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  • 19.02.2010 · IWW-Abrufnummer 166340

    Landesarbeitsgericht München: Beschluss vom 08.01.2010 – 10 Ta 349/08

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Tenor: Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 29.07.2008 (Az.: 3 Ca 8715/06) wird zurückgewiesen. Gründe: I. Die Beteiligten streiten im Kostenfestsetzungsverfahren über die Höhe der Gebühren des dem Kläger im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse. Der dem Kläger mit Beschluss vom 27.07.2006 im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Prozessbevollmächtigte hat für diesen mit einem am 23.06.2006 bei dem Arbeitsgericht München eingegangenen Schriftsatz Klage auf Entfernung zweier Abmahnungen vom 14.06.2006 erhoben. Das Verfahren hat durch Weglegungsverfügung des Vorsitzenden vom 10.05.2007 sein Ende gefunden. Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers hat das Gericht durch Beschluss vom 29.05.2007 den Streitwert auf € 3.100,00 (= zwei Monatsgehälter) festgesetzt. Mit am 04.10.2006 eingegangenen Schriftsatz hat der gleiche Prozessbevollmächtigte für den Kläger eine weitere Klage auf Entfernung einer Abmahnung vom 01.09.2006 erhoben (Az.: 27 Ca 13972/06). Dem Kläger ist durch Beschluss des Kammervorsitzenden vom 08.11.2006 auch für dieses Verfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt worden. Mit einem am 28.09.2007 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 26.09.2007, für die dem Kläger ebenfalls Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, erweitert. Das Verfahren hat durch einen gerichtlichen Vergleich vom 05.10.2007 sein Ende gefunden. Der Streitwert ist durch Beschluss des Gerichts für das Verfahren auf € 6.380,00 und für den Vergleich auf € 7.975,00 festgesetzt worden. Mit am 29.12.2006 eingegangenen Schriftsatz hat der gleiche Prozessbevollmächtigte für den Kläger eine weitere Klage auf Zahlung von € 2.766,58 erhoben (Az.: 19a Ca 18634/06), für die dem Kläger am 29.01.2007 ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Rechtsanwalts bewilligt wurde. Das Verfahren hat am gleichen Tag durch einen gerichtlichen Vergleich geendet. Mit einem am 30.01.2007 bei dem Arbeitsgericht München eingegangenen Schriftsatz hat der gleiche Prozessbevollmächtigte für den Kläger eine weitere Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung der Beklagten vom 23.01.2007 erhoben (Az.: 21 Ca 1419/07), die er durch Schriftsatz vom 11.04.2007 um die Zahlung von Vergütung für den März 2007 i.H.v. € 1.550,00 brutto abzgl. € 718,50 Arbeitslosengeld erweitert hat. Auch dafür ist dem Kläger unter Beiordnung seines Rechtsanwalts ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Dieses Verfahren hat am 09.05.2007 hinsichtlich der Kündigung durch die Rücknahme des Einspruchs der Beklagten gegen ein zuvor ergangenes Versäumnisurteil und hinsichtlich der Forderung durch ein Anerkenntnisurteil geendet. Der Streitwert ist auf € 5.100,00 festgesetzt worden. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in allen Verfahren die Festsetzung der ihm aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen wie folgt beantragt: Antrag vom|Aktenzeichen|Vergütung 04.06.2007|3 Ca 8715/06|€ 603,93 12.10.2007|27 Ca 13972/06|€ 981,75 07.02.2007|19a Ca 18634/06|€ 810,99 09.05.2007|21 Ca 1419/07|€ 693,18. Den Anträgen haben die Urkundsbeamten der Geschäftsstellen wie folgt jeweils in vollem Umfang entsprochen: Festsetzung|Aktenzeichen 27.06.2007|3 Ca 8715/06 26.10.2007|27 Ca 13972/06 12.02.2007|19a Ca 18634/06 22.05.2007|21 Ca 1419/07 Mit in den Verfahren 3 Ca 8715/06 und 27 Ca 13972/06 am 03.04.2008 und im Verfahren 21 Ca 1419/07 am 25.04.2008 eingegangenen Schriftsätzen hat die Bezirksrevisorin bei dem Landesarbeitsgericht München gegen die Festsetzung in diesen Verfahren Erinnerungen eingelegt und beantragt, die dem Prozessbevollmächtigten des Klägers aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen für das vorliegende Verfahren auf € 309,99 festzusetzen und dem diesem damit zuviel erstattenden Betrag von € 293,94 zurückzufordern. Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass der Kläger durch die getrennte Erhebung der Klagen gegen die Grundsätze einer wirtschaftlichen Prozessführung verstoßen habe. Hätte der Kläger die Klagen im Wege der Klagehäufung verfolgt, seien die Gebühren und Auslagen aus den zusammengerechneten Werten von € 17.342,00 (Verfahrens- und Terminsgebühr) und € 9.146,00 (Einigungsgebühr) nur einmal zu berechnen und zu erstatten. Insgesamt stünden dem Prozessbevollmächtigten des Klägers aus der Staatskasse daher folgenden Gebühren und Auslagen zu: |VV RVG Nr.|Gegenstandswert|Vergütung §§ 45, 49 RVG ||EUR|EUR Verfahrensgebühr 1,3|3100|17.346,00|353,60 Terminsgebühr 1,2|3104|17.346,00|326,40 Einigungsgebühr 1,0|1003|9.146,00|242,00 Auslagenpauschale|7002||20,00 Summe|||942,00 19 % Umsatzsteuer|7008||178,98 Summe|||1.120,98 Nachdem im Verfahren 19a Ca 18634/06 bereits € 810,99 festgesetzt sind, würde vorliegend ein Restanspruch von € 309,99 verbleiben. Nachdem bereits € 603,93 im vorliegenden Verfahren ausbezahlt wurden, seien € 293,94 zurückzuerstatten. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers bezweifelt die fristgerechte Einlegung der Erinnerungen. Im Übrigen hält er es für sachgerecht, dass die Klagen in verschiedenen Verfahren verfolgt wurden. Schon aus Zeitgründen sei eine solche Vorgehensweise sachgerecht gewesen, da zum einen ein Teil der verfolgten Anträge vor Erhebung einer neuen Klage bereits erledigt gewesen seien und zum anderen dadurch die Verfahren hätten beschleunigt werden können. Durch Beschluss vom 17.07.2008 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle der Erinnerung der Bezirksrevisorin abgeholfen und - soweit hier von Interesse - den überzahlten Betrag von € 293,94 zurückgefordert. Gegen diesen Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers durch einen am 23.07.2008 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Erinnerung eingelegt, die das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 29.07.2008 zurückgewiesen hat. Gegen den dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 04.08.2008 zugestellten Beschluss hat dieser mit einem am 07.08.2008 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 11.08.2008 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht München zur Entscheidung vorgelegt hat. II. 1. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 29.07.2008 ist gem. §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft und gem. §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 3 RVG auch sonst zulässig. 2. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist unbegründet. a) Im Ausgangspunkt zutreffend geht der Prozessbevollmächtigte des Klägers allerdings davon aus, dass die Beschwerde schon dann begründet wäre, wenn die Erinnerung der Bezirksrevisorin unzulässig wäre. Denn dann hätte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27.06.2007 nicht abändern können. Dies ist aber nicht der Fall. Denn die Erinnerung der Bezirksrevisorin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist zulässig. Zwar ist der Kostenfestsetzungsbeschuss am 27.06.2007 ergangen und die Erinnerung der Bezirksrevisorin erst am 03.04.2008 bei dem Arbeitsgericht eingegangen. Die Erinnerung ist damit aber weder verfristet noch verwirkt. Die Einlegung der Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss gem. § 56 Abs. 2 RVG ist an keine Frist gebunden. Dies folgt schon daraus, dass § 56 Abs. 2 RVG für das Erinnerungsverfahren im Gegensatz zum Beschwerdeverfahren nicht auf § 33 Abs. 3 RVG sondern lediglich auf § 33 Abs. 7 RVG verweist. Eine Erinnerung ist daher