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  • · Nachricht · Beschwerde

    Unter diesen Voraussetzungen kann die abgelehnte Streitwertänderung doch noch angegriffen werden

    | Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Änderung einer Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 3 S. 1 GKG ist keine Beschwerde gegeben (OLG Bremen 7.9.20, 1 W 20/20, Abruf-Nr. 218744 ). Damit bestätigt das OLG die Sichtweise des BGH (6.6.13, IX ZR 75/12 ). Und trotzdem bleibt eine Hintertür offen: |

     

    Eine unzulässige Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Änderung einer Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 3 S. 1 GKG kann in eine Beschwerde gegen die ursprüngliche Streitwertfestsetzung nach § 68 Abs. 1 S. 1 GKG umgedeutet werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Sechs-Monats-Frist für die originäre Streitwertbeschwerde nach § 68 Abs. 1 S. 3 i. V. m. § 63 Abs. 3 S 2 GKG noch nicht abgelaufen ist.

     

    PRAXISTIPP | Die Änderung des Streitwerts ist nach § 63 Abs. 3 S. 2 GKG nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Diese Frist sollten Sie in jedem Fall überwachen.

     
    Quelle: ID 47271729