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  • · Fachbeitrag · Streitwert

    Erteilung eines Versicherungsnachweises: Freies Ermessen

    | Der Streitwert des Antrags auf Erteilung eines Versicherungsnachweises (§ 8a Abs. 3 S. 1 ATZG) richtet sich nach § 3 ZPO, nicht nach § 6 ZPO. |

     

    Das LAG Köln (10.9.13, 11 Ta 344/12, Abruf-Nr. 140161) hat den Streitwert für die Herausgabe eines Versicherungsscheins auf 4.000 EUR festgesetzt. Der Versicherungsschein ist kein echtes Inhaberpapier, sondern nur ein Legitimationspapier. Aus der Vorlage des Nachweises folgt kein Anspruch gegen den Versicherer auf Auszahlung der Versicherungssumme. Das Interesse ist daher nicht mit dem Wert der Versicherungsleistung gleichzusetzen.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2014 | Seite 19 | ID 42437973