· Fachbeitrag · Patentnichtigkeitsklage
Streitwert einer patentrechtlichen Nichtigkeitsklage
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Diskutiert wird immer wieder, wie der Streitwert einer Patentnichtigkeitsklage festzusetzen ist, wenn gegen das streitgegenständliche Patent zusätzlich Schadenersatzansprüche aus einer separaten Verletzungsklage erhoben werden und insbesondere, wenn diese Schadenersatzklage erst nach Einleitung der Nichtigkeitsklage beziffert wird. Problematisch ist hierbei vor allem, dass die Festsetzung des Streitwerts unmittelbare Auswirkungen auf die Gerichtskosten und das Prozessrisiko der Parteien hat. |
In einem aktuellen Beschluss entschied der BGH (11.3.25, X ZR 114/22, Abruf-Nr. 247273), dass nicht nur bereits bekannte, sondern auch erst nachträglich bezifferte Schadensersatzforderungen bei der Bemessung des Streitwerts für die Nichtigkeitsklage zu berücksichtigen sind. Dies kann zu deutlich höheren Streitwerten und damit zu Kosten führen. Zudem ist es für die Bewertung des Streitwerts irrelevant, welche tatsächlichen Erfolgsaussichten die erhobene Schadenersatzklage besitzt.
Relevanz der Entscheidung
Die Entscheidung führt für die Parteien, insbesondere für die Klägerin einer Nichtigkeitsklage, zu einer erhöhten Unsicherheit hinsichtlich der finanziellen Belastung des Verfahrens. Zugleich eröffnet der Beschluss komplexe Abgrenzungsfragen zwischen materieller Anspruchsdurchsetzung und prozessualer Kostensteuerung.
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