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  • · Fachbeitrag · Rechtsmittelbeschwer

    Berücksichtigung einer zur Hauptforderung gewordenen Nebenforderung

    | Der BGH hat bereits vor einiger Zeit (RVG prof. 12, 96; RVG prof. 11, 93) festgestellt, dass der Anspruch auf Ersatz vorprozessualer Rechtsanwaltskosten als Nebenforderung den Streitwert und die Beschwer nicht erhöht, solange er neben dem Hauptanspruch geltend gemacht wird, für dessen Verfolgung Rechtsanwaltskosten angefallen sind (§ 4 Abs. 1 HS 2 ZPO). Sobald und soweit die Hauptforderung jedoch nicht mehr Prozessgegenstand ist, wird die Nebenforderung zur Hauptforderung, weil sie sich von der sie bedingenden Forderung gelöst hat und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt. In einer aktuellen Entscheidung hat der BGH hierzu nochmals nachgelegt. |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin begehrte von dem beklagten Haftpflichtversicherer Deckung für Schäden, die ihr Hund an ihrer Mietwohnung verursacht hatte. Zunächst hatte sie beantragt, die Deckungspflicht festzustellen und den Streitwert auf der Grundlage der erwarteten Reparaturkosten mit 2.500 EUR angegeben. Nach diesem Gegenstandswert hatte die Klägerin auch die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ermittelt. Nach einer Einigung mit dem Vermieter hatte sie die Klage dahin geändert, dass sie anstelle der Feststellung der Deckungspflicht nun begehrte, dass 600 EUR gezahlt würden.

     

    Das AG hat die Klage abgewiesen. Das LG hat die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 600 EUR nicht übersteige. Dagegen wendet die Klägerin sich mit der Rechtsbeschwerde.

     

    Entscheidungsgründe

    Der BGH gab der Klägerin mit folgenden Argumenten Recht (13.2.19, IV ZB 8/18, Abruf-Nr. 207520): Ist der Kläger noch in der ersten Instanz von einer Feststellungsklage mit einem vom AG auf 2.500 EUR festgesetzten Wert zu einer Zahlungsklage in Höhe von 600 EUR übergegangen, hat sich damit der ursprünglich insgesamt als Nebenforderung geltend gemachte, auf den Gegenstandswert des Feststellungsantrags bezogene Antrag auf Erstattung vorprozessualer Anwaltskosten von 334,75 EUR als Hauptforderung verselbstständigt, soweit die Anwaltskosten einen 600 EUR übersteigenden Gegenstandswert betreffen. Dem Wert des Zahlungsantrags (600 EUR) ist daher ein zur Hauptforderung gewordener Teil der mit der Berufung in ungeminderter Höhe weiterverfolgten Rechtsanwaltskosten hinzuzurechnen, sodass sich der Wert des Beschwerdegegenstands auf mehr als 600 EUR erhöht.

     

    Relevanz für die Praxis

    Wird die Klage teilweise zurückgenommen bzw. teilweise für erledigt erklärt, führt dies dazu, dass ursprünglich zu bewertende anwaltliche Nebenkosten den Beschwerdewert erhöhen. Dies kann dazu führen, dass erst so der Berufungsstreitwert (600 EUR) überschritten wird und damit ein Rechtsmittel möglich ist.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2019 | Seite 173 | ID 46075089