05.05.2011
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 27.01.2011 – 10 Sa 433/10
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 13. Juli 2010, Az.: 8 Ca 541/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zahlung einer tariflichen Funktionszulage für Feuerwehrpersonal.
Der Kläger, geboren am 11.04.1963, gelernter Kraftfahrzeugmechaniker, ist seit dem 01.09.1981 bei den US-Streitkräften beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TVAL II) Anwendung. Seit 1992 wird der Kläger auf dem Flugplatz Z. als Gruppenleiter bei der Feuerwehr eingesetzt. Sein tarifliches Grundgehalt nach Entgeltgruppe P 5/E beträgt € 3.289,50 brutto. Daneben erhält er eine monatliche Funktionszulage in Höhe von derzeit € 54,31 brutto nach Anhang P I Ziff. 11 lit. a (2) 1. Alternative zum TVAL II für Feuerwehrpersonal mit abgeschlossener US-Gefahrstoffausbildung der Stufe III (certified Hazardous Material Technician).
Mit der vorliegenden Klage begehrt er eine weitere Funktionszulage in gleicher Höhe für Feuerwehrpersonal mit abgeschlossener Ausbildung im Rettungsdienst (certified Rescue Technician) nach der 2. Alternative dieser tariflichen Sonderbestimmung. Nachdem er die Zulage im Februar 2010 vergeblich schriftlich geltend gemacht hatte, verlangte er erstinstanzlich Zahlung für die Monate von August 2009 bis März 2010 (8 x € 54,31) sowie zukünftige Zahlung ab April 2010.
Die tariflichen Vorschriften lauten - auszugsweise - wie folgt:
"§ 21
Sonstige Zulagen
Leistungszulagen
....
Funktionszulagen
Arbeitnehmer, die eine in den Merkmalen ihrer Lohngruppe/Gehaltsgruppe nicht erfasste besondere Funktion auszuüben haben, oder an die sonstige besondere Anforderungen gestellt werden, können eine Funktionszulage in angemessener Höhe erhalten."
In Ziffer 11 der Sonderbestimmungen P I für Feuerwehrpersonal, Werkschutzpersonal und Wachpersonal ist durch Änderungstarifvertrag Nr. 23 zum TVAL II mit Wirkung vom 01.04.2006 u.a. folgendes geregelt worden:
"11. Zu § 21 Sonstige Zulagen
a.) Ziffer 2 (Funktionszulage) wird für Feuerwehrpersonal bei den US-Streitkräften wie folgt ergänzt:
(1) ...
(2) Feuerwehrpersonal mit abgeschlossener Gefahrstoffausbildung der Stufe III (certified Hazardous Materials Technician) oder abgeschlossene Ausbildung im Rettungsdienst (certified Rescue Technician) erhält eine Funktionszulage in Höhe von jeweils € 54,31 pro Monat.
...
(5) Treffen mehrere der in den Absätzen (1) bis (3) genannten Zulagen zusammen, so werden sie grundsätzlich nebeneinander gezahlt."
Der Kläger hat unstreitig im Jahr 1995 in den USA einen "Fire Rescue Course" erfolgreich absolviert. Der Kurs umfasste ausweislich des am 14.07.1995 ausgestellten Zertifikats (Bl. 17 d. A.) 120 Stunden. Darüber hinaus verfügt der Kläger seit Februar 2010 über eine Zertifizierung (Bl. 16 d.A.) zum "Rescue Technician - Confined Spaces." Er hat an einem Kurs im zeitlichen Umfang von 8 bis 10 Stunden (so die Beklagte) bzw. ca. 20 Stunden (so der Kläger) teilgenommen, in dem Kenntnisse vermittelt wurden, wie Verletzte aus engsten Räumen (Schächte, tiefe Löcher etc.) zu bergen bzw. zu retten sind.
Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 13.07.2010 (dort Seite 2-5 = Bl. 56-59 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 434,48 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Klagezustellung zu zahlen,
die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem Monat April 2010 monatlich die Funktionszulage Rettungsdienst zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 13.07.2010 die Klage abgewiesen und zur Begründung - zusammengefasst - ausgeführt, die tarifvertraglichen Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Es bestünden bereits erhebliche Zweifel daran, dass der Kläger eine besondere Funktion i.S.d. § 21 Ziff. 2 TVAL II auszuüben habe, weil er noch nie auf Rettungsfahrzeugen eingesetzt worden sei. Soweit der Kläger die medizinische Erstversorgung am Unfallort übernehme, handele es sich um eine Tätigkeit, die bereits von der Grundvergütung für Feuerwehrpersonal abgedeckt werde. Jedenfalls habe der Kläger nicht dargelegt, dass er im Rahmen solcher Einsätze - im Vergleich zu den "normalen" Feuerwehrleuten - eine besondere Funktion ausübe, die z.B. mit seinem Kurs aus dem Jahr 1995 in Zusammenhang stehe. Der Kläger erfülle jedenfalls die subjektiven Voraussetzungen für die Zulage nicht. Die Tarifvertragsparteien hätten festgelegt, was als Ausbildung im Rettungsdienst zu verstehen sei. Anders als vom Kläger vertreten, sei der Formulierung in Klammern "(certified Rescue Technician)" nicht zu entnehmen, dass diese Ausbildung nur beispielhaft angeführt worden sei. Es gebe keinen Passus, etwa in einer Protokollnotiz, wonach die Tarifparteien die Zulage auch bei einer gleichwertigen oder ähnlichen Ausbildung gewähren wollten. Es seien auch keine Übergangsregelungen für in der Vergangenheit erworbene Ausbildungen vereinbart worden. Der Anspruch des Klägers ergebe sich schließlich auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung. Wenn die Feuerwehrleute des US-Flugplatzes in Y. aufgrund fehlerhafter Anwendung des Tarifvertrages die Zulage erhielten, führe das nicht dazu, dass die US-Streitkräfte auch in Z. verpflichtet seien, den Tarifvertrag fehlerhaft anzuwenden.
Das Urteil vom 13.07.2010 ist dem Kläger am 26.07.2010 zugestellt worden. Er hat mit am 16.08.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 26.10.2010 verlängerten Begründungsfrist am 26.10.2010 begründet.
Der Kläger ist der Ansicht, er erfülle die tarifvertaglichen Voraussetzungen für die weitere Funktionszulage. Er habe den Lehrgang "certified Rescue Technician" bereits 1995 absolviert. Bei dem Lehrgangsabschnitt "confined spaces", den er im Februar 2010 abgeschlossen habe, handele es sich um ein sog. Lehrgangs-Update. Dadurch verliere der ursprüngliche Lehrgang nicht seine Gültigkeit. Tatsächlich werde er auch bei Rettungsmaßnahmen eingesetzt und übe die Tätigkeit eines Rescue Technician aus. Er werde zu den erforderlichen Einsätzen dazugeholt. Auch seiner Arbeitsplatzbeschreibung sei zu entnehmen, dass er im Rettungsdienst als Feuerwehrmann tätig zu sein habe. Im Anschluss an die Tarifvertragsverhandlungen hätten im Mai 2006 Nachverhandlungen zwischen den Tarifvertragsparteien stattgefunden. Der Fire Chief von Y. habe damals mitgeteilt, dass alle seine Mitarbeiter die Funktionszulage erhalten werden. Sein Anspruch auf die Zulage ergebe sich deshalb auch aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung. Die Funktionszulage werde allen Feuerwehrkollegen der Air Base Y. gewährt. Er werde willkürlich schlechter gestellt. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 26.10.2010 (Bl. 88-92 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat zweitinstanzlich seine Zahlungsklage mit Zustimmung der Beklagten teilweise zurückgenommen, weil die tarifvertragliche Ausschlussfrist (§ 49 A Ziff. 2 lit. b TVAL II) drei Monate beträgt. Er verlangt nunmehr Zahlung von November 2009 bis März 2010 (5 Monate x € 54,31). Im Übrigen stellt er einen Feststellungsantrag.
Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,
das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 13.07.2010, Az.: 8 Ca 541/10, abzuändern und
die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 271,55 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2010 zu zahlen,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab April 2010 die Funktionszulage für Feuerwehrpersonal mit abgeschlossener Ausbildung im Rettungsdienst nach Anhang P I Ziffer 11 lit. a (2) 2. Alt. zum TVAL II zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 02.12.2010 (Bl. 97 -101 d.A.), auf die Bezug genommen wird, als zutreffend. Der Kläger verfüge nicht über die Ausbildung als "certified Rescue Technician". Der Kurs aus dem Jahr 1995 entspreche nicht den Anforderungen der tariflichen Normierung. Am 09.08.2006 habe eine Besprechung zwischen Vertretern der Gewerkschaft X. und Vertretern der Betriebsvertretungen mit Vertretern einiger Dienststellen stattgefunden, bei der es um die Umsetzung des zuvor abgeschlossenen Tarifvertrages gegangen sie. Es seien Fragen der Tarifauslegung besprochen worden. Es sei vereinbart worden, dass die alte Ausbildung zum "Rescue Technician" nicht alleine für die Zahlung der Funktionszulage genügen solle. Für die US-Dienststelle Y. sei besprochen worden, dass Feuerwehrleute ohne Ausbildung, die die Arbeiten im Rescue Team tatsächlich ausüben, auch die Zulage bekommen sollen. Hintergrund dieser Sonderregelung für den Flugplatz Y. seien Probleme bei der Personalausstattung gewesen.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist somit zulässig.
