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  • · Fachbeitrag · Eidesstattliche Versicherung

    Anwaltskosten können als „übrige Kosten“ Streitwert bestimmen

    | Ist im Rahmen einer Stufenklage die Richtigkeit und Vollständigkeit einer zu erteilenden Auskunft an Eides statt zu versichern, wird für den Streitwert auf den tatsächlichen Zeitaufwand und die übrigen Kosten abgestellt. |

     

    Zu den übrigen Kosten gehören auch notwendige Kosten eines Anwalts, der dem Schuldner bei der Auskunftserteilung beisteht (BGH 13.3.14, I ZB 60/13, Abruf-Nr. 142314). Denkbar ist, dass das Urteil zu unbestimmt ist, sodass Zweifel über Inhalt und Umfang im Vollstreckungsverfahren geklärt werden müssen oder die sorgfältige Erfüllung des Anspruchs Rechtskenntnisse voraussetzt (BGH NJW-RR 13, 1033). Bei der Prüfung, ob anwaltlicher Rat notwendig ist, hat der Verpflichtete einen großzügigen Beurteilungsspielraum.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2014 | Seite 182 | ID 43002210