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  • 09.09.2009 · IWW-Abrufnummer 165498

    Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg: Beschluss vom 02.09.2009 – 4 Ta 7/09

    1. Im Prozesskostenhilfe(beschwerde)verfahren sind die Gerichte nicht befugt, dem Antragsteller mehr zuzusprechen (hier: eine geringere Rate), als dieser beantragt hat (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO).



    2. Im Prozesskostenhilfeverfahren sind die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach § 3 Abs. 6 Nr. 2 der Verordnung zu § 82 SGB XII zu bemessen. Der dort genannte Pauschbetrag von monatlich EUR 5,20 pro Entfernungskilometer deckt jedenfalls derzeit noch die Betriebskosten einschließlich Steuer im Sinne einer Mindestabsicherung ab. Eine Berücksichtigung der Fahrtkosten nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien scheidet im Prozesskostenhilfeverfahren aus (im Anschluss an OLG Karlsruhe, 29.01.2009 - 2 UF 102/08).


    Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Aktenzeichen: 4 Ta 7/09 Beschluss vom 02.09.2009 Im Beschwerdeverfahren mit den Beteiligten hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 4. Kammer - durch den Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts Dr. Natter ohne mündliche Verhandlung am 02.09.2009 beschlossen: Tenor: 1. Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten Ziff. 1 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 19.11.2008 - 3 Ca 433/08 - abgeändert: Der Beteiligte zu 1 hat auf die Prozess-/ Verfahrenskosten Monatsraten in Höhe von EUR 75,00 zu zahlen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe: I. Der Beteiligte Ziff. 1 (im folgenden: Kläger) wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Höhe der vom Arbeitsgericht im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe festgesetzten Monatsrate. Mit Beschluss vom 19.11.2008 bewilligte das Arbeitsgericht dem Kläger Prozesskostenhilfe im ersten Rechtszug und bestimmte zugleich, dass der Kläger auf die Prozess-/Verfahrenskosten Monatsraten in Höhe von EUR 155,00 zu zahlen habe. Gegen den ihm am 11.12.2008 zugestellten Beschluss legte der Kläger am 12.01.2009 sofortige Beschwerde ein und beantragte die Herabsetzung der Ratenhöhe auf monatlich EUR 95,00. Zur Begründung führte er an, dass zu Unrecht die Versicherungsbeiträge für die S.-Lebensversicherung von EUR 83,49 monatlich sowie die Tilgungsrate auf das Bauspardarlehen bei der L. von monatlich EUR 61,36 nicht berücksichtigt worden seien. Im Rahmen seiner daraufhin erfolgten Anhörung teilte der Vertreter der Staatskasse mit, dass er einer Berücksichtigung der angeführten Beträge nicht entgegentrete. Zugleich wies der Vertreter der Staatskasse jedoch darauf hin, dass der Kläger die Fahrtkosten von der Wohnung zur Arbeitsstätte mit monatlich EUR 185,00 (richtig: EUR 189,00 = 21 Arbeitstage x 30 km x EUR 0,30) zu hoch bemessen habe. Maßgebend seien nicht die Bestimmungen des Einkommensteuerrechts, sondern diejenigen des § 3 Abs. 6 der Verordnung zu § 82 SGB XII (im Folgenden : Durchführungsverordnung bzw. DVO). Hiernach seien nur EUR 156,00 monatlich (EUR 5,20 x 30 km) abzusetzen. Diesen Ausführungen schloss sich das Arbeitsgericht an. Es half der Beschwerde des Klägers mit Beschluss vom 20.05.2009 nur teilweise ab und setzte die monatlichen Raten auf EUR 115,00 fest. Im Übrigen half das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem Landesarbeitsgericht vor. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens teilte der Kläger auf die Eingangsverfügung des Vorsitzenden vom 08.06.2009 ergänzend mit, die nach der Durchführungsverordnung abzusetzenden Fahrtkosten deckten die tatsächlichen Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht. Wie im Unterhaltsrecht seien für jeden tatsächlich gefahrenen Kilometer EUR 0,30 anzusetzen. Auf die weitere Verfügung des Vorsitzenden vom 01.07.2009 betreffend die Berechnung des durchschnittlichen Nettoeinkommens reichte der Kläger u.a. die Gehaltsabrechnung Dezember 2008 ein, aus deren Jahreswerten sich ein etwas geringeres Nettoeinkommen als vom Arbeitsgericht angenommen ergibt. Schließlich beantragte der Kläger auf den weiteren Hinweis des Vorsitzenden vom 12.08.2009, die Ratenhöhe verringere sich schon auf Grund des nunmehr ermittelten durchschnittlichen Nettoeinkommens und der seit 01.07.2009 geltenden Freibeträge auf EUR 75,00, die Ratenhöhe auf EUR 75,00 herabzusetzen. II. