· Fachbeitrag · Mandatspraxis
Wir bezahlen das, die Prozessfinanzierung!
von Christian Noe B. A., Göttingen
Zögern Mandanten wegen hoher Kosten vor einem Rechtsstreit, müssen Anwälte darauf hinweisen, dass Prozessfinanzierer beauftragt werden können. Häufig wird dies nicht beachtet, obwohl Anwälte ihre Hinweispflicht leicht erfüllen können, indem sie ihre Kanzleidokumente anpassen. Mit Prozessfinanzierung haben sich jüngst auch zwei OLG-Entscheidungen beschäftigt, die Sie kennen sollten.
1. Kostenrisiko „outsourcen“: Option Prozessfinanzierung
Viele Anwälte sind bislang nie mit einer Prozessfinanzierung in Berührung gekommen, denn erst bei hohen Verfahrenswerten (z. B. ab 100.000 EUR) lohnt sich für Finanzierer wirtschaftlich der Einstieg. Diese übernehmen das Prozessrisiko und tragen die vollständigen Gerichts- und Anwaltskosten aller Parteien. Wird der Rechtsstreit gewonnen, erhalten sie eine Erfolgsbeteiligung. Viele Mandate stoßen allerdings gar nicht in entsprechende Streitwerthöhen vor.
Das OLG Köln bestätigt eine Hinweispflicht von Anwälten auf eine Finanzierung, wenn Mandanten aufgrund hoher Anwalts- und Verfahrenskosten davor zurückschrecken, ihre Ansprüche durchzusetzen (AK 21, 149, Abruf-Nr. 47480421). Anwälte erfüllen diese Pflicht, indem sie z. B. standardmäßig Hinweise in ihre Aufnahmebögen oder die Prozessvollmachten einfügen. Beispiele finden Sie in unserer Musterformulierung (Abruf-Nr. 50625865).
2. Jüngere Rechtsprechung zur Prozessfinanzierung
Kürzlich betonte das OLG Düsseldorf in einer Insolvenzsache, dass bei beantragter Prozesskostenhilfe darzulegen ist, warum den Beteiligten eine Prozessfinanzierung nicht zumutbar ist (17.7.25, 12 U 19/25). Das heißt im Einzelfall: Bei einer entsprechenden Streitwerthöhe ist eine vorherige Anfrage bei einem Prozessfinanzierer obligatorisch. Dieser Versuch bzw. die Ablehnung des Prozessfinanzierers ist dann dem PKH-Antrag beizufügen.
Wenn Rechtsschutzversicherer zu langsam arbeiten, haben Mandanten ggf. Schadenersatzansprüche. Das OLG Köln bejahte dies im vergangenen Jahr in einem Fall, in dem der Bevollmächtigte eine Deckungsanfrage am 10.8.22 gestellt hatte, die aber seitens des Versicherers erst vier Wochen später mit Schreiben vom 7.9.22 beantwortet wurde (25.6.24, 9 U 5/24): Verweigert ein Versicherer pflichtwidrig eine Deckungszusage, haftet dieser für den daraus resultierenden Schaden nicht nur bis zur Höhe der geschuldeten Prozesskostenerstattung. Er haftet auch für den darüber hinausgehenden Schaden, wenn der Mandant mangels Deckungszusage einen Prozesskosten-Finanzierungsvertrag abschließt und dadurch Pflichten gegenüber dem Finanzierer eingeht (Kosten, Erfolgsbeteiligung). Ein Rechtsschutzversicherer muss die Ablehnung einer Deckung unverzüglich erklären. Dabei steht dem Versicherer nach Meinung des OLG ein Prüfungszeitraum von zwei bis drei Wochen zu.
Weiterführende Hinweise
- (Alte) Anwaltskosten mindern einzusetzendes Vermögen, AK 25, 182
- Diese Vergütungsvereinbarungen sind üblich, RVGprof 24, 185