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  • 02.08.2005 · IWW-Abrufnummer 052171

    Bundesgerichtshof: Beschluss vom 15.06.2005 – XII ZR 104/02

    Die Beschwer eines zur Räumung und daneben zum Abriß bestimmter Gebäude Verurteilten bemißt sich für den Räumungsausspruch nach § 8 ZPO und für die gesonderte Verurteilung zum Abriß der Gebäude gemäß § 3 ZPO nach den Kosten für deren Entfernung.


    BUNDESGERICHTSHOF
    BESCHLUSS

    XII ZR 104/02

    vom
    15. Juni 2005

    in dem Rechtsstreit

    Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs und Dr. Ahlt sowie die Richterin Dr. Vézina

    beschlossen:

    Tenor:

    Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 26. März 2002 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

    Streitwert: 7.173 ¤

    Gründe:

    I.

    Das Amtsgericht hat die Beklagten unter Abweisung der Klage im übrigen zur Räumung und Herausgabe eines Grundstücks sowie zum Abriß eines darauf errichteten Anbaus und eines Schuppens verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Das von der Beklagten geschuldete Nutzungsentgelt betrug zuletzt 1.350 DM jährlich.

    II.

    Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Der nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwerdewert von über 20.000 ¤ ist nicht erreicht. Maßgebend für diese Wertgrenze ist der Wert des Beschwerdegegenstands für das beabsichtigte Revisionsverfahren, wobei die Wertberechnung nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen ist (Senatsbeschluß vom 20. April 2005 - XII ZR 92/02 - Umbruch S. 3; BGH Beschlüsse vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02 - NJW 2002, 2720, vom 7. November 2002 - LwZR 9/02 - BGH-Report 2003, 757).

    1. Für die Räumungsklage berechnet sich der Wert der Beschwer nach § 8 ZPO. Danach ist, wenn das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig ist, der auf die gesamte streitige Zeit entfallende Pacht- oder Mietzins anzusetzen, wenn nicht der 25-fache Betrag des einjährigen Mietzinses geringer ist. Zu den Verfahren, in denen im Sinne dieser Vorschrift der Bestand oder die Dauer eines Miet- oder Pachtverhältnisses streitig ist, zählen auch Räumungsklagen nach vorausgegangener Kündigung (Senatsurteile vom 10. Mai 2000 - XII ZR 335/99 - NJW-RR 2000, 1739; vom 1. April 1992 - XII ZR 200/91 - NJW-RR 1992, 1359). Beruft sich ein Nutzungsberechtigter gegenüber einer Kündigung auf Schutzregeln, die das Kündigungsrecht einschränken und ihm ein Recht zur Fortsetzung der Nutzung geben, so dauert die "streitige Zeit" im Sinne des § 8 ZPO vom Tag der Erhebung der Räumungsklage bis zu dem Zeitpunkt an, den derjenige, der sich auf ein Nutzungsrecht beruft, als den für ihn günstigsten Beendigungszeitpunkt des Nutzungsvertrages in Anspruch nimmt (Senatsbeschlüsse vom 25. Oktober 1995 - XII ZR 7/94 - NJW-RR 1996, 316; vom 10. August 1999 - XII ZR 69/99 - NJW-RR 1999, 1531; vom 14. April 2004 - XII ZB 224/02 - NZM 2004, 460; vom 16. Februar 2005 - XII ZR 46/03 - WuM 2005, 350). Die Beklagten gehen davon aus, daß der Kläger den Nutzungsvertrag nach § 312 ZGB-DDR wegen der Kündigungsschutzvorschrift des § 23 Abs. 4 SchuldRAnpG erstmals am 4. Oktober 2015, somit gemäß § 580 a BGB zum 31. Dezember 2015, ordentlich kündigen kann. Sie nehmen nicht für sich in Anspruch, den Vertrag darüber hinaus fortsetzen zu dürfen (Senatsurteil vom 1. April 1992 - XII ZR 200/91 - aaO). Danach dauert die "streitige Zeit" hier vom Tage der Klagerhebung, dem 17. Oktober 1997, bis zum 31. Dezember 2015.

    Unter Zugrundelegung des unstreitig geschuldeten Nutzungsentgelts von jährlich 1.350 DM errechnet sich der Wert der Beschwer für den Räumungsantrag mit 12.568,19 ¤ (18 Jahre x 1.350 DM = 24.300 DM + 2,5 Monate = 281,50 DM = 24.581,25 DM).

    2. Der Wert der Beschwer durch die zusätzliche Verurteilung der Beklagten zum Abriß des Anbaus auf der Fläche der ehemaligen Terrasse und des Schuppens bemißt sich gemäß § 3 ZPO nach den Kosten, die die Beklagten aufbringen müßten, um diese Bauten von dem Grundstück zu entfernen (BGH Urteil vom 10. Dezember 1993 - V ZR 168/92 - NJW 1994, 735 f.; Beschluß vom 29. April 2004 - III ZB 72/03 - BGH-Report 2004, 1102; vgl. auch Senatsbeschluß vom 20. April 2005 - XII ZR 92/02 aaO). Die Beklagten legen zur Glaubhaftmachung der erforderlichen Kosten Kostenvoranschläge von zwei Baufirmen vor. Danach können die Beklagten die nach dem Urteil des Landgerichts geschuldeten Abriß- und Entsorgungsarbeiten gemäß dem von ihnen vorgelegten Angebot der A. und E. Abriß-Erdbau GmbH vom 24. Juli 2002 für insgesamt 6.482,66 ¤ einschließlich MWSt durchführen lassen. Dabei entfallen auf den Abriß und die Entsorgung des Anbaus 4.358,50 ¤ netto und auf den Abriß und die Entfernung des Schuppens 1.230 ¤ netto. Die weiteren in dem Kostenvoranschlag genannten Positionen sind nicht Gegenstand der Verurteilung und können deshalb nicht berücksichtigt werden.

    3. Der Wert der Beschwer der Beklagten beträgt somit nur 19.050,85 ¤ und erlaubt damit keine Nichtzulassungsbeschwerde (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

    RechtsgebieteEGZPO, ZPOVorschriftenEGZPO § 26 Nr. 8 ZPO § 3 ZPO § 8