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  • 02.09.2015 · IWW-Abrufnummer 145233

    Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg: Beschluss vom 29.12.2014 – 17 Ta (Kost) 6128/14

    1) Der Streit über eine Abmahnung ist regelmäßig mit einer Bruttomonatsvergütung zu berechnen. Ob gleiche oder änliche Pflichtenverstöße bereits abgemahnt wurden ist dabei ohne Belang.

    2) Mehrere in einem Verfahren angegriffene Abmahnungen werden höchstens mit dem Vierteljahresverdienst bewertet.


    Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
    Geschäftszeichen (bitte immer angeben)
    17 Ta (Kost) 6128/14
    1 Ca 8441/14 Arbeitsgericht Berlin

    Beschluss

    In dem Beschwerdeverfahren

    pp

    hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 17. Kammer

    durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht D. als Vorsitzender
    am 29.12.2014

    beschlossen:

    Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin
    wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 10.11.2014 – 1 Ca 8441/14 – geändert:

    Der Wert des Streitgegenstands wird auf 10.558,05 EUR festgesetzt.

    Gründe

    Die Beschwerde ist begründet.

    1. Der Streit über eine Abmahnung ist gemäß § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO nach freiem Ermessen des Gerichts zu bestimmen. Es ist dabei regelmäßig ein Wertansatz in Höhe einer Bruttomonatsvergütung angemessen, ohne dass es auf die Anzahl und die Art der in der Abmahnung enthaltenen Vorwürfe sowie auf das konkrete Klageziel – Entfernung, Zurücknahme/Widerruf, Feststellung der Unwirksamkeit – ankommt.

    Eine derartige Bewertung wird der Bedeutung eines Abmahnungsstreits im Verhältnis zu einer Bestandsstreitigkeit i.S.d. § 42 Abs. 2 GKG, die mit dem Vierteljahresverdienst zu bewerten ist, gerecht; sie entspricht den Empfehlungen der Streitwertkommission der Arbeitsgerichtsbarkeit vom 09.07.2014 (NZA 2014, 745 ff.), an denen sich die Beschwerdekammer im Interesse einer einheitlichen Wertfestsetzung orientiert.

    Eine geringere Bewertung kommt in Betracht, wenn der gleiche tatsächliche Vorgang zum Gegenstand einer weiteren Abmahnung gemacht wird oder wenn die Abmahnung wegen eines ohnehin bevorstehenden Endes des Arbeitsverhältnisses nur für einen kurzen Zeitraum von Belang ist. Werden mehrere Abmahnungen in einem Rechtsstreit angegriffen, werden die Streitigkeiten höchstens mit dem Vierteljahresverdienst bewertet; auch dies entspricht der genannten Empfehlung der Streitwertkommission für die Arbeitsgerichtsbarkeit.

    2. Die Klägerin hat sich in dem vorliegenden Rechtsstreit gegen drei Abmahnungen gewandt, was zur Festsetzung des aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Wertes führt. Die Abmahnungen beziehen sich auf drei unterschiedliche Pflichtverletzungen und wurden auf unbestimmte Zeit zur Personalakte der Klägerin genommen werden. Für die Wertfestsetzung ist es ohne Bedeutung, dass mit den Abmahnungen gleiche bzw. ähnliche Verstöße gegen die Arbeitsanweisungen der Arbeitgeberin gerügt wurden. Eine Abmahnung verliert nicht dadurch an Bedeutung, dass es erneut zu einer zuvor bereits abgemahnten Pflichtverletzung gekommen ist; vielmehr kann bei mehreren Abmahnungen aus dem gleichen Grund der Schluss gerechtfertigt sein, der Arbeitnehmer lasse sich eine Abmahnung nicht zur Warnung dienen. Durch die nunmehr erfolgte Wertfestsetzung wird der Vierteljahresverdienst der Klägerin nicht überschritten.

    3. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

    D.

    RechtsgebietGKGVorschriftenGKG § 48