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  • · Nachricht · Verfahrenskostenhilfe

    Keine Berücksichtigung von Änderungen bzgl. der Erfolgsaussichten nach Bewilligungsreife des PKH-Antrags zulasten des Antragstellers

    | Das BVerfG hat durch Beschluss vom 29.11.18 (2 BvR 2513/17, Abruf-Nr. 207708 ) hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung nach § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO entschieden: Änderungen, die nach der Bewilligungsreife des PKH-Antrags eintreten, sind nicht mehr zulasten des Rechtsschutzsuchenden zu berücksichtigen. |

     

    Maßgeblicher Zeitpunkt, die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung nach § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO zu beurteilen, ist der Zeitpunkt der Bewilligungsreife des eingereichten PKH-Antrags. Ergeben sich daher Änderungen zulasten des Antragstellers nach diesem Zeitpunkt, dürfen diese nicht mehr berücksichtigt werden. Änderungen zugunsten des Antragstellers dürfen allerdings berücksichtigt werden.

     

    PRAXISTIPP | Es ist ratsam, den PKH-/VKH-Antrag mit sämtlichen erforderlichen Unterlagen so früh wie möglich bei Gericht einzureichen. Dies gilt gerade in den Fällen, in denen eine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung noch nicht existiert.

     
    Quelle: Ausgabe 05 / 2019 | Seite 73 | ID 45796645