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 19.11.2008 ist gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die sofortige Beschwerde ist auf Grund von neuem tatsächlichen Vorbringen des Klägers, das gemäß § 571 Abs. 2 S. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen ist, auch begründet. 1. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers stellen sich nach den im Beschwerdeverfahren ergänzend glaubhaft gemachten Angaben wie folgt dar: Das monatliche Nettoeinkommen des Klägers beläuft sich auf EUR 2.211,35. Das Arbeitsgericht war von einem etwas höheren Betrag von EUR 2.275,67 ausgegangen. Die unterschiedlichen Beträge finden ihren Grund darin, dass der Kläger über ein schwankendes Monatseinkommen verfügt. Während das Arbeitsgericht die bis August 2008 aufgelaufenen Werte seiner Berechnung zu Grunde gelegt hatte, ergibt sich auf Grund der im Dezember 2008 aufgelaufenen Jahreswerte ein etwas niedrigeres Einkommen. Von diesem ist zu Gunsten des Klägers auszugehen. Abzusetzen sind "unstreitig" folgende Beträge: Der Freibetrag für die Partei von nunmehr (seit 01.07.2009) EUR 395,00, der Freibetrag für Erwerbstätigkeit von nunmehr EUR 180,00, die Darlehensverpflichtung bei der V. von EUR 900,00, die Darlehensverpflichtung bei der Sparkasse S. in Höhe von EUR 198,91, die Tilgungsrate auf das Bauspardarlehen bei der L. von EUR 61,36 und der Versicherungsbeitrag bei der S.-Lebensversicherung von EUR 83,49. Es ergibt sich ein Zwischenwert von EUR 392,59. Setzt man des Weiteren entsprechend der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts und des Vertreters der Staatskasse für die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach § 3 Abs. 6 Nr. 2 DVO EUR 156,00 (EUR 5,20 x 30 km) ab, so verbleibt ein einzusetzendes Einkommen von EUR 236,59. Die sich hieraus ergebende monatliche Rate beläuft sich auf EUR 75,00. Diese Rate entspricht dem zuletzt gestellten Beschwerdeantrag des Klägers. 2. Eine weitere Herabsetzung der monatlichen Raten im Hinblick auf die vom Kläger geltend gemachten höheren Fahrtkosten nach den Regelungen des Einkommenssteuer- bzw. des Unterhaltsrecht kommt nicht in Betracht. a) Einer weiteren Herabsetzung steht bereits die Vorschrift des § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO entgegen. Hiernach ist das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Die unmittelbar nur für Urteile geltende Bestimmung des § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO ist auf Beschlüsse des Gerichts entsprechend anzuwenden (Zöller-Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 329 Rn. 29; Münchner Kommentar/Musielak, ZPO, 3. Aufl., § 329 Rn. 13). Eine Bindung an die gestellten Anträge ist nur in solchen Verfahren zu verneinen, die eine förmliche Antragsstellung nicht verlangen, sondern auch von Amts wegen eingeleitet werden können, so z.B. im Wertfestsetzungsverfahren nach § 63 Abs. 2 GKG (in Abgrenzung zum Wertfestsetzungsverfahren nach § 33 Abs. 1 RVG: LAG Hamm 02.08.2005 - 13 TaBV 17/05 - Juris; zustimmend Hartung/Römermann, RVG, § 33 Rn 71 f.; vgl. auch Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., § 33 Rn 25). Das Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren gehört zu diesen besonderen Verfahren nicht. Nach § 117 Abs. 1 ZPO wird es nur auf Antrag der bedürftigen Partei eingeleitet. Auch wenn die Anträge häufig nur dahingehend lauten, dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird man sie im Zweifel so auszulegen haben, dass die günstigste Entscheidung des Gerichts, also die Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe