Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Streitwert

    Kostenfestsetzungsantrag kann in Beschwerde umgedeutet werden

    | Ein Kostenfestsetzungsantrag kann in eine Beschwerde gegen die ursprüngliche Streitwertfestsetzung umzudeuten sein. Auch bei wohlwollender Auslegung muss der Kostenfestsetzungsantrag dann aber zumindest eine Formulierung enthalten, dass eine nachträgliche Änderung angeregt wird (OLG Bremen 7.9.20, 1 W 20/20, Abruf-Nr. 218744 ). |

     

    Grundsätzlich kann ein Anwalt mit gesondertem Schriftsatz beantragen, dass ein Streitwert berichtigt wird. Dieser Wunsch kann aber auch in seinem Kostenfestsetzungsantrag zum Ausdruck kommen. Das Gericht muss insoweit angesichts der BVerfG-Rechtsprechung prozessuale Erklärungen wohlwollend im Sinne des erkennbaren Rechtsschutzanliegens auslegen und notfalls entsprechend umdeuten (u. a. BVerfG 6.12.18, 1 BvR 875/18).

     

    Vorliegend bezog sich der Antrag des Anwalts allerdings ausdrücklich auf die festzusetzenden Kosten. Insofern hatte er eine eindeutige, nicht auslegungsfähige Prozesserklärung abgegeben. Nach allgemeinen Grundsätzen scheidet dann eine vom Wortlaut abweichende Auslegung aus (BVerfG 25.1.14, 1 BvR 1126/11). Es hätte zumindest eine Anregung erkennbar sein müssen, dass die nachträgliche Änderung des Streitwerts begehrt wird. Ist der Wunsch erkennbar, deutet das Gericht ihn auch um, wenn der Anwalt dies mit einem nicht statthaften Rechtsbehelf geltend macht (BVerwG 18.5.20, 4 KSt 2.19 [4 B 1.18])

     

    Weiterführende Hinweise

    • Vergütungsfestsetzungsantrag des Mandanten hemmt nicht die Verjährung der Ansprüche, RVGprof 20, 154
    • Keine Änderung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses von Amts wegen, RVGprof 20, 120
    Quelle: Ausgabe 12 / 2020 | Seite 208 | ID 46935620