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  • · Fachbeitrag · Prozesskostenhilfe

    BGH versus BGH: PKH-Antrag für Mahnverfahren bei zu erwartendem Widerspruch

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Der III. Zivilsenat des BGH hat erst 2018 entschieden: Ein zu erwartender Widerspruch des Gegners im Mahnverfahren führt dazu, dass ein PKH-Antrag wegen Mutwilligkeit zurückzuweisen ist (RVG prof. 18, 150). Jetzt stellt sich der VII. Senat gegen diese Ansicht. Er sagt: Die hinreichende Erfolgsaussicht für ein Mahnverfahren kann nicht allein deshalb verneint werden, weil ein Widerspruch des Antragsgegners zu erwarten ist. In einem solchen Fall kann nicht ohne Weiteres die Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 114 Abs. 2 ZPO) angenommen werden. Hierfür sind vielmehr alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen. |

    Entscheidungsgründe

    Zu Recht weisen die Richter darauf hin, dass es wesentlicher Zweck des Mahnverfahrens ist, auf einem einfachen und schnellen Weg einen vollstreckbaren Titel in Form eines Vollstreckungsbescheids zu erhalten, um den geltend gemachten Anspruch realisieren zu können. Das bedeutet jedoch nicht, dass allein ein zu erwartender Widerspruch dazu führt, dass die Erfolgsaussicht für das Mahnverfahren zu verneinen ist.

    Relevanz für die Praxis

    Der BGH stärkt damit die Rechte der Antragsteller (21.8.19, VII ZB 48/16, Abruf-Nr. 211230). Er grenzt sich mit seinem Beschluss von der anderweitigen Rechtsprechung des III. Zivilsenats (RVG prof. 18, 24; RVG prof. 18, 150) und des X. Zivilsenats ab (28.11.17, X ZA 1/16 und 2/16). Allerdings hat es der BGH versäumt, die Sache dem Großen Senat für Zivilsachen vorzulegen. Dieser hätte die Streitfrage verbindlich klären können.

     

    Vorteile des Mahnverfahrens

    Das Mahnverfahren muss nicht auf das Ziel beschränkt sein, einen Vollstreckungsbescheid zu erlangen. Vielmehr bietet es dem Antragsteller (Gläubiger) weitere Vorteile, die unabhängig von der Möglichkeit sind, einen Vollstreckungsbescheid zu erlangen, und die in der Praxis erhebliche Bedeutung haben:

     

    • Das Mahnverfahren kann als Vorstufe zum Klageverfahren dienen (§§ 696 f. ZPO). Das ist im Vergleich zur unmittelbaren Klage mit Erleichterungen verbunden. So kann das Mahnverfahren beim AG nach näherer Maßgabe von § 689 ZPO auch ohne anwaltliche Hilfe eingeleitet werden.

     

    • Es bedarf nur einer vergleichsweise einfachen hinreichenden Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs und (noch) nicht der schlüssig aufgearbeiteten Klagebegründung und der Ermittlung, Beschaffung und genauen Bezeichnung der gegebenenfalls notwendigen Beweismittel.

     

    MERKE | Diese Erleichterungen spielen vor allem eine Rolle, wenn Verjährung droht. Denn die Zustellung des Mahnbescheids hemmt die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Die Praxis zeigt, dass aus diesen Gründen Mahnverfahren von nicht bedürftigen Parteien häufig auch genutzt werden, wenn ein Widerspruch absehbar ist.

     

    Versagung wegen zu erwartenden Widerspruchs benachteiligter Bedürftiger

    Würde man einem bedürftigen Gläubiger allein wegen eines zu erwartenden Widerspruchs die beschriebenen Vorteile versagen, indem man ihn auf ein Klageverfahren verweisen und für ein Mahnverfahren keine PKH gewähren würde, stünde er schlechter als der, der die Kosten für das Mahnverfahren aus eigenen Mitteln aufbringen kann. Für eine solche Schlechterstellung findet sich im Gesetz keine Rechtfertigung. Der Gesetzgeber hat davon abgesehen, die Bewilligung von PKH für das Mahnverfahren besonderen Voraussetzungen zu unterwerfen. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Vorteile eines Mahnverfahrens vom Zweck des Gesetzes nicht mehr umfasst wären und nur einen unbeachtlichen Reflex darstellten.

     

    Keine generell anzunehmende Mutwilligkeit

    Die Voraussetzung fehlender Mutwilligkeit gilt auch für den Antrag auf Bewilligung von PKH für ein Mahnverfahren. Entscheidend ist dabei, ob eine wirtschaftlich leistungsfähige Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung im Weg des Mahnverfahrens absehen würde.

     

    MERKE | Die Einleitung eines Mahnverfahrens kann also nicht allein aus dem Grund als mutwillig angesehen werden, dass voraussichtlich ein Widerspruch des Antraggegners erfolgen wird. Denn es ist regelmäßig nicht anzunehmen, dass ein Gläubiger, der die Kosten selbst aufbringen müsste, bei verständiger Würdigung aller Umstände nur deshalb diesen Weg nicht wählen würde. Aus den o. g. Gründen (schnelle, kostengünstige Titulierung) spricht häufig im Gegenteil einiges dafür, gleichwohl zunächst das Mahnverfahren zu wählen.

     

    Keine Mehrkosten

    Insbesondere kann dem Gläubiger nicht entgegengehalten werden, im Fall des zu erwartenden Widerspruchs und der Überleitung in ein Klageverfahren entstünden Mehrkosten, die etwa ein nicht bedürftiger Gläubiger nicht aufbringen würde. Das ist nicht der Fall: Die im Rechtsstreit insgesamt anfallenden Kosten unterscheiden sich im Endergebnis allenfalls unwesentlich von denjenigen, die anfallen, wenn unmittelbar Klage erhoben wird (Hansens, RVGreport 17, 472, 474). Damit erscheint die Wahl des Mahnverfahrens regelmäßig als eine vernünftige Möglichkeit, ein als notwendig erscheinendes Klageverfahren einzuleiten.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Mutwilligkeit bei Ankündigung eines Widerspruchs gegen den Mahnbescheid, RVG prof. 18, 24
    • Mutwillige Rechtsverfolgung im Mahnverfahren: keine PKH, RVG prof. 18, 150
    Quelle: Ausgabe 02 / 2020 | Seite 33 | ID 46275434