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  • · Nachricht · Insolvenz

    Keine Verfahrenskostenstundung bei Verbindlichkeiten aus Deliktshandlung

    | Verbindlichkeiten des Schuldners aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung i. H. v. mehr als 1.800.000 EUR schließen eine Stundung der Verfahrenskosten aus (BGH 13.2.20, IX ZB 39/19, Abruf-Nr. 214569 ). |

     

    Die Entscheidung ist richtig. Nahezu in jedem Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person wird die Stundung der Verfahrenskosten beantragt und auch bewilligt. Aber auch die Anmeldung von Insolvenzforderungen aus einer Deliktsforderung spielt eine große Rolle.

     

    Nach § 4a Abs. 1 S. 1 InsO sind die Verfahrenskosten zu stunden, wenn der Schuldner eine natürliche Person ist, er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat und sein Vermögen nicht ausreicht, die Verfahrenskosten zu decken. Ausgeschlossen ist eine Stundung aber, wenn ein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO vorliegt (§ 4a Abs. 1 S. 4 InsO), der Schuldner also wegen einer Straftat nach §§ 283 bis 283c StGB rechtskräftig verurteilt worden ist.

     

    PRAXISTIPP | Weisen Sie im Vorfeld eines zu beantragenden Insolvenzverfahrens ihre Schuldnermandanten auf diese Situation hin und versuchen Sie, außerhalb des Insolvenzverfahrens durch Verhandlungen mit Deliktsgläubigern zu einer anderweitigen Lösung zu kommen. Bei der Frage, ob letztlich Stundung zu versagen ist, ist nicht nur auf die Höhe der Deliktsforderungen abzustellen. Maßgebend dürfte auch sein, ob in der individuellen Situation des Schuldners die Restschuldbefreiung und der mit ihr beabsichtigte wirtschaftliche Neubeginn wegen der (hohen) nach § 302 Nr. 1 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommenen Forderung offensichtlich (nicht) erreicht werden kann. Dies wäre z. B. der Fall, wenn der Schuldner aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (dauerhafter ALG-II-Bezug) nicht an die Deliktsgläubiger zahlen kann. Denn zu Recht ist der Einsatz öffentlicher Mittel, der auch bei einer Stundung der Verfahrenskosten erforderlich ist, nur gerechtfertigt, wenn das Ziel einer Restschuldbefreiung und des damit verbundenen wirtschaftlichen Neubeginns erreicht werden kann.

     
    Quelle: Ausgabe 06 / 2020 | Seite 95 | ID 46493912