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  • · Nachricht · Kostenfestsetzung

    Bei einer Streitwertänderung sind auch die Kosten neu festzusetzen

    | Eine Neufestsetzung der Kosten nach § 107 ZPO ist nicht auf den bisher nicht festgesetzten Differenzbetrag zu beschränken, der sich durch eine nachträgliche Erhöhung des Streitwerts ergibt. Vielmehr kann die obsiegende Partei eine Neufestsetzung des Gesamtbetrags der entstandenen Kosten auf der Grundlage des geänderten Streitwerts einschließlich Zinsen auf den Gesamtbetrag ab Eingang des ersten Kostenfestsetzungsantrags beanspruchen (AG Zeitz 3.8.20, 6 F 292/19 EAUK, Abruf-Nr. 221592 ). |

     

    Gerade bei lange dauernden Rechtsmittelverfahren kann sich bei dieser Sichtweise ein wesentlich höherer Erstattungsbetrag ergeben. Gemäß § 107 ZPO ist eine Neufestsetzung der Kosten nach einer Streitwertänderung zulässig. Dies gilt unabhängig davon, ob bereits formelle Rechtskraft der Kostenfestsetzung eingetreten ist. Der Antrag auf Änderung gemäß § 107 ZPO ist binnen eines Monats ab Zugang der Änderung der Streitwertfestsetzung zulässig.

     

    Weiterführender Hinweis

    • So wirkt sich eine Streitwertänderung auf einen erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss aus, RVG 18, 67

     

    Beachten Sie | In Familienstreitsachen finden die Vorschriften der ZPO gemäß § 113 FamFG entsprechend Anwendung, sodass auf die dortigen Grundsätze abzustellen ist.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2021 | Seite 74 | ID 47330972