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  • · Fachbeitrag · Streitwert

    Nicht alles was so scheint ist auch unbeachtliche Nebenforderung

    | Im Verkehrsunfallhaftpflichtprozess sind die neben anderen Schadenspositionen eingeklagten Kosten eines vorprozessual eingeholten Sachverständigengutachtens und die Unkostenpauschale regelmäßig keine Nebenforderungen, die bei der Berechnung des Streitwerts und der Beschwer außer Betracht bleiben. |

     

    Dieser Ansicht des OLG Karlsruhe (16.4.12, 1 W 10/12, Abruf-Nr. 123510) folgend, fallen die genannten Schadenspositionen im Verkehrsunfallprozess nicht unter § 4 ZPO, sondern wirken sich in der Streitwertbestimmung nach § 3 ZPO streitwerterhöhend aus.

     

    Zu unterscheiden sind diese Schadenspositionen, die Teil der Schadensbeseitigungsmaßnahmen sind, von Gutachterkosten. Diese sollen vorprozessual oder prozessbegleitend lediglich die Prozessführung unterstützen (BGH NJW 07, 3289). Hierzu zählen etwa verkehrsanalytische Gutachten zur Stützung des eigenen Vortrags zum Unfallhergang. Diese Kosten sind regelmäßig auch erst im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen.

     

    Quelle: Ausgabe 12 / 2012 | Seite 199 | ID 35989410