weder an eine Frist gebunden noch kann eine Verwirkung eintreten, nachdem § 20 GKG nicht entsprechend anwendbar ist (vgl. Hartmann KostG 39. Aufl. § 56 RVG Rz. 6). Vielmehr ist die Erinnerung selbst dann noch zulässig, wenn wie hier die festgesetzte Vergütung bereits ausgezahlt ist (vgl. OLG Thüringen JurBüro 2006, 366). b) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ist in seiner Abhilfeentscheidung auch zu Recht davon ausgegangen, dass dem Prozessbevollmächtigten des Klägers für die Verfahren 3 Ca 8715/06, 27 Ca 13972/06, 19a Ca 18634/06 und 21 Ca 1419/07 gegen die gleiche Beklagte nur eine 1,3- Verfahrens-, 1,2- Terminsgebühr und 1,0- Einigungsgebühr aus den zusammen gerechneten Streitwerten aller Verfahren zusteht und daher zu dessen Gunsten jedenfalls kein höherer Betrag als der von der Bezirksrevisorin insgesamt mit € 1.120,98 errechnete Betrag beansprucht werden kann. Denn der Gebührenanspruch des Prozessbevollmächtigten des Klägers besteht nur in der Höhe, als wenn alle Klagen in einem einheitlichen Verfahren geltend gemacht worden wären. Zutreffend hat daher das Arbeitsgericht die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten des Klägers zurückgewiesen. aa) Es entspricht ständiger Rechtsprechung der für Kostensachen zuständigen Kammer des Landesarbeitsgerichts München, dass die Staatskasse nicht verpflichtet ist, auf Kosten des Steuerzahlers Kosten zu tragen, die bei Beachtung der Grundsätze einer wirtschaftlichen Prozessführung nicht entstanden wären (vgl. Beschlüsse vom 18.11.2009 - 10 Ta 327/08; 26.10.2009 - 10 Ta 366/08; 17.09.2009 - 10 Ta 218/08; 02.09.2009 - 10 Ta 186/08; 29.07.2009 - 10 Ta 85/08; 23.07.2009 - 10 Ta 23/09; 16.04.2009 - 10 Ta 93/09; 15.04.2009 - 10 Ta 336/07; 23.03.2009 - 10 Ta 244/07; 10.07.2008 - 10 Ta 297/06; 14.02.2007 - 10 Ta 124/05; 09.02.2007 - 10 Ta 194/05; 02.02.2007 - 10 Ta 117/05; 20.07.2006 - 10 Ta 170/05; 05.01.2006 - 10 Ta 293/04). Gebühren, die erst dadurch entstehen, dass Streitgegenstände in gesonderten Klagen statt durch Klagehäufung geltend gemacht werden, sind daher nicht zu erstatten, wenn dies nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entsprach (vgl. KG OLGR 2007, 79). Zweckentsprechender Rechtsverfolgung entspricht ein derartiges Vorgehen dabei nur, wenn dies notwendig ist. (1) Dies folgt daraus, dass mit Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Gericht nicht darüber entschieden ist, in welcher Höhe dem beigeordneten Rechtsanwalt Ansprüche gegen die Staatskasse zustehen. Im Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe wird über die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung sowie darüber entschieden, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig ist. Erst in dem Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55 Abs. 1 RVG wird darüber entschieden, welche Ansprüche in welcher Höhe die Staatskasse treffen. Die Rechtslage ist keine andere, als bei der Kostenfestsetzung aufgrund eines Kostenerkenntnisses im Endurteil. Im Urteil werden der unterlegenen Partei die Kosten ohne Einschränkung auferlegt. Gleichwohl ist im Rahmen der Kostenfestsetzung - und erst in diesem Stadium des Verfahrens - zu prüfen, welche Kosten überhaupt erstattungsfähig sind. (a) Die Kostengrundentscheidung ist nur die Grundlage für die Kostenentscheidung und besagt nichts darüber, ob nach § 91 Abs. 1 ZPO Kosten als notwendig zu erstatten sind. Auch hier ist im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen, ob die Geltendmachung von mehreren Ansprüchen gegen eine Person oder von mehreren Klägern gegen die gleiche Beklagte in getrennten Verfahren ungerechtfertigt erhöhte Kosten verursacht hat (vgl. BGH MDR 2007, 1160; BGH MDR 2004, 715; OLG Hamburg MDR 2003, 1381; KG JurBüro 2002, 35; OLG München AnwBl. 2002, 435; dass. AnwBl. 