Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 17.01.2014 · IWW-Abrufnummer 140161

    Landesarbeitsgericht Köln: Beschluss vom 10.09.2013 – 11 Ta 344/12

    Der Streitwert des Antrags auf Erteilung eines Versicherungsnachweises nach § 8 a Abs. 3 S. 1 ATZG bestimmt sich nicht nach § 6 ZPO, sondern folgt aus § 3 ZPO.


    Landesarbeitsgericht Köln
    Beschl. v. 10.09.2013

    Az.: 11 Ta 344/12

    Tenor:

    Die Beschwerde vom 14.11.2012 gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 31.10.2012 - 2 Ga 43/12 EU - wird zurückgewiesen.
    Gründe

    Die nach § 68 Abs. 1 GKG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist unbegründet.

    Gemäß § 3 ZPO ist der Wert nach freiem Ermessen im Wege der Schätzung zu ermitteln. Die Festsetzung des Arbeitsgerichts in Höhe von 4.000,00 € hält sich im Rahmen des billigen Ermessens. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist der Streitwert nicht in Höhe des Wertguthabens von 86.970,00 € festzusetzen.

    Mit dem einstweiligen Verfügungsverfahren hat der Verfügungskläger die Erteilung eines Versicherungsnachweises nach § 8 a Abs. 3 Satz 1 ATZG begehrt. Nach dieser Vorschrift ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer die zur Sicherung des Wertguthabens ergriffenen Maßnahmen mit der ersten Gutschrift und danach alle sechs Monate in Textform(§ 126 b BGB) nachzuweisen. Genauere Voraussetzungen zum Inhalt des Nachweises legt die Regelung nicht fest. Die Gesetzesbegründung geht jedoch davon aus, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen muss, damit dieser die Richtigkeit der Angaben überprüfen kann (Podewin RdA 2005, 295, 298 m.w.N.).

    Für die Wertfestsetzung ist auf § 3 ZPO abzustellen, nicht hingegen wie z.B. in Fällen der Herausgabe von echten Inhaberpapieren auf § 6 ZPO (vgl. hierzu: BGH, Beschl. v. 10.10.2001 - IV ZR 120/01 - m.w.N.). Bei dem Nachweis nach § 8 a Abs. 3 Satz 1 ATZG handelt es sich nicht um ein Inhaberpapier, bei dem der Besitz der Urkunde unmittelbar den Wert des Rechts verkörpert. Aus der Vorlage des Nachweises folgt kein Anspruch gegen den Versicherer auf Auszahlung der Versicherungssumme. Die Leistungspflicht des Schuldners besteht nur aus dem zugrunde liegenden Schuldverhältnis gegenüber dem materiell berechtigten Gläubiger der Forderung. Das Interesse an dem Nachweis kann daher nicht mit dem Wert der Versicherungsleistung gleichgesetzt werden. Die von dem Kläger angeführten Entscheidungen (LAG Niedersachsen, Urt. v. 29.07.2005 - 10 Sa 1000/05 -; ArbG Berlin, Urt. v. 31.01.2007 - 9 Ca 19205/06 -) sind nicht einschlägig, denn sie betreffen nicht die Erteilung eines Nachweises, sondern die Verurteilung zur Absicherung eines Wertguthabens nach § 8 a Abs. 4 ATZG. Der Nachweisanspruch des § 8 a Abs. 3 Satz 1 ATZG ist demgegenüber vorgelagert. Erst die Nichterfüllung oder die nicht ordnungsgemäße Erfüllung nebst Fristsetzung zum Zwecke der Nachholung rechtfertigt das Verlangen zur Sicherheitsleistung in Höhe des bestehenden Wertguthabens. Das Interesse des Klägers bestand daher lediglich in der Klarstellung des Insolvenzschutzes und ggfs. der Vorbereitung einer Sicherungsklage.

    Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

    RechtsgebietATZGVorschriften§ 8a Abs. 3 ATZG