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  • 05.03.2020 · IWW-Abrufnummer 214569

    Bundesgerichtshof: Beschluss vom 13.02.2020 – IX ZB 39/19

    Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung in Höhe von mehr als 1.800.000 € schließen eine Stundung der Verfahrenskosten aus.


    Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Schoppmeyer und Röhl
    am 13. Februar 2020 beschlossen:

    Tenor:

    Dem Schuldner wird Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt.

    Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 84 des Landgerichts Berlin vom 31. Oktober 2018 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

    Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.



    Gründe



    I.

    1


    Der am 12. November 1965 geborene Schuldner beantragte am 7. Mai 2018 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und Restschuldbefreiung. Eine die Kosten des Insolvenzverfahrens deckende Masse ist nicht vorhanden. Unter dem 5. Juni 2018 beantragte der Schuldner zusätzlich die Stundung der Verfahrenskosten. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen des Gutachters gibt es 33 Gläubiger, die Forderungen in Höhe von insgesamt 4.514.100 € gegen den Schuldner haben. Eine dieser Forderungen, diejenige des Finanzamts in Höhe von 1.837.310 €, ist eine solche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung. Der Schuldner verbüßt wegen Steuerhinterziehung seit August 2017 eine mehrjährige Haftstrafe.


    2


    Das Insolvenzgericht hat den Antrag des Schuldners auf Stundung der Verfahrenskosten abgelehnt. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen diesen Beschluss ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner den Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten weiter.




    II.

    3


    Dem Schuldner ist antragsgemäß Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde zu gewähren ( § 233 Satz 1 , § 234 Abs. 1 Satz 2 , Abs. 2 , § 236 ZPO ).




    III.

    4


    Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie bleibt jedoch ohne Erfolg.




    5



    1. Das Beschwerdegericht hat den Antrag des Schuldners für unzulässig gehalten. Eine Stundung brauche nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung dann nicht gewährt zu werden, wenn die Restschuldbefreiung nicht erreicht werden könne, etwa dann, wenn die wesentlichen am Verfahren teilnehmenden Forderungen gemäß § 302 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen seien. Dies sei hier der Fall. Die Forderung des Finanzamts sei eine solche aus unerlaubter Handlung. Anhaltspunkte dafür, dass die Forderung nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht entsprechend angemeldet werden würde, gebe es nicht. Die Forderung sei auch nicht verjährt. Allerdings gebe es keine höchstrichterliche Rechtsprechung dazu, unter welchen Voraussetzungen eine von der Restschuldbefreiung ausgenommene Forderung "wesentlich" sei. Nach Ansicht der Kammer komme es insoweit nicht auf einen Prozentsatz an, sondern darauf, ob die Forderung den Schuldner überfordern würde, weil ein wirtschaftlicher Neubeginn dann nicht erreicht werden könne. So liege der Fall hier. Der Schuldner könne eine Forderung in Höhe von 1.837.310 € auch nach der Erteilung der Restschuldbefreiung offensichtlich nicht erfüllen. Es reiche nicht aus, dass der Schuldner mit nur einem verbleibenden Gläubiger besser verhandeln könne als mit 33 Gläubigern.

    6


    2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.


    7


    a) Nach § 4a Abs. 1 Satz 1 InsO sind die Verfahrenskosten zu stunden, wenn der Schuldner eine natürliche Person ist, er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat und sein Vermögen nicht ausreicht, die Verfahrenskosten zu decken. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen kann im Folgenden unterstellt werden.


    8


    b) Ausgeschlossen ist eine Stundung nach § 4a Abs. 1 Satz 4 InsO dann, wenn ein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. Der Schuldner ist nicht wegen einer Straftat nach §§ 283 bis 283c StGB verurteilt worden. Der Antrag auf Restschuldbefreiung ist auch nicht nach § 287a Abs. 2 InsO unzulässig. Frühere Anträge des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und auf Erteilung der Restschuldbefreiung hat es nicht gegeben.


    9


    c) Eine Stundung der Verfahrenskosten kann jedoch deshalb nicht bewilligt werden, weil die Restschuldbefreiung und der mit ihr beabsichtigte wirtschaftliche Neubeginn wegen der hohen gemäß § 302 Nr. 1 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommenen Forderung offensichtlich nicht erreicht werden kann.


