· Fachbeitrag · Rechtsschutzversicherung
Maßgeblicher Zeitpunkt für Beurteilung der Bewilligungsreife für Deckungsschutz
| Zivilprozesse sind teuer und werden von nicht rechtsschutzversicherten Personen immer mehr gemieden. Die Rechtsschutzversicherungen sehen sich demgegenüber einer Vielzahl von Klagebegehren „auf ihre Kosten“ in den sog. Massenverfahren gegenüber: Klagen im Hinblick auf Datenskandale, Klagen zu Datenschutzverstößen und Impfschäden oder Klagen im Kontext von Glücksspiel, um nur einige Beispiele zu nennen. Hier ist die Rechtsprechung meist im Fluss, bis der BGH sie einer höchstrichterlichen Klärung zuführt. Die Obergerichte sind sich selten einig. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, auf welchen Zeitpunkt es für die Beantwortung der Frage ankommt, ob eine Klage mutwillig ist und gegen das Kostenminderungsgebot in der Versicherung verstößt. Dazu hat der BGH jetzt wichtige Grundsätze formuliert. |
Sachverhalt
Der Kläger nimmt als Versicherungsnehmer die Beklagte als Rechtsschutzversicherer auf Feststellung der Verpflichtung zur Gewährung von Deckungsschutz für die außergerichtliche und erstinstanzliche Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen gegen die Herstellerin wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung bei einem von ihm erworbenen Fahrzeug in Anspruch.
Der Versicherungsnehmer unterhält bei der Beklagten seit Dezember 2018 eine Rechtsschutzversicherung, die Schadenersatzansprüche umfasst. Dem Versicherungsvertrag liegen „Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungsbedingungen mit dem Stand 1.1.16“ (im Folgenden: ARB 2016) zugrunde.
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