II. In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der tariflichen Funktionszulage für Feuerwehrpersonal mit abgeschlossener Ausbildung im Rettungsdienst (certified Rescue Technician) nach Anhang P I Ziff. 11 lit. a (2) 2. Alt. zum TVAL II.
1. Prozessuale Bedenken gegen eine Sachentscheidung bestehen nicht. Das gilt auch hinsichtlich der Umformulierung des Klageantrags zu 2) in der Berufungsinstanz. Der Übergang zum Feststellungsantrag ist zulässig. Mit der Umformulierung hat der Kläger an seinem ursprünglichen Klageziel nichts geändert. Das für eine Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche gesonderte Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn - wie vorliegend - durch das Urteil eine sachgerechte und einfache Erledigung der einschlägigen Streitfragen zu erreichen ist und das streitige Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann. Es ergibt sich für den Kläger ferner daraus, dass der festzustellende Anspruch mindestens teilweise auf einen in der Zukunft liegenden Zeitraum gerichtet ist; bei Klagen auf zukünftige Leistung gemäß §§ 257 bis 259 ZPO ist die Feststellungsklage der Leistungsklage gegenüber nicht subsidiär (BAG Urteil vom 07.06.2006 - 4 AZR 272/05 - Rn. 17 - AP Nr. 37 zu § 1 TVG, m.w.N.).
2. Die Klage ist unbegründet. Ein tariflicher Anspruch auf die begehrte Funktionszulage steht dem Kläger nicht zu. Die allein in Betracht kommende Sonderbestimmung im Anhang P I Ziff. 11 lit. a (2) 2. Alt. zum TVAL II stellt Voraussetzungen auf, die vom Kläger nicht erfüllt werden. Aus dem Wortlaut ergibt sich, dass nur Feuerwehrpersonal, welches eine abgeschlossene Ausbildung zum "certified Rescue Technician" hat, die Funktionszulage beanspruchen kann.
Der Kläger hat die Ausbildung zum "certified Rescue Technician" nicht absolviert. Der von ihm im Jahr 1995 erfolgreich absolvierte "Fire Rescue Course" steht der geforderten Ausbildung nicht gleich. Wie das Arbeitsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, sieht die Tarifnorm nicht vor, dass der "Fire Rescue Course" für die tarifliche Funktionszulage ausreichen soll.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist diese Tarifnorm nicht im Sinne seiner Interpretation auslegungsfähig. Die Auslegung von Tarifverträgen erfolgt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Unter Beachtung der Regel des allgemeinen Sprachgebrauchs und der Grammatik ist zunächst vom Wortlaut des Tarifvertrages auszugehen. Ein etwaiger subjektiver Wille der Tarifvertragsparteien kann nur insoweit Berücksichtigung finden, wie er im Tarifwortlaut seinen Niederschlag gefunden hat (vgl. unter vielen: BAG Urteil vom 08.07.2009 - 10 AZR 671/08 - Rn. 16 - AP Nr. 33 zu § 1 TVG Tarifverträge: Deutsche Bahn, m.w.N.).
Nach dem eindeutigen Wortlaut des Tarifvertrags ist eine Ausbildung zum "certified Rescue Technician" erforderlich. Vor dem Hintergrund, dass die Tarifbestimmung im Klammersatz ausdrücklich eine Ausbildung zum "certified Rescue Technician" vorsieht, genügt es nicht, wenn ein Feuerwehrmann auf sonstige Weise entsprechende Kenntnisse erworben haben sollte, was der Kläger von sich behauptet. Die Funktionszulage für "certified Rescue Technician" wurde erstmalig mit der 23. Änderung zum TVAL II in Ziffer 11 lit. a. (2) der Sonderbestimmungen P für Feuerwehrpersonal mit Wirkung ab 01.04.2006 aufgenommen. Der Wortlaut orientiert sich ersichtlich an den zu dieser Zeit geltenden Ausbildungsstandards im Rettungsdienst.