begehrt wird. Schränkt der Antragsteller hingegen seinen Antrag wie im vorliegenden Fall ein, so kommt diese Auslegung nicht in Betracht. Das Gericht ist an den eingeschränkten Antrag gebunden. b) Selbst wenn man aber im Prozesskostenhilfeverfahren eine Antragsbindung nach § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO verneinen würde, wäre das Ergebnis kein anderes. Das Arbeitsgericht hat bei der Bemessung der Fahrtkosten zutreffend die Regelung in § 3 Abs. 6 Nr. 2 DVO zu Grunde gelegt. aa) Nach § 3 Abs. 6 Nr. 2 DVO können bei der notwendigen Benutzung eines Kraftfahrzeugs als monatlicher Pauschbetrag EUR 5,20 für jeden vollen Kilometer, den die Wohnung von der Arbeitsstätte entfernt liegt, jedoch nicht mehr als 40 Kilometer, vom Einkommen abgesetzt werden. Der maximale Absetzungsbetrag beläuft sich hiernach auf EUR 208,00 monatlich. Ob die Vorschrift des § 3 Abs. 6 Nr. 2 DVO die Gerichte im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens bindet, ist sehr umstritten. Während die wohl überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum eine Bindung an die Durchführungsverordnung annimmt (so LAG Schleswig-Holstein 26.08.2008 - 2 Ta 142/08 - Juris), jedenfalls aber diese als Leitlinie betrachtet (so z.B. OLG Karlsruhe 29.01.2009 - 2 UF 102/08 - MDR 2009, 524; OLG Brandenburg 06.03.2007 - 10 WF 267/06 - FamRZ 2008, 158; MüKo-ZPO/Motzer, ZPO, 3. Aufl. § 115 Rn 28; Schoreit/Groß, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 9. Aufl., § 115 Rn 41), zieht ein anderer Teil der Rechtsprechung und Literatur teils die Regelungen des Einkommensteuerrechts (EUR 0,30 pro Entfernungskilometer, höchstens jedoch EUR 4.500,00 im Kalenderjahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG, so LAG Baden-Württemberg 12.07.2001 - 19 Ta 4/01) oder aber die unterhaltsrechtlichen Leitlinien (nach den Süddeutschen Leitlinien Ziffer 10.2.2 bei bis zu 30 km einfach EUR 0,30 pro gefahrenem Kilometer, ab 31 km einfach EUR 0,20, so z.B. OLG Nürnberg 19.05.2008 - 9 WF 491/08 - MDR 2008, 941; OLG Karlsruhe 07.05.2008 - 16 WF 65/08 - FamRZ 2008, 2288; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl., Rn 258). Die letztgenannte Auffassung stützt sich vor allem auf das Argument, der zuletzt im Jahr 1976 festgesetzte Pauschbetrag nach der Durchführungsverordnung sei betragsmäßig überholt. Bei Anwendung der einkommenssteuerrechtlichen Regelungen ergäbe sich im vorliegenden Fall ein Absetzungsbetrag von EUR 165,00 (30 x EUR 0,30 x 220 Tage : 12), bei Anwendung der süddeutschen Leitlinien ein Betrag von EUR 330,00. bb) Der zweite Senat des OLG Karlsruhe hat in seinem ausführlich begründeten Beschluss vom 29.01.2009 (2 UF 102/08 - MDR 2009, 524) dargelegt, dass die Anwendung des § 3 Abs. 6 Nr. 2 DVO nach wie vor sachgerecht ist. Dieser Auffassung schließt sich die Kammer an. (1) Entgegen einer verbreiteten Auffassung (LAG Schleswig-Holstein, 26.08.2008 - 2 Ta 142/08) sind die Gerichte im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren allerdings nicht zwingend an die Vorgaben der Durchführungsverordnung gebunden. In der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung verwies § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ZPO "nur" auf die in § 76 Abs. 2, 2a BSHG bezeichneten Beträge, nicht aber auf die in § 76 Abs. 3 BSHG enthaltene Verordnungsermächtigung und auf die darauf gestützte Durchführungsverordnung. Diese beschränkte Verweisung beruhte nicht auf einem Redaktionsversehen; vielmehr entsprach sie dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers. Denn es heißt es in der Entwurfsbegründung des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Prozesskostenhilfe vom 04.03.1994 (Bundestagsdrucksache 12/6963 S. 12: "Um die Gerichte nicht mehr als notwendig an das abweichend strukturierte Sozialhilferecht zu binden [...], sollen wie bisher die Vorschrift des § 76 Abs. 3 BSHG und die auf ihrer Grundlage ergangene Rechtsverordnung der Bundesregierung in die Verweisung nicht einbezogen