· Fachbeitrag · Gesamtschuldner
Mehrkosten bei getrennt eingeleiteten und später verbundenen Mahn- & Klageverfahren
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
Ein praktisches Problem: Darf ein Gläubiger gegen mehrere Gesamtschuldner getrennte Mahn- und Klageverfahren einleiten und die dadurch entstehenden Mehrkosten später vollständig erstattet verlangen? Eine Entscheidung des OLG Dresden zeigt, dass dies ohne sachlichen Grund unzulässig ist – mit spürbaren finanziellen Folgen im Kostenfestsetzungsverfahren.
1. Die Entscheidung des OLG Dresden
Im Streitfall nahm die Klägerin (K) zwei ehemalige Ehegatten aus einem gemeinsam aufgenommenen Darlehen gesamtschuldnerisch in Anspruch. Nach Kündigung des notleidenden Kredits reagierte die Beklagte zu 2 (B 2) auf außergerichtliche Schreiben überhaupt nicht. Für den Beklagten zu 1 (B 1) meldete sich ein Rechtsanwalt und verwies auf dessen fehlende Leistungsfähigkeit. Gleichwohl kam kein Zahlungsangebot zustande.
K leitete zunächst gegen B 2 ein Mahnverfahren ein und rund einen Monat später auch gegen B 1. Nach Widerspruch beider Beklagten entstanden zwei Klageverfahren, deren Verbindung K selbst anregte. Nach Erlass eines Anerkenntnisurteils beantragte sie zweimal eine 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG und zweimal die Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV RVG jeweils nebst Mehrwertsteuer. B 1 wandte sich hiergegen mit der Begründung, die Mehrkosten seien vermeidbar gewesen. Beide Gesamtschuldner hätten ohne Weiteres gemeinsam verfolgt werden können.
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