Erscheint in einem Anwaltsprozess für die Gegenseite kein Rechtsanwalt, erhält der erschienene Anwalt – vorbehaltlich der sonstigen Voraussetzungen nach Nr. 3105 VV RVG – nur eine reduzierte 0,5-Terminsgebühr, wenn er den Erlass eines ersten Versäumnisurteils (VU) beantragt (Onderka, RVG prof. 13, 170). Auf weitere Anwendungsfälle der Gebührenreduzierung geht die Autorin in dem folgenden Beitrag ein.
Die Kosten eines selbstständigen Beweisverfahrens werden nicht Gegenstand der Kostenentscheidung eines sich anschließenden Klageverfahrens, wenn nicht der Antragsgegner, sondern ausschließlich dessen Streithelfer aus ...
Von einem überdurchschnittlichen Umfang oder einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit der Tätigkeit eines Rechtsanwalts, die eine Überschreitung der Regelgebühr von 1,3 rechtfertigt, kann bei einer ...
Der dem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten erteilte Auftrag, die Erfolgsaussichten einer gegnerischen Nichtzulassungsbeschwerde vor deren Begründung lediglich anhand des bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens angefallenen Prozessstoffs zu pr üfen, kann sinnvoll nicht erfüllt werden. Grundlage der Entscheidung über die Zulassung der Revision ist sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht das Beschwerdevorbringen. Die durch einen solchen Auftrag verursachten Kosten für die in der ...
Zum 1.2.14 wird der Zahlungsverkehr in Europa vereinheitlicht: Das EU-weit geltende SEPA (Single Euro Payments Area)-Verfahren löst nationale Zahlverfahren ab.
Wendet sich der anwaltlich vertretene Antragsgegner mit dem Kostenwiderspruch gegen die im Verfügungsverfahren gegen ihn ergangene Kostenentscheidung, fällt auf seiner Seite keine 0,8-Verfahrensgebühr nach Nr.
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