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  • · Fachbeitrag · Kostenfestsetzung

    Durch Antrag auf Kostenfestsetzung frühzeitig Zinsen sichern

    | Ein Leser teilt der Redaktion mit, dass die Kanzlei den Mandanten sowohl im erstinstanzlichen als auch im Berufungsverfahren vertreten hat. Das Verfahren endete im Jahr 2016. Erst 2018 wurde die Kostenausgleichung durchgeführt. Können dafür gesonderte Gebühren abgerechnet werden? |

     

    Antwort: Nein. Gemäß § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 14 RVG zählt das Kostenfestsetzungsverfahren zum jeweiligen Verfahren der ersten und zweiten Instanz, in dem der Rechtsanwalt tätig geworden ist.

     

    PRAXISTIPP | Unabhängig davon, ob Sie oder der Gegner gegen das erstinstanzliche Verfahren Berufung eingelegt haben, sollten Sie bei einem (teilweisen) Obsiegen unmittelbar nach Abschluss der ersten Instanz die Kostenfestsetzung bzw. -ausgleichung beantragen. Zugleich sollten Sie dabei darauf hinweisen, dass mit der Festsetzung bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens abgewartet werden kann.

     

    So sichern Sie sich bereits mit Antragstellung die Zinsen (§ 104 Abs. 1 S. 2 ZPO). Wenn Sie dann ‒ nach ggf. längerer Zeit ‒ auch im Berufungsverfahren (teilweise) obsiegen, kann das Gericht zugleich mit der Kostenfestsetzung bzw. -ausgleichung der zweiten Instanz über den zuvor gestellten Antrag der ersten Instanz entscheiden.

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2018 | Seite 181 | ID 45474481