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  • · Fachbeitrag · Aufrechnung

    So wird der Streitwert beim Vergleich über mehrere Hilfsaufrechnungsforderungen ermittelt

    von RA Norbert Schneider, Neunkirchen

    | Nach § 45 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 GKG erhöhen bei einem Vergleichsschluss mitverglichene, zuvor im Wege der Hilfsaufrechnung geltend gemachte Gegenforderungen den Streitwert. Die Berücksichtigung der hilfsweise aufgerechneten Gegenforderungen führt nach dem KG allerdings nicht dazu, dass der Wert der Gegenforderungen vollumfänglich zu dem Wert der Klageforderung zu addieren wäre. Soweit die hilfsweise aufgerechnete Gegenforderung die Klageforderung übersteigt, erfolgt die Hinzurechnung der Gegenforderung nur bis zur Höhe der Klageforderung. |

    Sachverhalt

    Im Streitfall hatte der Kläger auf Zahlung von 8.238,99 EUR geklagt. Die Beklagte bestritt den klägerischen Anspruch und machte vier Gegenforderungen in Höhe von 4.211,01 EUR, 8.803,54 EUR, 12.600 EUR sowie 10.000 EUR im Wege der Hilfsaufrechnung geltend. In Verlauf des Verfahrens schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich, wonach sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus dem zugrunde liegenden Rechtsstreit erledigt sein sollten. Das LG hat den Streitwert sowie den Vergleichswert auf 43.854,54 EUR festgesetzt. Auf eine Beschwerde hin hat das KG den Streitwert teilweise abgeändert (22.11.24, 7 W 100/244, Abruf-Nr. 247094).

    Entscheidungsgründe

    Der Streitwert beträgt nach Ansicht des KG insgesamt 37.166,97 EUR. Denn nach § 45 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 GKG erhöht bei einem Vergleichsschluss eine mitverglichene, zuvor im Wege der Hilfsaufrechnung geltend gemachte Gegenforderung den Streitwert. Insoweit mussten hier die vier Gegenforderungen berücksichtigt werden.