Der BGH hat mit Beschluss vom 19.9.17 (VI ZB 72/16, Abruf-Nr. 200028 ) entschieden: Wenn nach den Umständen des Einzelfalls feststeht, dass für die Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts durch einen Streitgenossen kein sachlicher Grund besteht und sie mithin rechtsmissbräuchlich ist, sind die dadurch verursachten Kosten nicht notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO und damit nicht erstattungsfähig.
Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 13.11.17 (17 W 210/17) entschieden, dass es nicht zu den Mehrkosten der Säumnis im Sinne von § 344 ZPO gehört, wenn dem Rechtsanwalt der nicht säumigen Partei eine Terminsgebühr ...
Leser haben die Redaktion mehrfach gefragt, welche Gebühren ein Rechtsanwalt verlangen kann, der außergerichtlich als Mediator tätig ist bzw. in einem gerichtsnahen Mediationsverfahren als Parteivertreter tätig war.
Auch nach dem Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses (KFB) ist die Tätigkeit des Rechtsanwalts noch nicht beendet. Insbesondere bei einer nachträglichen Streitwertänderung (z. B. infolge einer ...
Mit Beschluss vom 26.10.17 (V ZB 188/16, Abruf-Nr. 198079 ) hat der BGH entschieden: § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO gilt auch bei einem Anwaltswechsel zwischen selbstständigem Beweisverfahren und nachfolgendem ...
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Der BGH hat jetzt entschieden (19.9.17, VI ZB 72/16): Wenn nach den Umständen des Einzelfalls feststeht, dass für die Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts durch einen Streitgenossen kein sachlicher Grund besteht und sie mithin rechtsmissbräuchlich ist, sind die dadurch verursachten Kosten nicht notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO. Sie sind damit nicht erstattungsfähig.