Es liegt grundsätzlich im Rahmen der Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien, für den Anspruch auf eine Funktionszulage eine spezielle Ausbildung vorauszusetzen. Es ist deshalb nicht zu untersuchen, ob die Ausbildung des Klägers aus dem Jahr 1995 noch den aktuellen Standards entspricht, was die Beklagte im Hinblick auf zahlreiche Änderungen der inneramerikanischen Gesetzgebung bestreitet. Die Tarifvertragsparteien sind nicht gezwungen, (Übergangs-)Regelungen für nicht mehr aktuelle Ausbildungsabschlüsse zu schaffen. Der vom Kläger im Februar 2010 absolvierte Kurs "confined spaces", in dem Kenntnisse vermittelt wurden, wie man Verletzte aus engsten Räumen bergen bzw. retten soll, stellt keine abgeschlossene Ausbildung zum "certified Rescue Technician" dar, sondern vermittelt Kenntnisse zu einem speziellen Teilbereich.
Die vom Kläger erstinstanzlich vorgelegte E-Mail des Programmmanagers W. T. vom 06.05.2010, die er als Bestätigung von "höchster Stelle" bezeichnet, spricht nicht für, sondern gegen die von ihm vertretene Auslegung. Die E-Mail (Bl. 42 d.A.) lautet:
"Karl - the Rescue course you took in 1995 was NOT accredited by IFSAC to the NFPA standard, therefore you did not receive a DOD certification for Rescue Tech I. Your training is still valid and good, it just did not lead to certification."
Nach dem eindeutigen Inhalt dieser E-Mail erfüllt der Kläger die tariflichen Voraussetzungen für die Funktionszulage nicht. Der 1995 absolvierte Kurs ist nicht entsprechend dem NFPA-Standard (NFPA = National Fire Protection Association) durchgeführt und zertifiziert worden.
Im Übrigen ist festzustellen, dass der Kläger auch in der Berufung nicht dargelegt hat, welche besonderen Funktionen er ausübt, die nicht charakteristisch für die Eingruppierung eines Gruppenführers bei der Feuerwehr sind und die somit dem Grunde nach eine Funktionszulage auslösen könnten. Nach § 21 Ziff. 2 TVAL II ist Voraussetzung für eine Funktionszulage, dass nicht erfasste besondere Funktionen auszuüben sind oder sonstige besondere Anforderungen gestellt werden. Allein schon dieser abstrakte Obersatz schließt einen Anspruch des Klägers aus.
3. Der Kläger kann die begehrte Funktionszulage auch nicht nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz beanspruchen.
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage. Gewährt der Arbeitgeber Leistungen nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip aufgrund einer abstrakten Regelung, darf er von einer solchen Regelung Arbeitnehmer lediglich aus sachlichen Gründen ausnehmen (BAG Urteil vom 27.08.2008 - 4 AZR 484/07 - Rn. 40 - AP Nr. 210 zu § 1 TVG Auslegung, m.w.N.).
Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Kläger nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen kann, weil die US-Streitkräfte einigen Feuerwehrleuten, die auf dem US-Flugplatz Y. beschäftigt sind, die Funktionszulage gewähren, obwohl sie die Ausbildung zum "certified Rescue Technician" nicht abgeschlossen haben. Die amerikanischen Streitkräfte beschäftigen auf dem Flugplatz Z. 106 und auf dem Flugplatz Y. 30 Feuerwehrleute. Von den Feuerwehrleuten des Flugplatzes Z. sind insgesamt 16 nach den neuen US-Vorschriften zum "Rescue Technician I" ausgebildet und zertifiziert. Am Flugplatz Y. wird nach dem Vortrag der Beklagten aufgrund der dortigen Personalengpässe die "alte" Ausbildung als bedingt genügend betrachtet. Danach wird den Feuerwehrleuten, die in sog. "Rescue Teams" eingesetzt werden, die Funktionszulage gewährt. Diese Notwendigkeit besteht in Z. nicht, weil 16 Feuerwehrleute über die "neue" Ausbildung verfügen. Eine unterschiedliche Behandlung zwischen den Feuerwehrleuten der Dienstellen in Z. und in Y. ist daher sachlich gerechtfertigt.
III. Nach alledem ist die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Revision wird gemäß § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG zugelassen.