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  • · Fachbeitrag · Streitwert

    Erhöhter Streitwert bei Geltendmachung von Mietminderung und Zurückbehaltungsrecht

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | In mietrechtlichen Verfahren wird neben einer Mietminderung häufig auch ein Zurückbehaltungsrecht an der Miete geltend gemacht (§ 320 Abs. 1 S. 1 BGB). Für die anwaltliche Praxis stellt sich dabei eine erhebliche Unsicherheit: Ist dem Zurückbehaltungsrecht ein eigener, streitwerterhöhender Wert zuzuordnen? Während für die Mietminderung mittlerweile klare gesetzliche Regelungen im GKG bestehen, ist die Streitwertbemessung von Zurückbehaltungsrechten weiterhin uneinheitlich. Das LG Hagen hat klargestellt, dass ein selbstständig geltend gemachtes Zurückbehaltungsrecht grundsätzlich streitwerterhöhend wirkt und mit einem Drittel des begehrten Betrags zu bewerten ist. |

    1. Der Fall vor dem LG Hagen

    Ausgangspunkt war in dem Fall eine Räumungsklage der Vermieterin. Hiergegen erhob der Mieter am 16.12.20 Widerklage auf Mietminderung, Zurückbehaltungsrecht und Mängelbeseitigung. Das AG setzte den Streitwert mehrfach unterschiedlich fest. Zuletzt kam es auf 13.490 EUR, ohne das Zurückbehaltungsrecht streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Der Mieter legte Streitwertbeschwerde ein. Er rügte zudem, dass für die Mietminderung fälschlich § 41 Abs. 5 GKG n. F. angewendet wurde, obwohl nach § 40 GKG die alte Rechtslage (bis 31.12.20) maßgeblich war.

     

    Das LG gab der Beschwerde statt. Es stellte klar, dass dem Zurückbehaltungsrecht ein eigener Streitwert neben der Mietminderung zukommt (LG Hagen 14.8.25, 1 T 87/25, Abruf-Nr. 250581).