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  • · Fachbeitrag · Klagehäufung

    Herausgabe und Räumung: Hier wird zusammengerechnet

    | Der Wert der Beschwer des infolge einer Klagehäufung (§ 260 ZPO) sowohl auf Herausgabe eines Grundstücks als auch auf Beseitigung von Bauwerken oder Einrichtungen verurteilten Beklagten, der sich auf ein Miet- oder Pachtverhältnis berufen hat, bestimmt sich gemäß § 5 ZPO durch Addition des nach § 8 ZPO zu bestimmenden Werts der Beschwer der Verurteilung zur Herausgabe und des nach § 3 ZPO zu bemessenden Werts der Beschwer für die Beseitigung. |

     

    Damit hat der BGH (16.3.12, LwZB 3/11, Abruf-Nr. 121269) seine Rechtsprechung aus dem Jahre 2005 (15.6.05, XII ZR 104/02) aufgegriffen und bestätigt. Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig, ist der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete entscheidend. Ist der 25-fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer, ist dieser Betrag nach § 8 ZPO für die Streitwertberechnung maßgeblich.

     

    Die Beseitigungskosten für die Bauwerke und Einrichtungen müssen dann geschätzt werden. Zu den Schätzgrundlagen sollte der Bevollmächtigte entsprechend vortragen.

     

    Quelle: Ausgabe 06 / 2012 | Seite 91 | ID 33790910