werden." [so auch LAG Baden-Württemberg, 12.07.2001 - 19 Ta 4/01]). § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 a) ZPO in der ab 01.01.2005 geltenden Fassung (Art. 34 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003, BGBl. 1 S. 3022) hat an dieser beschränkten Verweisung nichts geändert. Die Verweisung erstreckt sich nunmehr auf § 82 Abs. 2 u. 3 SGB XII. Die nunmehr in § 96 Abs. 1 SGB XII geregelte Verordnungsermächtigung ist nach wie vor von der Verweisung nicht umfasst. Gleiches gilt folglich für die Durchführungsverordnung. (2) Fehlt es somit an einer unmittelbaren Bindung der Gerichte an die Durchführungsverordnung, so kann diese dennoch als Leitlinie für die Rechtsanwendung im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens herangezogen werden. Denn die Prozesskostenhilfe ist eine Sozialleistung, deren Bestimmungen sich - wie die Verweisungen in § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO zeigen - in weiten Teilen an den Regelungen des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuches orientieren. Demgegenüber orientieren sich die unterhaltsrechtlichen Leitlinien am Einkommensbegriff des Bürgerlichen Gesetzbuches. Wie das OLG Karlsruhe in seinem Beschluss vom 29.01.2009 zutreffend ausführt, beruht das Unterhaltsrecht auf den persönlichen, familienrechtlichen Beziehungen von Unterhaltsberechtigten und Unterhaltsverpflichteten. Mit Hilfe der unterhaltsrechtlichen Bestimmungen soll für eine ausgewogene Verteilung der Mittel gesorgt werden, um den Lebensunterhalt zwischen Verwandten bzw. Ehegatten zu erreichen. Die Bedürftigkeit orientiert sich am Lebensstandard des Berechtigten und Verpflichteten. Das Zwölfte Buch des Sozialgesetzbuches wird hingegen durch den Grundsatz geprägt, dass lediglich eine Mindestsicherung garantiert werden soll. Familienrechtliche Grundsätze können daher nicht unbesehen auf den sozialrechtlichen Einkommensbegriff übertragen werden. (3) Als entscheidender Gesichtspunkt wird gegen die Anwendung der Durchführungsverordnung vorgebracht, die darin enthaltenen Sätze seien überholt und nicht ausreichend, um die tatsächlichen Kosten der PKW-Nutzung angemessen abzudecken. In diesem Zusammenhang trifft es zu, dass der Pauschbetrag zuletzt im Jahre 1976 auf damals DM 10,00 für jeden Entfernungskilometer angehoben wurde. Der Benzinpreis pro Liter betrug zum damaligen Zeitpunkt umgerechnet rd. EUR 0,46 (www.verivox.de). Anlässlich der Anpassung der Durchführungsverordnung an § 82 des SGB XII im Jahr 2003 erfolgte keine Anhebung des Pauschbetrags (vgl. Art. 12 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003, BGBl. 1, S. 3022, 3059). Bis heute beträgt der Pauschbetrag bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs EUR 5,20 pro Entfernungskilometer. Derzeit beläuft sich der Benzinpreis pro Liter auf rd. EUR 1,35. Auch die Anschaffungskosten und Unterhaltskosten im Übrigen sind beträchtlich gestiegen. Das Argument einer fehlenden Kostendeckung hält aber bei näherer Betrachtung einer Überprüfung nicht stand: Ein Arbeitnehmer fährt unter Berücksichtigung von Sonn-, Feier- und Urlaubstagen an durchschnittlich 220 Tagen jährlich zur Arbeit. Im Monatsdurchschnitt sind dies 18,33 Arbeitstage. Bei einem Satz von EUR 5,20 pro Entfernungskilometer erbringt die Pauschale etwas mehr als EUR 0,14 pro gefahrenem Kilometer. Nach den Regelungen des Einkommensteuerrechts käme man auf einen Betrag von EUR 0,15 pro gefahrenem Kilometer. Vergleicht man diesen Betrag mit den vom ADAC jährlich ermittelten Autokosten, so erscheint er zunächst sehr niedrig. Denn selbst für einen Kleinwagen sind in der ADAC-Tabelle Kosten pro gefahrenem Kilometer in Höhe von rd. EUR 0,30 verzeichnet. