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  • · Fachbeitrag · Streitwert

    Verzicht auf wechselseitige Ansprüche beinhaltet stets Vergleichsmehrwert

    | In familienrechtlichen Angelegenheiten werden oft Vereinbarungen getroffen, wonach die Beteiligten auf alle wechselseitigen Ansprüche verzichten. Hierbei bleibt regelmäßig unerkannt, dass solche Verständigungen stets auch einen nicht anhängigen Gegenstand enthalten, der als Mehrwert bei der Vergütungsabrechnung zu berücksichtigen ist. |

     

    Folge: Ist zu ermitteln, welche Ansprüche abgegolten sind, ist deren Wert anzusetzen. Sind die Werte hingegen unbekannt, hält das OLG Frankfurt (FuR 17, 561) den Ansatz des Auffangwerts nach § 42 Abs. 3 FamGKG, also einen Betrag von 5.000 EUR, für angemessen.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2018 | Seite 109 | ID 45235673