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  • 08.07.2025 · IWW-Abrufnummer 248978

    Oberlandesgericht Brandenburg: Beschluss vom 27.05.2025 – 2 Ws 71/25

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 27.05.2025, Az. 2 Ws 71/25 (S)

    Tenor:

    Die Beschwerde des Pflichtverteidigers gegen den Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 19. Februar 2025 wird als unbegründet verworfen.

    Gründe
    I.

    Der Beschwerdeführer, Rechtsanwältin ..., begehrt mit seiner Beschwerde die Festsetzung einer Terminsgebühr (Nr. 4120, 4121 VV RVG) für ein Verfahren, das in einer Hauptverhandlung durch Abtrennung entstanden und sofort nach § 154 Abs. 1 und 2 StPO eingestellt wurde.

    Mit Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 06. September 2021 (70 Gs 1891/21) ist der Beschwerdeführer dem Angeklagten zum Pflichtverteidiger bestellt worden.

    Die Hauptverhandlung begann vor der 4. großen Strafkammer des Landgerichts Cottbus am 5. April 2024 und dauerte bis zum 11. Juni 2024.

    Im Hauptverhandlungstermin am 15. Mai 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft die teilweise Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 und 2 StPO. Der Angeklagte und sein Verteidiger erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.

    Während einer Verhandlungsunterbrechung hat die Kammer beschlossen, das Verfahren bezüglich der Tat vom 23. Juni 2023 der Anklage der Staatsanwaltschaft Cottbus vom 23. Dezember 2021 (Vorwurf: Unerlaubter Anbau von Betäubungsmitteln, nämlich der bei der Durchsuchung bei dem Angeklagten aufgefundenen acht Cannabispflanzen) abzutrennen und zugleich gemäß § 154 Abs. 1 und 2 StPO im Hinblick auf die verbliebenen Anklagevorwürfe einzustellen. Dieser Beschluss wurde sodann in der fortgeführten Hauptverhandlung verkündet.

    Mit Urteil vom 1. Juni 2024 wurde der Angeklagte durch das Landgericht wegen unerlaubten Handeltreibens mit Cannabis und besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Das Urteil ist nach der Revisionsrücknahme durch den Angeklagten seit dem 17. September 2024 rechtskräftig.

    Mit Schreiben vom 15. Mai 2024 hat Rechtsanwalt ... u.a. die Festsetzung seiner Pflichtverteidigervergütung für das abgetrennte und eingestellte Verfahren beantragt. Dabei machte er eine Terminsgebühr nach Nr. 4114 VV RVG in Höhe von 282,00 € sowie eine Zusatz-Verfahrensgebühr nach Nr. 4141 VV RVG in Höhe von 163,00 € jeweils zuzüglich Umsatzsteuer geltend.

    Mit Beschluss vom 18. Juni 2024 wies die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Festsetzung der Vergütung insgesamt zurück. Durch Abtrennung des Verfahrens mit gleichzeitiger Einstellung sei keine Hauptverhandlung erspart worden, so dass der Gebührentatbestand der Nr. 4141 VV RVG nicht greife. Da eine gesonderte Hauptverhandlung nicht stattgefunden habe, sei auch eine Terminsgebühr nicht entstanden.

    Gegen den Festsetzungsbeschluss richtete sich die Erinnerung des Beschwerdeführers vom 24. Juni 2024, mit der er die Festsetzung wie im Vergütungsfestsetzungsantrag vom 15. Mai 2024 beantragt, weiterverfolgte.

    Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle half der Erinnerung nach Einholung einer Stellungnahme der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Cottbus mit Beschluss vom 13. Dezember 2024 teilweise ab und setzte ausschließlich die Zusatz-Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG antragsgemäß fest.

    Mit Beschluss vom 19. Februar 2025 hat das Landgericht Cottbus durch die Einzelrichterin die Erinnerung des Beschwerdeführers zurückgewiesen, soweit sie nicht bereits durch die Abhilfe der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Erledigung erfahren hatte, weil nach der Abtrennung des Verfahrens in dieser Sache eine Hauptverhandlung nicht mehr stattgefunden habe.

    Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 3. März 2025 beim Landgericht eingegangene Beschwerde des Beschwerdeführers vom 01. März 2025. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 14. April 2025 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt, wo sie am 15. Mai 2025 eingegangen ist.

    II.

    1. Über die Beschwerde entscheidet gemäß § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG die Einzelrichterin des Oberlandesgerichts.

    2. Die gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, da die angefochtene Entscheidung nicht auf einer Rechtsverletzung beruht (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 6 S. 2 RVG, 546 ZPO).

    Der Verteidiger kann in dem abgetrennten und sodann unmittelbar anschließend (zugleich) eingestellten Verfahren keine Terminsgebühr nach Nr. 4114 VV RVG beanspruchen.

    Mit zutreffender Begründung, auf die zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, ist dem Beschwerdeführer mit der angefochtenen Entscheidung die beantragte Terminsgebühr nach Nr. 4114 VV RVG für das abgetrennte und gemäß § 154 Abs. 1 und 2 StPO eingestellte Verfahren versagt worden. Die einzige Handlung bzw. Entscheidung der Kammer hat sich nach Abtrennung der Verfahren in der zeitgleich im selben Beschluss tenorierten Einstellung nach § 154 Abs. 1 und 2 StPO in einer Verhandlungspause erschöpft, die weder eine Mitwirkung noch die Anwesenheit der übrigen Verfahrensbeteiligten erforderte und bei der es auch keine Mitwirkung der übrigen Verfahrensbeteiligten gab, so dass keine neben der bereits im führenden Verfahren entstandenen Terminsgebühr zusätzlich zu vergütende Teilnahme des Verteidigers an einem weiteren (Hauptverhandlungs-)Termin im Sinne der Vorbemerkung 4 Abs. 3 VV RVG, Nr. 4108-4109 VV-RVG vorliegt.

    Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht darauf abgestellt, dass vorliegend eine weitere Hauptverhandlung in dem abgetrennten Verfahren nicht mehr stattgefunden hat, sondern dieses bereits mit Verkündung des einheitlichen Beschlusses seine Erledigung gefunden habe.

    Zwar gilt der in der Verhandlungspause gefasste und sodann in der Hauptverhandlung verkündete Beschluss als in der Hauptverhandlung erlassen. Es entstand durch die Abtrennung, wie der Beschwerdeführer zutreffend vorträgt, auch eine neue gebührenrechtliche Angelegenheit.

    Die erfolgreiche Geltendmachung einer weiteren Terminsgebühr erfordert indes eine eigenständige Hauptverhandlung in der abgetrennten Sache, die vorliegend ersichtlich nicht stattgefunden hat (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 6. September 2016 - 1 Ws 348/16 -, Rn. 8 - 11, juris m.w.N.; Schneider/Volpert RVG, Rn 19 zu VV 4108-4111; Burhoff/Volpert RVG Straf- und Bußgeldsachen Teil A).

    Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Entscheidung des LG Bremen vom 13. Juni 2012 (5 Qs 146/12) beruft, lag dieser Fall insoweit anders, als nach Abtrennung des Verfahrens die Einstellung desselben gesondert und nicht im selben Beschluss (gleichzeitig), wie im vorliegenden Fall, erfolgte.

    III.

    Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei (§ 56 Abs. 2 Satz 2 RVG). Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 3 RVG).

    RechtsgebieteStrafprozess, Terminsgebühr, VerfahrenstrennungVorschriftenNr. 4114 VV RVG