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  • · Fachbeitrag · GebührenAbrechnung

    Berechnung der Gebühren im Fall der Abtretung

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

    • 1. Mit Fälligkeit der Vergütung des Rechtsanwalts gemäß § 8 Abs. 1 RVG kann ein Vorschuss nach § 9 RVG nicht mehr verlangt werden, vielmehr muss der Rechtsanwalt nach § 10 RVG abrechnen.
    • 2. Wenn nach Abschluss eines Mandats nur eine Vorschussrechnung vorliegt, genügt es für die Begründetheit einer Vergütungsklage des Rechtsanwalts nicht, diese im Prozess zur Berechnung nach § 10 RVG zu erklären.
    • 3. Die Abtretung einer Vergütungsforderung eines Rechtsanwalts nach § 49b Abs. 4 BRAO lässt das nicht abdingbare Erfordernis einer von dem beauftragten Rechtsanwalt unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung nach § 10 Abs. 1 RVG unberührt.

    (AG Berlin-Lichtenberg 1.3.13, 114 C 138/11, Abruf-Nr. 131328)

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin ist ein Unternehmen, das Rechtsanwälten den Ankauf und die Beitreibung von Anwaltsvergütung anbietet. Sie begehrt von der Beklagten Zahlung von Rechtsanwaltsvergütung für die Vertretung wegen angeblicher Urheberrechtsverstöße. Der Auftrag wurde der Rechtsanwaltsgesellschaft GmbH R am 2.8.11 erteilt. Noch unter dem 2.8.11 hat die R der Klägerin eine an die Beklagte adressierte Rechnung „als Zwischenrechnung nach § 9 RVG” über einen Gesamtbetrag von 2.270,52 EUR zugeleitet. Die Beklagte hat die erhaltenen Unterlagen noch am selben Tag an den dafür vorgesehenen Stellen unterzeichnet und der R zugeleitet. Mit Datum vom 3.8.11 hat die Klägerin eine an die Beklagte gerichtete Rechnung ebenfalls über einen Gesamtbetrag von 2.270,52 EUR erstellt und ihr übersandt. Der Auftrag wurde am 8.8.11 „widerrufen“. Mit der Klage macht die Klägerin den Ausgleich dieser Rechnung geltend. Auf den gerichtlichen Hinweis, dass die Klage nach Abschluss des Mandats mangels einer Berechnung nach § 10 RVG unbegründet sein dürfte, hat die Klägerin erklärt, weitere Rechnungen gegenüber der Gegenseite seien nicht beabsichtigt. Die streitgegenständliche Rechnung sei damit als Endabrechnung i.S. des § 10 RVG zu verstehen.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist unbegründet, weil eine Vorschusszahlung nur bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses verlangt werden und die Geltendmachung einer Vorschusszahlung nach Vertragsbeendigung nicht als Geltendmachung der abschließenden Vergütung ausgelegt werden kann.

     

    • Mit Fälligkeit der Vergütung des Rechtsanwalts gemäß § 8 Abs. 1 RVG kann ein Vorschuss nach § 9 RVG nicht mehr verlangt werden. Vielmehr muss der Rechtsanwalt dann nach § 10 RVG abrechnen. Bei einem Vorschuss handelt es sich um eine Vorauszahlung auf eine künftige Forderung. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bzw. nach Eintritt der Abrechnungsreife über den vorgeschossenen Betrag schuldet der Auftraggeber bzw. Mandant keinen Vorschuss mehr, sondern den abschließend zu berechnenden Betrag. Dies liegt in der Natur des Vorschusses begründet und versteht sich sozusagen von selbst, ohne dass es dazu einer gesetzlichen Regelung bedarf (MüKo, BGB, 6. Aufl., § 669 Rn. 8). Im vorliegenden Fall hat die R eine Vorschussrechnung nach § 9 RVG erteilt. Die darauf basierende Rechnung der Klägerin an die Beklagte ist nicht als Vorschussrechnung bezeichnet, sondern ihrem Anschein nach eine Berechnung nach § 10 RVG. Allerdings datiert sie vom Tag nach der Auftragserteilung, an dem weder der Auftrag erledigt noch die Angelegenheit beendet war. Das macht die Rechnung allerdings nicht unwirksam. Es bedeutet vielmehr, dass der berechnete Betrag als Vorschuss gefordert wird (Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 20. Aufl., § 9 Rn. 24). Das Mandat mit der Beklagten ist jedoch spätestens seit ihrem Widerruf vom 8.8.11 beendet und hätte abschließend abgerechnet werden können. Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage jedoch Zahlung eines Vorschusses, der jetzt nicht mehr verlangt werden kann.