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der ADAC seinen Berechnungen die Annahme zu Grunde legt, dass alle vier Jahre ein gleichwertiger Neuwagen gekauft wird und dass hierfür monatliche Rücklagen gebildet werden müssen (www.adac-autokosten.de). Die Anschaffungskosten machen deshalb den größten Posten der monatlichen Autokosten aus und belaufen sich auf rd. 50 % der Gesamtkosten. Ferner sind eine Vollkaskoversicherung mit EUR 500,00 Selbstbeteiligung einkalkuliert. Die Vorstellung, dass sich eine bedürftige Partei alle vier Jahre ein vollkaskoversichertes Neufahrzeug leistet, ist jedoch lebensfremd. Die Erfahrungen in den Prozesskostenhilfeverfahren zeigen, dass bedürftige Parteien im Allgemeinen ältere Fahrzeuge nutzen (so auch im vorliegenden Fall: Alter von 14 Jahren). . Dies lässt den Schluss zu, dass entweder Neuwagen deutlich länger als vier Jahre gehalten werden oder die Anschaffung auf dem Gebrauchtwagenmarkt erfolgt. Der Pauschbetrag von EUR 5,20 pro Entfernungskilometer deckt jedenfalls deutlich mehr als die reinen Treibstoffkosten ab. Bei einem sparsamen Diesel-Fahrzeug wird man bei 30 Entfernungskilometern zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf weniger als EUR 100,00 pro Monat an Treibstoffkosten kommen; bei einem "durstigen" Modell sind es entsprechend mehr. Die reinen Betriebskosten einschließlich Steuer dürften mit dem Pauschbetrag je nach Fahrzeugmodell jedenfalls noch abgedeckt sein. Die Heranziehung des Pauschbetrags, der im konkreten Fall zu einer Absetzung von EUR 156,00 führt, erscheint daher derzeit noch vertretbar, gerade im Hinblick darauf, dass mehr als eine Mindestabsicherung nicht gefordert ist. Bei dem angestellten Vergleich zwischen Unterhaltsrecht und Sozialrecht ist zudem zu berücksichtigen, dass der Freibetrag für Erwerbstätige im Unterhaltsrecht lediglich 5 % des Nettoeinkommens (Ziff. 10.2.1 der Süddeutschen Leitlinien, im Falle des Klägers somit EUR 110,55) beträgt, während er sich im Prozesskostenhilferecht mittlerweile einheitlich auf EUR 180,00 beläuft. Die Heranziehung der unterhaltsrechtlichen Regelungen wäre nur dann in sich stimmig, wenn auch der dortige Freibetrag für Erwerbstätige herangezogen würde. Dies lässt sich freilich mit der gesetzlichen Regelung in § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b ZPO nicht vereinbaren. (4) Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Pauschale nach § 3 Abs. 6 Nr. 2 DVO nur die reinen Betriebskosten einschließlich Steuer abdeckt. Gesondert absetzbar sind gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 a ZPO i.V.m. § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII die Beiträge zur Haftpflichtversicherung und im Rahmen der Angemessenheit auch zu einer Kaskoversicherung. Die Auffassung, dass der Pauschbetrag auch die Kosten für die KFZ-Versicherungen umfasse, steht mit dem eindeutigen Wortlaut des § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII in Widerspruch. Daneben können notwendige Anschaffungskosten im Rahmen der Angemessenheit nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO berücksichtigt werden (OLG Karlsruhe 29.01.2009, a.a.O., Rn 22). cc) Bedenken gegen die Heranziehung der Pauschbeträge nach § 3 Abs. 6 Nr. 2 DVO bestünden nach Auffassung der Kammer nur dann, wenn die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 40 Kilometer übersteigt. Die in der Bestimmung vorgesehene Begrenzung auf 40 Entfernungskilometer führt dann dazu, dass - je mehr die Grenze von 40 Entfernungskilometer überschritten wird - nicht einmal die reinen Betriebskosten mehr abgedeckt werden. Bei einer solchen Sachlage dürfte die Durchführungsverordnung keine angemessene Leitlinie mehr darstellen. Daher erscheint es der Kammer vertretbar, bei Entfernungen von mehr 40 km die Pauschbeträge der Verordnung ohne eine Begrenzung heranzuziehen. III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Kammer hat gemäß § 78 S. 2 iVm § 72 Abs. 2 ArbGG im Hinblick auf die Rechtsfragen "Bindungswirkung des Antrags im Prozesskostenhilfeverfahren" (Obwohl dem Antrag des Klägers entsprochen wurde, ist die Frage, ob von Amts wegen eine geringere Rate hätte festgesetzt werden müssen.) und "Bemessung der Fahrtkosten" die Rechtsbeschwerde zugelassen.

    RechtsgebietVO zu § 82 SGB XIIVorschriftenVO zu § 82 SGB XII § 3 Abs. 6 Nr. 2