1994, 527; OLG Zweibrücken RPfl. 1993, 41; OLG Koblenz JurBüro 1990, 58; Stein/Jonas/Bork ZPO 21. Aufl. § 91 Rn. 68 a). Die Korrektur rechtsmissbräuchlicher Kostenkumulierung erscheint gerade im Kostenfestsetzungsverfahren unverzichtbar (vgl. OLG Stuttgart MDR 2002, 117). (b) Für die Prozesskostenhilfebewilligung gilt nichts anderes. Die Folgen der Prozesskostenhilfebewilligung ergeben sich aus § 122 ZPO i.V.m. §§ 45 ff. RVG. Diese Vorschriften gelten nicht isoliert, sondern sind eingebettet in die Grundsätze des Kostenrechts im Zivilprozess. Zu diesen Prinzipien gehört auch der tragende Grundsatz der Verfahrensverbilligung, wie er in den §§ 91 ff., 788 ZPO, 46 RVG zum Ausdruck kommt. Diesen Grundsatz kann auch zum einen die unterlegene Partei der obsiegenden Partei gegenüber im Kostenfestsetzungsverfahren einwenden. Diesen Grundsatz kann in gleicher Weise nach § 11 Abs. 5 RVG der Mandant seinem Anwalt entgegenhalten. Die durch unsachgemäße Behandlung des Auftrags entstandenen überflüssigen Anwaltsgebühren sind eine Schlechterfüllung des erteilten Auftrags zum Nachteil des Mandanten und brauchen von diesem nicht erstattet zu werden (vgl. BGH VersR 1959, 890; OLG Düsseldorf FamRZ 1989, 204; OLG Düsseldorf JurBüro 1992, 110). (c) Sinn des Prozesskostenhilfeverfahrens ist es, die arme Partei von der Verpflichtung zum Tragen von Anwaltskosten zu befreien, nicht hingegen, dem Anwalt Honoraransprüche zu sichern, die er gegen die Partei nicht erwerben oder nicht durchsetzen könnte (vgl. OLG Karlsruhe JurBüro 1992, 558). Der Grundsatz, dass die Staatskasse über § 54 RVG hinaus dem Anwalt gegenüber keine Einwendungen erheben darf, auch wenn sie die Partei erheben könnte, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Er ist unzutreffend (vgl. LAG München vom 16.11.2000 - 1 Ta 328/00). Auch die Staatskasse kann einwenden, dass der beigeordnete Anwalt Kosten und Gebühren erst dadurch verursacht hat, dass er Handlungen vorgenommen hat, die zur sachgemäßen Wahrnehmung der Interessen der Parteien nicht erforderlich waren (vgl. BVerwG RPfl 1995, 75). Insoweit ist § 46 RVG nur Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes, wonach die Partei und dementsprechend auch ihr Anwalt alle Kosten möglichst niedrig zu halten, verpflichtet sind (vgl. OLG Hamburg RPfl. 1977, 421; OLG München AnwBl. 1981, 507). Dies gilt in gleicher Weise für den beigeordneten Anwalt, der staatliche Ressourcen in Anspruch nimmt. Hieran ändert auch nichts die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für ursprünglich getrennte Verfahren. Ob die Partei - oder der Anwalt - dem Gebot der Wirtschaftlichkeit genügt hat, beurteilen die Gerichte nachträglich im Kostenfestsetzungsverfahren (vgl. BVerfG NJW 1990, 3072; OLG Hamburg MDR 2004, 778). Welche Kosten zu erstatten sind, wird nicht im Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe, sondern erst im Kostenfestsetzungsverfahren entschieden (vgl. LAG Rheinland-Pfalz MDR 2008, 532; LAG Berlin MDR 2006, 1438; OLG Stuttgart MDR 2002, 117). Dies verkennen das OLG Schleswig (AGS 2009, 34) und E. Schneider (AGS 2009, 39). (d) Vielmehr ist es gerade zutreffend, dass das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht daran hindert, im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen, ob die von der Partei bzw. ihrem Rechtsanwalt verursachten Kosten überhaupt notwendig waren (vgl. OLG Hamm JurBüro 2009, 98 = MDR 2009, 294). Offenkundig überflüssig gesetzte Gebührentatbestände führen nicht zu einem Anspruch des Anwalts gegenüber der Staatskasse (vgl. LAG Baden-Württemberg JurBüro 1992, 401; dass. BB 1989, 296; LAG Düsseldorf JurBüro 1990, 380; OLG Düsseldorf JurBüro 1995, 361; dass. JurBüro 1994, 482; OLG Karlsruhe JurBüro 1992, 558; LAG München vom 23.03.2009 - 10 Ta 244/07; 10.07.2008 - 10 Ta 297/06 und vom 30.04.2004 - 10 Ta 223/02). (2) Demgemäß war auch der Prozessbevollmächtigte des Klägers