     

    • Wenn nach Abschluss eines Mandats nur eine Vorschussrechnung vorliegt, genügt es für die Begründetheit einer Vergütungsklage nicht, diese im Prozess zur Berechnung nach § 10 RVG zu erklären. Im Fall der Rechtsanwaltsvergütung ist es nicht zulässig, die Geltendmachung eines Vorschusses nach Vertragsbeendigung als Geltendmachung der Vergütung nach § 10 RVG auszulegen. Dies gilt auch, wenn es sich wie hier bei der Vorschussrechnung ihrem Inhalt nach um eine Berechnung nach § 10 RVG handelt und der Rechnungsgläubiger sich im Prozess darauf beruft, die streitgegenständliche Rechnung sei als Endabrechnung i.S. des § 10 RVG zu verstehen. Andernfalls würde die Unterscheidung zwischen Vorschussrechnung und abschließender Vergütungsberechnung - die vom Gesetz gewollt ist - verschwinden. Im Ergebnis würde es dazu führen, dass das Erfordernis einer klarstellenden Abrechnung des Mandats nach dessen Beendigung entfiele. Das wäre z.B. schon deshalb schlecht, weil der Gegenstandswert und damit die Höhe der Vergütung erst am Ende feststehen.

     

    • Selbst wenn die Vorschussrechnung hier als Berechnung nach § 10 RVG auszulegen wäre, bestünde kein Vergütungsanspruch der Klägerin, denn es fehlt eine „von dem Rechtsanwalt“ unterzeichnete Berechnung. Die Rechnung ist zwar von einem Rechtsanwalt unterschrieben, jedoch in dessen Funktion als Vorstand der Klägerin. § 10 RVG verlangt indes, dass die Berechnung von dem beauftragten Rechtsanwalt selbst unterzeichnet wird. Hieran ändert auch § 49b Abs. 4 BRAO, der eine Abtretung von Vergütungsforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung regelt, nichts. Die Berechnung der Vergütung und damit die Entscheidung, wie diese sich zusammensetzt, und die Ausübung des Ermessens z.B. bei der Ermittlung des Gebührenrahmens, bleibt ureigene Aufgabe des beauftragten Rechtsanwalts, die dieser nicht in fremde Hände geben kann.
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    Praxishinweis

    Der Entscheidung ist m.E. im Wesentlichen zuzustimmen. Ein Vorschuss kann immer nur bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses verlangt werden. Danach besteht Abrechnungsreife und die erbrachten Leistungen sind abzurechnen.

     

    Die Entscheidung zeigt zudem die Bedeutung der richtigen Berechnung der Rechtsanwaltsvergütung nach § 10 RVG. Nicht abdingbar ist eine vom beauftragten Rechtsanwalt unterzeichnete und dem Auftraggeber mitgeteilte Berechnung nach § 10 Abs. 1 RVG. Fraglich ist allerdings, ob das AG nicht einen zu strengen Maßstab anlegt, wenn es im Fall der Abtretung auch (noch) die Unterschrift des ursprünglichen Forderungsinhabers verlangt. Anerkannt ist in der Rechtsprechung, dass die Unterschrift des Praxisnachfolgers ausreichend ist (N. Schneider, RVGreport 12, 322, 325; Hansens RVGreport 12, 339; a.A. AG Waiblingen AnwBl. 89, 400) oder im Fall des Verlusts der Zulassung die Unterschrift des vom Rechtsanwalt beauftragten Prozessbevollmächtigten (Hansens, a.a.O.). Entsprechendes gilt für die Unterzeichnung der Berechnung durch den Prozessbevollmächtigten des Alleinerben eines verstorbenen Rechtsanwalts (OLG Schleswig RVGreport 12, 338 m. Anm. Hansens). Mit den Fällen dürfte der der Abtretung vergleichbar sein.

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    Weiterführende Hinweise

    • Zur Anforderung an die Gebührenabrechnung nach § 10 RVG vgl. die Checklisten von Burhoff, RVG prof. 12, 152
    • Zur Abrechnungsreife im Mietrecht Schmitt-Futterer, Mietrecht, 10. Aufl., § 556 Rn. 455 und Blank/Börstinghaus, Miete, 3. Aufl., § 556 Rn. 201,m und für das Architektenhonorar Locher/Koeble/Frik, HOAI, 11. Aufl., § 15 HOAI, Rn. 109.
    Quelle: Ausgabe 05 / 2013 | Seite 77 | ID 39147870