    10


    aa) Nach gefestigter Senatsrechtsprechung zu § 4a InsO in der bis zum 1. Juli 2014 geltenden Fassung (fortan: InsO aF) kam eine Stundung der Verfahrenskosten nicht in Betracht, wenn die Restschuldbefreiung aus anderen als den in § 4a InsO aF genannten Gründen offensichtlich nicht erreicht werden konnte. Es sollten nicht öffentliche Mittel für eine Stundung eingesetzt werden, wenn von Anfang an feststand, dass die Restschuldbefreiung letztlich versagt werden würde. Um die Entscheidung über die Stundung an leicht feststellbare und für den Schuldner offensichtliche Tatsachen zu knüpfen und komplizierte Prüfungen zu vermeiden, hatte der Gesetzgeber des § 4a InsO aF einen Ausschluss der Stundung zwar nur bei Vorliegen der Versagungsgründe nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 InsO aF vorgesehen (vgl. BT-Drucks. 14/5680, S. 20 f). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats war diese Regelung jedoch nicht abschließend. Ein Stundungsantrag war auch dann unbegründet, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen anderer Versagungsgründe gemäß § 290 Abs. 1 InsO bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über die Stundung der Verfahrenskosten zweifelsfrei feststanden. Darüber hinaus wurde eine Stundung dann nicht gewährt, wenn die Restschuldbefreiung aus anderen Gründen offensichtlich nicht erreicht werden konnte, etwa weil der Schuldnerantrag unzulässig war oder weil die wesentlichen am Verfahren teilnehmenden Forderungen gemäß § 302 InsO von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen waren ( BGH, Beschluss vom 16. Januar 2014 - IX ZB 64/12 , WM 2014, 468 Rn. 6; vom 4. Mai 2017 - IX ZB 92/16 , WM 2017, 1218 Rn. 19; jeweils mwN).


    11


    bb) Ob und in welchem Umfang an dieser Rechtsprechung nach der Neufassung des § 4a InsO durch Art. 1 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15. Juli 2013 (BGBl. I 2379) festgehalten werden kann, hat der Senat bisher offengelassen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2017 - IX ZB 92/16 , aaO). Für den hier in Rede stehenden Fall, dass eine Restschuldbefreiung unabhängig vom Vorliegen eines Versagungsgrundes offensichtlich nicht erreicht werden kann, weil die wesentlichen am Verfahren teilnehmenden Forderungen gemäß § 302 InsO von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen sind, hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung fest. Eine Stundung der Verfahrenskosten kommt in einem solchen Fall nicht in Betracht (im Ergebnis ebenso etwa LG Hannover, NZI 2015, 816; AG Ludwigshafen, BeckRS 2016, 20164; Möhring,ZVI 2017, 289, 294unter V. 1 (allg. zur Fortgeltung der Vorwirkungsrechtsprechung); MünchKomm-InsO/Ganter/Bruns, 4. Aufl., § 4a Rn. 18; HKInsO/Sternal, 9. Aufl., § 4a Rn. 10 mwN; Blankenburg,ZVI 2015, 239, 241bei Fn. 26; K. Schmidt/Stephan, InsO, 19. Aufl., § 4a Rn. 14; Graf-Schlicker/Kexel, InsO, 5. Aufl., § 4a Rn. 22; Uhlenbruck/Mock, InsO, 15. Aufl., § 4a Rn. 40; Kübler/Prütting/Bork/Wenzel, InsO, Stand 8/19, § 4a Rn. 52; Braun/Buck, InsO, 8. Aufl., § 4a Rn. 7; krit., aber nicht insgesamt ablehnend FK-InsO/Kohte, 9. Aufl., § 4a Rn. 25; Ahrens in Ahrens/ Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 3. Aufl., § 4a Rn. 56; grundsätzlich aA HambKomm-InsO/Dawe, 7. Aufl., § 4a Rn. 11; Dawe,ZVI 2014, 433, 437). Der Wortlaut des neu gefassten § 4a Abs. 1 InsO schließt eine Ablehnung der Stundung aus anderen als den in § 4a Abs. 1 Satz 3 InsO genannten Gründen nicht aus. Die amtliche Begründung des Gesetzentwurfs setzt sich mit der Rechtsprechung des Senats zur Sperrfrist auseinander, die nur noch eingeschränkt fortgelten soll (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 4. Mai 2017 - IX ZB 92/16 , WM 2017, 1218), nicht aber mit der Rechtsprechung zur Nichterreichung des Verfahrenszwecks wegen von der Restschuldbefreiung ausgenommener Forderungen (BT-Drucks. 17/11268, S. 25; vgl. auch Möhring,ZVI 2017, 289, 292). Hätte der Gesetzgeber auch diese Rechtsprechung unterbinden wollen, wäre dies in der Neufassung des Gesetzes oder wenigstens in dessen amtlicher Begründung zum Ausdruck gekommen. Die Gründe, aus denen der Senat bisher eine Stundung für ausgeschlossen gehalten hat, wenn eine Restschuldbefreiung nicht erreichbar war, gelten weiterhin. Der Einsatz öffentlicher Mittel, der auch bei einer Stundung der Verfahrenskosten erforderlich ist, ist nur gerechtfertigt, wenn das Ziel einer Restschuldbefreiung und des damit verbundenen wirtschaftlichen Neubeginns auch erreicht werden kann.