gehalten, bei Erhebung der getrennten Klagen die Grundsätze der Prozesswirtschaftlichkeit zu beachten und den Prozess möglichst zweckmäßig und billig zu gestalten. Der beigeordnete Rechtsanwalt ist auch gegenüber der Staatskasse zur kostensparenden Prozessführung verpflichtet. Er hätte daher die Verfahrensgestaltung wählen müssen, bei der die geringsten Kosten angefallen wären, es sei denn, es hätten vernünftige Gründe vorgelegen, die eine andere Verfahrensgestaltung gerechtfertigt hätten (vgl. LAG Rheinland-Pfalz MDR 2008, 532; OLG Hamburg MDR 2003, 1381; OLG Düsseldorf JurBüro 1994, 482). Diese Gründe sind sorgfältig abzuwägen (vgl. BGH MDR 2004, 715). bb) Derartige Gründe liegen hier nicht vor. Vielmehr hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegen die Pflicht zur kostensparenden Prozessführung verstoßen, als er für den Kläger 4 verschiedene Klagen erhoben hat anstelle die bereits anhängige Klage 3 Ca 8715/06 zu erweitern. (1) Dass zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage hinsichtlich der Abmahnung vom 01.09.2006 (Az.: 27 Ca 13972/06) die Klage auf Entfernung der Abmahnungen vom 14.06.2006 noch rechtshängig war, ist unstreitig. Dann hätte es sich dem Prozessbevollmächtigten des Klägers aber geradezu aufdrängen müssen, die erneute Abmahnung in diesem Rechtsstreit anzugreifen. (a) Dies folgt nicht nur daraus, dass aufgrund der Erledigung "in der Sache" der bisherigen Abmahnungen keine zeitliche Verzögerung zu erwarten gewesen wäre sondern vor allem daraus, dass es dem Prozessbevollmächtigten des Klägers klar gewesen sein muss, dass eine gesonderte Klage schon deshalb prozessunökonomisch gewesen ist, weil dadurch auch der Streitwert erheblich erhöht wurde. Wären nämlich sämtliche Abmahnungen in einen Rechtsstreit angegriffen worden, wären diese keinesfalls je mit einem Monatsgehalt zu bewerten gewesen (vgl. LAG Hessen NZA-RR 2000, 438). Vielmehr wären die der ersten Abmahnung folgenden weiteren Abmahnungen erheblich niedriger zu bewerten gewesen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz MDR 2007, 987). (b) Der Streit um die Entfernung von schriftlichen Abmahnungserklärungen aus der Personalakte ist unabhängig von der Anzahl der Abmahnungserklärungen der auf Entfernung oder gar auf Widerruf gerichteten Anträge und der einer oder mehreren Abmahnungen zugrundeliegenden Sachverhalte und der Aufteilung auf verschiedene Rechtsstreite regelmäßig bis zu einem Drittel des Vierteljahresverdienstes, keinesfalls über zwei Drittel des Vierteljahresverdienstes zu bewerten. Die Beeinträchtigung durch Abmahnungen liegt primär darin, dass der Bestand des Arbeitsverhältnisses wegen der angedrohten kündigungsrechtlichen Folgen gefährdet sein kann. Daneben können unberechtigte Abmahnungen die Grundlage für eine falsche Beurteilung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber sein, wodurch das berufliche Fortkommen behindert wird oder sich andere arbeitsrechtliche Nachteile ergeben können. Der Streitwert für Klagen auf Entfernung, Vernichtung und/oder Widerruf dieser Erklärungen ist zunächst in Relation zum Wert einer Bestandschutzklage zu bestimmen. Da die wirtschaftliche Bedeutung eines Streits über den Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses erheblich schwerer wiegt als ein oder mehrere Verfahren wegen dessen bloßer Gefährdung, wird ein Ansatz von bis zu einem Drittel des Regelwertes eines Bestandschutzklage nach § 42 Abs. 4 GKG, keinesfalls über zwei Drittel des Regelwertes, als angemessen angesehen (vgl. LAG Hamm NZA-RR 2007, 439). Schon deshalb wäre der Prozessbevollmächtigte des Klägers verpflichtet gewesen, hinsichtlich der neuen Abmahnung vom 01.09.2006 die anhängige Klage zu erweitern. (2) Genauso wenig ist ein Grund dafür ersichtlich, dass der Prozessbevollmächtigte für den Kläger am 28.12.2006 eine Forderungsklage gesondert