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  • · Fachbeitrag · Überzahlungen

    Verrechnung: Wenn der Schuldner mehr zahlt, als er muss ...

    | Ein Leser schilderte folgenden Fall: Der Antragsteller erwirkte gegen den Antragsgegner über eine Forderung von 2.000 EUR einen Mahnbescheid. Der Gegner legte Widerspruch ein und zahlte einen Betrag von 2.500 EUR. Der Antragsteller erklärte daraufhin die Hauptsache für erledigt und teilte mit, dass die Zahlung von 2.500 EUR nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Forderung und Zinsen verrechnet wurde. Der verbleibende Überschuss wurde auf nicht anhängige Rückstände (bzw. neu aufgelaufene Rückstände) des Gegners verrechnet. Das Gericht ist der Ansicht, der Überschuss sei auf die Kosten des Mahnverfahrens zu verrechnen, da der Antragsteller „nach den gesetzlichen Bestimmungen“ angegeben hat. Zu Recht? |

     

    Antwort: „Jein“. Eine Verrechnung auf Forderung und Zinsen ist nur möglich, wenn der Schuldner dem zustimmt. § 367 Abs. 1 BGB regelt nämlich, dass eine Verrechnung zunächst auf Kosten, Zinsen und dann auf die Hauptforderung erfolgen muss.

     

    Beachten Sie | Der Schuldner kann abweichend von der gesetzlichen Regelung aber bestimmen, dass er eine andere Verrechnung wünscht. Dem Gläubiger ist es dann überlassen, ob er sich damit einverstanden erklärt oder die Zahlung zurückweist (§ 367 Abs. 2 BGB), was dann zur Folge hat, dass keine Erfüllung eingetreten ist.

     

    MERKE | Wenn der Schuldner also mit der vom Antragsteller angegebenen Verrechnung einverstanden ist, was auch stillschweigend dadurch geschehen kann, dass er die anderweitige Verrechnung widerspruchslos hinnimmt (MüKo/Fetzer, BGB, 8. Aufl., § 367 Rn. 3 u. § 366 Rn. 9), sollte der Antragsteller dies dem Gericht mitteilen und das gegebenenfalls stillschweigende Einverständnis des Schuldners darlegen.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Bei Abrechnung und Rückzahlung von Vorschüssen nach Mandatsende richtig vorgehen, RVG prof. 19, 130
    Quelle: Ausgabe 11 / 2019 | Seite 183 | ID 46125635