    12


    cc) Sehr unterschiedliche Ansichten werden dazu vertreten, unter welchen Voraussetzungen eine Stundung der Verfahrenskosten wegen von der Restschuldbefreiung ausgenommener Forderungen abgelehnt werden kann. Nach Pape in Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch Insolvenzverwaltung, 9. Aufl., Kap. 18 Rn. 22, und Blankenburg,ZVI 2015, 239, 241soll eine Ablehnung der Stundung allenfalls dann in Betracht kommen, wenn ausschließlich gemäß § 302 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommene Forderungen am Verfahren teilnehmen würden. Nach Pape/Pape, ZinsO 2017, 793, 802 soll eine nachhaltige Entschuldungsmöglichkeit unabhängig von dem konkreten Umfang der Gesamtverschuldung als unerreichbar angesehen werden, wenn mindestens drei Viertel der Gesamtverschuldung auf Ansprüchen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung beruhe. Eine Quote von 50 vom Hundert rechtfertige eine Ablehnung des Stundungsantrags hingegen nicht. Andere Autoren verlangen einen Anteil an von der Restschuldbefreiung ausgenommenen Forderungen von mindestens 90 vom Hundert der angemeldeten Forderungen (etwa Kohte, aaO; Ahrens, aaO; Stephan, aaO; Gottwald/Ahrens, InsolvenzrechtsHandbuch, 5. Aufl., § 85 Rn. 8). Nach Schmidt, Privatinsolvenz, 4. Aufl., § 8 Rn. 25 soll eine Quote von einem Drittel ausgenommener Forderungen ausreichen; es reiche jedoch auch, wenn die Höhe der ausgenommenen Forderungen den Betrag von 10.000 € übersteige. Die veröffentlichten instanzgerichtlichen Entscheidungen lassen teilweise geringere Quoten ausreichen (vgl. etwa AG Hannover,ZInsO 2015, 2235: 50 vom Hundert; LG Hannover, NZI 2015, 816: 50 vom Hundert; weitere Nachweise bei AG Ludwigshafen, BeckRS 2016, 20164). In der Begründung seines Antrags auf Prozesskostenhilfe hat der Schuldner auf einen Beschluss des AG Düsseldorf vom 14. August 2007 - 503 IN 301/06 verwiesen, nach welchem bereits ein Anteil von 12,5 vom Hundert von der Restschuldbefreiung ausgenommener Forderungen zu einer Versagung der Stundung geführt habe. Nach anderen Entscheidungen schadet nicht einmal ein Anteil von mehr als 75 vom Hundert an von der Restschuldbefreiung ausgenommenen Forderungen (AG Göttingen, NZI 2016, 142 mwN). Wieder andere Entscheidungen stellen darauf ab, ob der Schuldner die ausgenommene Forderung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in absehbarer Zeit tilgen kann; sei dies nicht der Fall, komme es auf das Verhältnis der ausgenommenen zu den nicht ausgenommenen Forderungen nicht an (AG Düsseldorf, BeckRS 2007, 19430; AG Ludwigshafen, BeckRS 2016, 20164).


    13


    Ob und unter welchen Voraussetzungen das Verhältnis der von der Restschuldbefreiung ausgenommenen Forderungen zu den Gesamtforderungen einen tauglichen Maßstab dafür bietet, ob eine Restschuldbefreiung offensichtlich nicht erreicht werden kann, bedarf hier keiner Entscheidung. Im vorliegenden Fall verbietet die absolute Höhe der von der Restschuldbefreiung ausgenommenen Forderung eine Stundung der Verfahrenskosten. Eine Forderung von 1.837.310 € kann der Schuldner auch dann nicht begleichen, wenn er von seinen übrigen, noch deutlich höheren Verbindlichkeiten befreit wird. Um dies beurteilen zu können, bedarf es keiner aufwendigen Ermittlungen. Die Forderungshöhe steht fest. Der Schuldner selbst bezweifelt nicht, dass es sich um eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung handelt. Er behauptet auch nicht, dass er in der Lage sei, einen Betrag in dieser Größenordnung in absehbarer Zeit aufzubringen.


