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  • · Fachbeitrag · Kostenfestsetzung

    Berichtigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses nach Urteilsberichtigung

    | Stellen Sie sich folgenden Fall vor: Das Gericht hat durch Endurteil aus dem Jahr 2017 entschieden, dass von den Kosten der ersten Instanz der Kläger 1/4 trägt und der Beklagte 3/4. Durch Beschluss vom September 2019 wurde das Urteil nach § 319 ZPO dahin gehend berichtigt, dass der Kläger 3/4 zu tragen hat und der Beklagte 1/4. Problem: Der zugrunde liegende Kostenfestsetzungsbeschluss (KFB) wurde ebenfalls in 2017 rechtskräftig erlassen. Muss dieser nun ebenfalls nach § 319 ZPO berichtigt werden? |

    1. Änderung der Grundentscheidung: KFB wirkungslos

    Ändert sich die Kostengrundentscheidung nachträglich, wird die darauf beruhende Kostenfestsetzung ohne Weiteres wirkungslos (OLG Düsseldorf JurBüro 81, 1097). Im Ausgangsfall ist allerdings der erlassene KFB rechtskräftig. Somit scheidet die befristete Erinnerung (§ 11 RpflG) bzw. sofortige Beschwerde (§ 567 ZPO) als Rechtsbehelf aus.

     

    PRAXISTIPP | Da allerdings Kostenrecht sog. Folgerecht ist und die Kostenfestsetzung aufgrund einer offensichtlich falschen Kostengrundentscheidung ergangen ist, muss gemäß § 319 ZPO ebenfalls eine Korrektur des Beschlusses erfolgen (OLG München Rpfleger 92, 217). Dies erfolgt nur auf Antrag und nicht von Amts wegen. Eine Befristung für den Antrag ist in § 319 ZPO ‒ anders als im Fall der Urteilsergänzung nach § 321 ZPO ‒ nicht vorgesehen; vielmehr ist die Berichtigung grundsätzlich „jederzeit“ zulässig (OLG München, a. a. O.).