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  • · Nachricht · Streitwertecke

    Addierte Streitgegenstände müssen nicht gleichzeitig geltend gemacht werden

    | Eine Zusammenrechnung der Streitwerte gemäß § 39 Abs. 1 GKG setzt nicht voraus, dass die Streitgegenstände gleichzeitig geltend gemacht werden (OLG Karlsruhe 13.12.22, 19 W 6/22, Abruf-Nr. 238162 ). |

     

    Nach § 40 GKG gilt für den Zeitpunkt der Wertberechnung: Maßgebend ist die Antragstellung, die den Rechtszug für den jeweiligen Streitgegenstand einleitet. Im Falle eines vorgeschalteten Mahnverfahrens wird der erste Rechtszug des Streitverfahrens durch den Eingang der Akten beim Streitgericht eingeleitet (Schindler, in: BeckOK Kostenrecht, 39. Edition, 1.10.22, § 40 Rn. 4 m. w. N.). Das OLG Karlsruhe schließt sich insofern der wohl herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung der Kostensenate an, dass die Ansprüche auch zusammengerechnet werden, wenn sie nacheinander geltend gemacht werden (ebenso OLG München 13.12.16, 15 U 1407/16; OLG Schleswig 7.3.22, 3 W 3/22; OLG Rostock 8.1.20, 4 W 25/19; OLG Celle 20.5.08, 2 W 108/08; OLG Koblenz 28.12.05, 5 W 829/05; OLG Hamm 12.5.05, 24 U 7/05).

     

    MERKE | Der bisherige und der neue, zusätzliche Antrag werden gemäß § 39 Abs. 1 GKG aber nur zusammengerechnet, wenn in demselben Verfahren und Rechtszug die Werte mehrerer wirtschaftlich nicht identischer Streitgegenstände verfolgt werden.

     

    (mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)

    Quelle: Ausgabe 01 / 2024 | Seite 1 | ID 49786874