erhoben hat (Az.: 19a Ca 18634/06) anstelle die anhängige Klage hinsichtlich der Abmahnungen zu erweitern. Dass ein besonderer Grund dafür zum Zeitpunkt dieser Klageerhebung vorgelegen haben soll, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers selbst nicht behauptet sondern sich darauf beschränkt, nachträgliche fiktive Betrachtungen über Prozessabläufe anzustellen, auf die es nicht ankommt. Fakt ist, dass auch hier der Prozessbevollmächtigte des Klägers die nach wie vor anhängige Klage 3 Ca 8715/06 hätte erweitern können. (3) Erst recht gilt dies schließlich auch für die am 30.01.2007 hinsichtlich einer Kündigung vom 23.01.2007 erhobenen Klage (Az.: 21 Ca 1419/07). Warum der Prozessbevollmächtigte des Klägers dazu nicht - wie es auch später hinsichtlich der Kündigung vom 28.09. im Verfahren 27 Ca 13972/06 geschehen ist - die bereits anhängige Klage erweitert hat, ist nicht verständlich. (a) Auch hier ergibt sich ein schwerwiegender Verstoß gegen die Grundsätze einer wirtschaftlichen Prozessführung schon daraus, dass durch die Erhebung der Kündigungsschutzklagen in zwei verschiedenen Verfahren wieder eine erhebliche Erhöhung der Streitwerte herbeigeführt wurde, nachdem in beiden Verfahren die Kündigungen jeweils mit drei Monatsverdiensten - aufgrund der Aufteilung in verschiedene Verfahren konsequent (vgl. ErfK/Koch 10. Aufl. § 12 ArbGG Rn. 16) - bewertet wurden. Wären die Kündigungsschutzklagen dagegen in einem Verfahren verfolgt worden, wären beide zusammen nur mit drei Monatsverdiensten zu bewerten gewesen. Dies folgt daraus, dass § 42 Abs. 4 GKG nicht die einzelne Kündigung, d.h. den einzelnen Beendigungsakt begünstigt, sondern die "Rechtsstreitigkeit über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses", wobei die Kündigung als Beispiel für einen Beendigungsakt anzusehen ist. Denn auch bei mehreren Kündigungen geht es um die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Daher ist es angebracht, dass es auch bei mehreren Kündigungen bei "höchstens" dem Vierteljahresverdienst als Streitwert zu verbleiben hat (vgl. LAG Rheinland-Pfalz MDR 2007, 1106; dass. NZA-RR 2005, 386; LAG Niedersachsen MDR 1994, 627; Satzky RdA 1986, 361). (b) Die Obergrenze des Vierteljahresverdienstes gilt daher auch dann, wenn in einem Rechtsstreit mehrere Kündigungen angegriffen werden, selbst wenn diese zu verschiedenen Zeitpunkten und aus unterschiedlichen Gründen ausgesprochen wurden. Dies entspricht jedenfalls der weit überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung der Bayerischen Landesarbeitsgerichte seit 1983 (vgl. LAG München vom 15.09.1983 - 7. Kammer - AMBl. 1984 C 34; LAG München vom 13.01.1986 - 5. Kammer - AMBl. 1986 C 30; LAG München vom 20.07.2000 - 3. Kammer - NZA-RR 2000, 661; LAG Nürnberg AMBl. 1985 C 30; LAG Nürnberg NZA 1992, 617; LAG Nürnberg JurBüro 2008, 252). Auch nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (vom 06.12.1984 - AP Nr. 8 zu § 12 ArbGG 1979) bildet der Vierteljahresverdienst die Obergrenze bei mehreren Beendigungstatbeständen. cc) Damit steht fest, dass kein vernünftiger Grund vorlag, das Begehren des Klägers in vier verschiedenen Verfahren zu verfolgen. Die durch die getrennte Erhebung der Klagen entstandenen Mehrkosten hat nicht die Staatskasse zu tragen. Insgesamt steht dem Prozessbevollmächtigten für alle Verfahren daher ein Gebührenanspruch i.H.v. € 1.120,98 gegen die Staatskasse zu. Nachdem im Verfahren 19a Ca 18634/06 bereits € 810,99 festgesetzt wurden, verbleibt für das vorliegende Verfahren noch ein Betrag von € 309,99. Der am 27.06.2007 zuviel festgesetzte Betrag von € 293,94 ist daher zurückzuzahlen. 3. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers war daher zurückzuweisen. Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG) und unanfechtbar (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).