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    Anrechnung: Geschäftsgebühr aus 2021, Mahnverfahren 2025

    | FRAGE: „Am 15.5.25 wurde der Auftrag erteilt, eine Forderung i. H. v. 119.000 EUR geltend zu machen. Es wurde eine 1,5-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG berechnet und vom Gegner beglichen. Es wurde weiterhin eine Verrechnung mit Rechnungen über 10.000 EUR vereinbart. Da der Gegner keine weitere Zahlung leistete, erging am 5.6.25 der Auftrag, das Mahnverfahren über 109.000 EUR einzuleiten. Bevor der Antrag auf Erlass des Mahnbescheids eingereicht wurde, fanden weitere Verrechnungen statt, sodass die offene Restforderung 83.000 EUR betrug. Wie sieht jetzt die Anrechnung auf die Verfahrensgebühr aus?“ |

     

    Antwort von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz: Vorliegend handelt es sich um eine Gebührenabrechnung mit Anrechnung und Wertgrenzen nach RVG 2021 und 2025.

     

    1. Vorgerichtliche Tätigkeit (RVG 2021)

    Es ist eine 1,5-Geschäftsgebühr aus 119.000 EUR angefallen.

    1,5-Geschäftsgebühr aus 119.000 EUR, Nr. 2300 VV RVG

    2.623,50 EUR

    Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV

    20,00 EUR

    19 % USt., Nr. 7008 VV

    502,26 EUR

    3.145,76 EUR

    2. Mahnverfahren (RVG 2025)

    • Es entsteht eine 1,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 3305 VV RVG aus 119.000 EUR, da über diesen Betrag der unbedingte Mahnbescheidsauftrag erteilt wurde (vgl. Vorbem. 3 Abs. 1 VV RVG).
    • Vorzeitige Erledigung: Es entsteht eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3306 VV RVG aus 26.000 EUR.
     

     

    Es hat sodann ein Abgleich nach § 15 Abs. 3 RVG stattzufinden. Die Geschäftsgebühr wird nach RVG 2021 angerechnet, und zwar aus einem Betrag von 109.000 EUR. Nur in Höhe dieses Betrags besteht Streitwertidentität zwischen außergerichtlicher Tätigkeit und Mahnverfahren. Bei der Anrechnung der Geschäftsgebühr ist zu prüfen, ob die Wertgrenze erreicht ist. Falls nicht, muss man die Gebühren aufteilen: dann entfällt die 0,5-Gebühr und stattdessen wird eine 0,75-Gebühr auf die 1,0-Gebühr aus 83.000 EUR angerechnet.

     

    1,0-Verfahrensgebühr aus 109.000 EUR, Nr. 3305 VV RVG (2025)

    1.755,00 EUR

    0,5-Verfahrensgebühr aus 26.000 EUR, Nr. 3306 VV RVG (2025)

    506,50 EUR

    2.261,50 EUR

    Abgleich gem. § 15 Abs. 3 RVG: höchstens 1,0 aus 109.000 EUR

    1.755,00 EUR

    abzüglich 0,75 aus 109.000 EUR (RVG 2021), Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG

    - 1.241,25 EUR

    Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 % USt., Nr. 7008 VV RVG

    101,41 EUR

    Gesamt für das Mahnverfahren:

    635,16 EUR

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2025 | Seite 187 | ID 50573535