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Anrechnung: Geschäftsgebühr aus 2021, Mahnverfahren 2025
| FRAGE: „Am 15.5.25 wurde der Auftrag erteilt, eine Forderung i. H. v. 119.000 EUR geltend zu machen. Es wurde eine 1,5-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG berechnet und vom Gegner beglichen. Es wurde weiterhin eine Verrechnung mit Rechnungen über 10.000 EUR vereinbart. Da der Gegner keine weitere Zahlung leistete, erging am 5.6.25 der Auftrag, das Mahnverfahren über 109.000 EUR einzuleiten. Bevor der Antrag auf Erlass des Mahnbescheids eingereicht wurde, fanden weitere Verrechnungen statt, sodass die offene Restforderung 83.000 EUR betrug. Wie sieht jetzt die Anrechnung auf die Verfahrensgebühr aus?“ |
Antwort von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz: Vorliegend handelt es sich um eine Gebührenabrechnung mit Anrechnung und Wertgrenzen nach RVG 2021 und 2025.
1. Vorgerichtliche Tätigkeit (RVG 2021) | |
Es ist eine 1,5-Geschäftsgebühr aus 119.000 EUR angefallen. | |
1,5-Geschäftsgebühr aus 119.000 EUR, Nr. 2300 VV RVG | 2.623,50 EUR |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR |
19 % USt., Nr. 7008 VV | 502,26 EUR |
3.145,76 EUR | |
2. Mahnverfahren (RVG 2025)
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Es hat sodann ein Abgleich nach § 15 Abs. 3 RVG stattzufinden. Die Geschäftsgebühr wird nach RVG 2021 angerechnet, und zwar aus einem Betrag von 109.000 EUR. Nur in Höhe dieses Betrags besteht Streitwertidentität zwischen außergerichtlicher Tätigkeit und Mahnverfahren. Bei der Anrechnung der Geschäftsgebühr ist zu prüfen, ob die Wertgrenze erreicht ist. Falls nicht, muss man die Gebühren aufteilen: dann entfällt die 0,5-Gebühr und stattdessen wird eine 0,75-Gebühr auf die 1,0-Gebühr aus 83.000 EUR angerechnet.
1,0-Verfahrensgebühr aus 109.000 EUR, Nr. 3305 VV RVG (2025) | 1.755,00 EUR | |
0,5-Verfahrensgebühr aus 26.000 EUR, Nr. 3306 VV RVG (2025) | 506,50 EUR | |
2.261,50 EUR | ||
Abgleich gem. § 15 Abs. 3 RVG: höchstens 1,0 aus 109.000 EUR | 1.755,00 EUR | |
abzüglich 0,75 aus 109.000 EUR (RVG 2021), Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG | - 1.241,25 EUR | |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR | |
19 % USt., Nr. 7008 VV RVG | 101,41 EUR | |
Gesamt für das Mahnverfahren: | 635,16 EUR |