    14


    d) Demgegenüber meint die Rechtsbeschwerde, es sei durchaus offen, ob das Finanzamt als Gläubiger der von der Restschuldbefreiung ausgenommenen Forderung seine Forderung überhaupt und als solche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung anmelden werde. Ausreichende Feststellungen hierzu habe das Beschwerdegericht nicht getroffen, seien auch mit vertretbarem Aufwand nicht möglich, so dass schon aus diesem Grund die Stundung zu bewilligen sei. Ein wirtschaftlicher Neubeginn sei überdies unabhängig von der Höhe der von der Restschuldbefreiung ausgenommenen Forderungen auch dann möglich, wenn 32 der 33 Gläubiger des Schuldners ihre Forderungen nicht mehr durchsetzen könnten. Deren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen brauche der Schuldner dann nicht mehr zu fürchten. Mit dem verbleibenden Gläubiger, dem Finanzamt , könne der Schuldner sodann erfahrungsgemäß ohne Probleme eine Ratenzahlungsvereinbarung treffen. Er könne dann ein normales Leben führen. Eine Schufa-Eintragung erfolge bei öffentlichen Gläubigern nicht, solange keine Vermögensauskunft abgegeben werden müsse.


    15


    Diese Einwände sind unerheblich.


    16


    aa) Es kommt auf den Bestand und die Höhe der von der Restschuldbefreiung ausgenommenen Forderung an. Beide stehen hier fest. Der Gläubiger hat die rechtliche Möglichkeit, seine Forderung im eröffneten Verfahren anzumelden und so - bezogen auf seine Forderung - die Erteilung der Restschuldbefreiung zu verhindern. Wie sich der Gläubiger im eröffneten Verfahren tatsächlich verhalten wird, braucht das Insolvenzgericht entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht zu ermitteln. Hinsichtlich des künftigen Verhaltens eines Dritten lassen sich nur Prognosen treffen, keine sicheren Feststellungen, auch weil der Gläubiger rechtlich nicht verpflichtet ist, sich vorab gegenüber dem Gericht oder dem Schuldner festzulegen. Ob öffentliche Gläubiger in anderen Insolvenzverfahren ihre Forderungen nicht oder nicht als Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung angemeldet haben, sagt nichts dazu, wie sich das Finanzamt in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners verhalten wird.


    17


    bb) Die Stundung der Verfahrenskosten soll dem Schuldner den Zugang zum Insolvenzverfahren ermöglichen, welches Voraussetzung einer Restschuldbefreiung ist (vgl. § 1 Satz 2 InsO ). Die Entscheidung über den Stundungsantrag hat sich daran zu orientieren, ob und in welchem Umfang die Restschuldbefreiung erreicht werden kann. Es geht nicht darum, dem Schuldner, dessen Verbindlichkeiten nach § 302 Nr. 1 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind, eine bessere Verhandlungsposition gegenüber seinen Gläubigern zu verschaffen. Verhandlungen mit seinen Gläubigern kann der Schuldner auch außerhalb eines Insolvenzverfahrens führen.


    18


    cc) Verfahrensgrundrechte des Schuldners wurden nicht verletzt. Das gilt insbesondere für das Recht des Schuldners auf rechtliches Gehör ( Art. 103 Abs. 1 GG ). Das als übergangen gerügte Vorbringen des Schuldners war, wie gesagt, aus Rechtsgründen unerheblich.


    Kayser
    Gehrlein
    Lohmann
    Schoppmeyer
    Röhl

    Vorschriften§ 233 Satz 1, § 234 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 236 ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 302 InsO, § 4a Abs. 1 Satz 1 InsO, § 4a Abs. 1 Satz 4 InsO, § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO, §§ 283 bis 283c StGB, § 287a Abs. 2 InsO, § 302 Nr. 1 InsO, § 4a InsO, § 290 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 InsO, § 290 Abs. 1 InsO, § 4a Abs. 1 InsO, § 4a Abs. 1 Satz 3 InsO, § 1 Satz 2 InsO, Art. 103 Abs. 1 GG