Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 13.11.17 (17 W 210/17) entschieden, dass es nicht zu den Mehrkosten der Säumnis im Sinne von § 344 ZPO gehört, wenn dem Rechtsanwalt der nicht säumigen Partei eine Terminsgebühr von 0,5 (Nr. 3105 VV RVG) angefallen ist.
Leser haben die Redaktion mehrfach gefragt, welche Gebühren ein Rechtsanwalt verlangen kann, der außergerichtlich als Mediator tätig ist bzw. in einem gerichtsnahen Mediationsverfahren als Parteivertreter tätig war.
Auch nach dem Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses (KFB) ist die Tätigkeit des Rechtsanwalts noch nicht beendet. Insbesondere bei einer nachträglichen Streitwertänderung (z. B. infolge einer Streitwertbeschwerde) müssen die Parteivertreter nochmals tätig werden. Denn aufseiten der obsiegenden Partei kann es zu einer korrigierten höheren Festsetzung kommen, wenn der Streitwert heraufgesetzt wird. Beim unterlegenen Gegner führt die Streitwertherabsetzung hingegen zu einer Verringerung seiner ...
Mit Beschluss vom 26.10.17 (V ZB 188/16, Abruf-Nr. 198079 ) hat der BGH entschieden: § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO gilt auch bei einem Anwaltswechsel zwischen selbstständigem Beweisverfahren und nachfolgendem ...
Der BGH hat jetzt entschieden (19.9.17, VI ZB 72/16): Wenn nach den Umständen des Einzelfalls feststeht, dass für die Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts durch einen Streitgenossen kein sachlicher Grund besteht ...
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