscheidung zu erstattenden Kosten (Flockenhaus, in: Musielak/Voit, 19. Aufl. 2022, ZPO, § 104 Rn. 8). Der Rechtspfleger prüft nur, ob die geltend gemachten Kosten den Rechtsstreit des zu Grunde liegenden Vollstreckungstitels betreffen, entstanden sind und notwendig waren (Flockenhaus, in: Musielak/Voit, 19. Aufl. 2022, ZPO, § 104 Rn. 6).

    Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass hinsichtlich des schließlich zurückgenommenen Kostenfestsetzungsantrages vom 24.01.2019 keine Anwaltsgebühren ‒ insbesondere entgegen des Kostenfestsetzungsantrages keine 1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr 2300 RVG VV ‒ entstanden ist. Nach § 19 Abs. 1 S. 1 RVG gehören zum Rechtszug oder dem Verfahren auch alle Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten und solche Verfahren, die mit dem Rechtszug oder Verfahren zusammenhängen, wenn die Tätigkeit nicht nach § 18 RVG eine besondere Angelegenheit ist. Dies gilt nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 14 RVG insbesondere für die Kostenfestsetzung und die Einforderung der Vergütung. Die unter § 19 RVG fallenden Tätigkeiten können somit nicht gesondert abgerechnet werden, wenn der anwaltliche Vertreter für den jeweiligen Rechtszug bereits eine Vergütung erhält (§ 15 Abs. 1, 2 RVG). Mit Kostenfestsetzung i.S.d. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 14 RVG ist dabei die Festsetzung oder Kostenausgleichung nach §§ 104ff. ZPO gemeint. Der Bevollmächtigte, der das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 104 ZPO gegen den Gegner betreibt, kann eine gesonderte Gebühr nicht verlangen (Ebert, in: Mayer/Kroiß, RVG, 8. Aufl. 2021, § 19 RVG Rn. 115). Das Kostenfestsetzungsverfahren gehört vielmehr zum Rechtszug und wird mit der bereits verdienten Verfahrensgebühr abgegolten (vgl. Herget, in: Zöller, 34. Aufl. 2022, § 104 Rn. 22). Hierbei kommt es nicht darauf an, in welchem Rechtszug die anwaltliche Tätigkeit ausgeübt wurde (Ebert, in: Mayer/Kroiß, RVG, 8. Aufl. 2021, § 19 RVG Rn. 115; a.A.: Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 25. Aufl. 2021, § 19 Rn. 140). Dies ‒ also kein Anspruch auf eine gesonderte Vergütung ‒ gilt in der Konsequenz umgekehrt auch für den Bevollmächtigten des Gegners, wenn dieser sich im Kostenfestsetzungsverfahren gegen beantragte Kosten wendet. Die gebotene Anhörung des Antragsgegners erfolgt bei anwaltlicher Vertretung im Hauptsacheverfahren auch im Kostenfestsetzungsverfahren über den Prozessbevollmächtigten, da dessen Prozessvollmacht gem. § 81 ZPO auch das Kostenfestsetzungsverfahren, wobei zu Begründung ebenfalls auf § 19 Abs. 1 Nr. 14 RVG verwiesen wird (Jaspersen, in: BeckOK ZPO, 45. Edition, Stand: 01.07.2022, § 104 Rn. 3). § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 14 RVG greift auch dann, wenn in der Kostenfestsetzung Positionen streitig werden und hierüber mehrfach Schriftsätze bzw. Stellungnahmen wechselseitig abgegeben werden (Enders, in: Hartung/Schons/ders., RVG, 3. Aufl. 2017, § 19 Rn. 67).

    Unter Heranziehung dieser Maßstäbe ist keine gesonderte Vergütung für den Beschwerdeführervertreter hinsichtlich des Kostenfestsetzungsantrages vom 24.01.2019 entstanden, die es festzusetzen gegeben hätte. Der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin war unstreitig bereits im Beschwerdeverfahren (Az.: 2-09 T 534/18) und im Übrigen auch in den übrigen damaligen Beschwerdeverfahren (Az.: 2-09 T 532/18, 2-09 T 535/18; 2-09 T 536/18) umfassend tätig. Der nicht verkannte Umstand, dass der in Rede stehende Kostenfestsetzungsantrag von nicht an der Beschwerdeinstanz (Az.: 2-09 T 534/18) beteiligten Personen stammt, rechtfertigt insofern keine andere Beurteilung und ändert an der Vorbefassung des Prozessbevollmächtigten nichts. Der Kostenantrag stammte nicht von völlig verfahrensfremder Seite, da diese jedenfalls als „Antragsgegner“ im Rubrum aufgeführt wurden. Die vom umfassend vorbefassten Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin entfaltete Tätigkeit entspricht in der Sache auch dem Fall, dass im Kostenfestsetzungsverfahren Positionen streitig werden und die Kostenschuldnerseite hierzu Stellungnahmen abgibt, zumal der Einwand sich hier in der Sache darauf beschränken konnte, dass keine Beteiligung der kostenantragstellenden Seite im Beschwerdeverfahren bestand. Es ist auch weder konkret dargetan noch ersichtlich, dass der Bevollmächtigte durch die Beschwerdeführerin, die als Kostenschuldnerin ohnehin am Kostenfestsetzungsverfahren beteiligt war, gesondert und speziell für die Abwehr dieses Kostenfestsetzungsantrages vom 24.01.2019 beauftragt worden wäre.

    Ferner scheidet auch eine Kostenfestsetzung für die Erinnerungsverfahren aus. Eine Festsetzung von Kosten scheitert insoweit bereits daran, dass die jeweiligen Beschlüsse (Beschluss vom 06.08.2020, Bl. 2698; Beschluss vom 05.05.2021, Bl. 2736ff.), mit denen über die Erinnerungen entschieden wurde, keine Kostengrundentscheidung enthalten. Die Erinnerung vom 27.09.2019 wurde dabei inhaltlich ‒ wie sich aus den Beschlussgründen ergibt ‒ in der Sache durch den Beschluss vom 06.08.2020 beschieden, obgleich dieser von „sofortige Beschwerde vom 03.06.2019“ spricht (siehe hierzu auch Beschluss vom 05.05.2021, der zutreffend davon ausgeht, dass das Amtsgericht mit Beschluss vom 06.08.2020 der Erinnerung vom 27.09.2019 abgeholfen habe). § 103 Abs. 1 ZPO setzt eine Kostengrundentscheidung in einem zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel voraus. Ohnedem ist eine Kostenfestsetzung zwischen den Parteien ausgeschlossen (Jaspersen, in: BeckOK ZPO, 45. Edition, Stand: 01.07.2022, R 103 Rn. 3; Flockenhaus, in: Musielak/Voit, ZPO, 19. Aufl. 2022, § 103 Rn. 3).

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

    Die Rechtsbeschwerde war mangels Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen nicht zuzulassen.

    RechtsgebietKostenfestsetzungVorschriften§ 18 RVG; § 19 Abs. 1 S. 1 RVG