· Nachricht · Strafprozess
Verfahren wird abgetrennt und eingestellt: keine Terminsgebühr
Das OLG Brandenburg hat die Frage verneint, ob der Verteidiger eine Terminsgebühr erhält, wenn ein Verfahren in der Hauptverhandlung abgetrennt und zugleich eingestellt wird ( 27.5.25, 2 Ws 71/25, Abruf-Nr. 248978 ).
Die Strafkammer hatte in einer Verhandlungspause beschlossen, das Verfahren zu einer Tat der Anklage abzutrennen und zugleich im Hinblick auf die verbliebenen Anklagevorwürfe einzustellen. Dieser Beschluss wurde in der fortgeführten Hauptverhandlung verkündet. Der Verteidiger hatte auch für das abgetrennte Verfahren eine Terminsgebühr beantragt. Die hat das OLG nicht festgesetzt. Die einzige Handlung bzw. Entscheidung der Strafkammer habe sich nach Abtrennung der Verfahren in der zeitgleich tenorierten Einstellung erschöpft. Diese erforderte weder eine Mitwirkung noch die Anwesenheit der übrigen Verfahrensbeteiligten. Die übrigen Verfahrensbeteiligten haben auch nicht mitgewirkt. Daher lag neben der bereits im führenden Verfahren entstandenen Terminsgebühr keine zusätzlich zu vergütende Teilnahme des Verteidigers an einem weiteren (Hauptverhandlungs-)Termin im Sinne der Vorbem. 4 Abs. 3 VV RVG, Nrn. 4108-4109 VV RVG vor.
Die Begründung des OLG ist zutreffend, denn das Verfahren war mit der Abtrennung und der Verkündung der Einstellungsentscheidung beendet.
(mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)