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  • · Fachbeitrag · Streitwertbeschwerde

    Aufrechnung ist bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen

    | Inwieweit eine Aufrechnungsforderung der Klageforderung hinzuzurechnen ist, um den Streitwert zu ermitteln, bestimmt sich danach, ob der Beklagte primär oder nur hilfsweise aufgerechnet hat. Rechnet er hilfsweise mit einer bestrittenen Gegenforderung auf, erhöht sich nach § 45 Abs. 3 GKG der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht. |

     

    Nach dem LG Lübeck (7.7.15, 7 T 335/15, Abruf-Nr. 185991) liegt eine Hilfsaufrechnung immer vor, wenn mit der Rechtsverteidigung (auch) die anspruchsbegründenden Tatsachen bestritten werden. Im konkreten Fall war dies mit dem Bestreiten der Aktivlegitimation der Klägerin der Fall. Nicht erforderlich ist, dass ausdrücklich erklärt wird, es werde nur „hilfsweise“ aufgerechnet.

     

    PRAXISHINWEIS | Im Hinblick auf Ihr eigenes Gebühreninteresse müssen Sie die Streitwertfestsetzung also daraufhin kontrollieren.

     

    Wie so oft, hat das Ausgangsgericht den Streitwert hier im Urteil mit festgesetzt und entgegen § 68 Abs. 2 S. 1 GKG nicht durch gesonderten Beschluss entschieden. Durch diese falsch gewählte Form dürfen die Parteien aber keinen Rechtsnachteil erleiden. Ihnen steht deshalb sowohl das Rechtsmittel zu, das nach der Art der tatsächlich ergangenen Entscheidung statthaft ist, also die Berufung, als auch das Rechtsmittel, das bei einer in der richtigen Form erlassenen Entscheidung zulässig wäre, also die Beschwerde (Grundsatz der „Meistbegünstigung“, BGH NJW 13, 2358).

     

    Das Rechtsmittelgericht betreibt das Verfahren dann so weiter, wie dies bei einer formell richtigen Entscheidung durch die Vorinstanz und dem anschließenden Rechtsmittel geschehen wäre (BGH, a.a.O.)

    Quelle: Ausgabe 07 / 2016 | Seite 116 | ID 44064405