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  • 24.04.2013 · IWW-Abrufnummer 131328

    Amtsgericht Berlin-Lichtenberg: Urteil vom 01.03.2013 – 114 C 138/11

    1.

    Mit Fälligkeit der Vergütung des Rechtsanwalts gem. § 8 Abs. 1 RVG kann ein Vorschuss nach § 9 RVG nicht mehr verlangt werden, vielmehr muss der Rechtsanwalt nach § 10 RVG abrechnen.
    2.

    Wenn nach Abschluss eines Mandats nur eine Vorschussrechnung vorliegt, genügt es für die Begründetheit einer Vergütungsklage des Rechtsanwalts nicht, diese im Prozess zur Berechnung nach § 10 RVG zu erklären.
    3.

    Die Abtretung einer Vergütungsforderung eines Rechtsanwalts nach § 49b Abs. 3 BRAO lässt das nicht abdingbare Erfordernis einer von dem beauftragten Rechtsanwalt unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung nach § 10 Abs.1 RVG unberührt.


    AG Berlin-Lichtenberg

    01.03.2013

    114 C 138/11

    Tenor:

    1.

    Die Klage wird abgewiesen.
    2.

    Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
    3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10% abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

    Tatbestand

    Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung von Rechtsanwaltsvergütung. Die klagende Aktiengesellschaft ist ein Unternehmen, das Rechtsanwälten den Ankauf und die Beitreibung von Anwaltsvergütung anbietet. Die Kunden der Klägerin sind in Deutschland zugelassene Rechtsanwälte. Diese treten ihre Vergütungsansprüche gegen Mandanten an die Klägerin ab und die Klägerin zahlt im Gegenzug den Rechnungsbetrag an den jeweiligen Rechtsanwalt aus. Anschließend produziert die Klägerin die Rechnung, versendet diese an den Empfänger und übernimmt das Debitorenmanagement.

    Die Beklagte ist von zwei Rechtsanwaltskanzleien wegen angeblicher Urheberrechtsverstöße mit Forderungen konfrontiert worden und zwar mit Schreiben vom 28 und 31. Juli 2011. Daraufhin nahm die in Berlin wohnhafte Beklagte telefonisch mit Rechtsanwalt Dr. H Sch in M. Kontakt auf. Diese übermittelte ihr mit E-Mail vom 2. August 2011 Mandatsunterlagen und zwar ein dreiseitiges Anschreiben, einen Hinweis, wohin die nachfolgenden Seiten per Fax oder E-Mail zu senden sind, ein standardisiertes Schreiben mit der Überschrift "Vorgehensweise sowie Hinweise zur elektronischen Kommunikation/Pflichtbelehrung:", ein Formblatt "Widerrufsbelehrung für Verbraucher - Anfang", eine" Vergütungsvereinbarung mit Erläuterungen", ein Schreiben mit der Überschrift "Hinweise bei der Abgabe von Unterlassungserklärungen (auch modifizierten Unterlassungserklärungen):", eine vom Mandanten zu unterzeichnende "Vollmacht und Auftrag" sowie standardisiertes Schreiben mit der Überschrift "Mandanteninformation", das das Logo der Klägerin trägt. Zum Wortlaut der Unterlagen wird auf die von der Klägerin als Anlage 3 eingereichten Ablichtungen (Blatt 29-38 der Akte) Bezug genommen. Noch unter dem 2. August 2011 hat die Sch RA Rechtsanwaltsgesellschaft mbH eine ein die Beklagte adressierte Rechnung "als Zwischenrechnung nach § 9 RVG" über ein Gesamtbetrag von 2.270,52 € der Klägerin zugeleitet. Zum Wortlaut der Rechnung wird auf die von der Klägerin als Anlage 11 eingereichte Ablichtung (Blatt 47 der Akte) Bezug genommen. Das in der Übersendung der Rechnung liegende Angebot zur Abtretung der Forderung hat die Klägerin durch Zahlung des Rechnungsbetrages abzüglich der ihr zustehenden Gebühren angenommen. Die Beklagte hat die erhaltenen Unterlagen noch am selben Tag an den dafür vorgesehenen Stellen unterzeichnet und Rechtsanwalt Dr. Sch zugeleitet. Mit Datum vom 3. August 2011 hat die Klägerin eine an die Beklagte gerichtete Rechnung ebenfalls über ein Gesamtbetrag von 2.270,52 € erstellt und ihr diese zugeleitet. Zum Wortlaut der Rechnung wird auf die von der Klägerin als Anlage 12 eingereichte Ablichtung (Blatt 49 der Akte) Bezug genommen. Mit der Klage macht die Klägerin den Ausgleich dieser Rechnung geltend. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 8. August 2011 an die Sch RA Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in München ihre Vertragserklärung vom 2. August 2011 widerrufen.

    Die Klägerin beantragt,

    die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.270,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.10.2011 zu zahlen.

    Die Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Die Beklagte beruft sich darauf, sie habe die ihr vorgeworfenen Urheberrechtsverstöße nicht begangen. Zu den jeweiligen Zeitpunkten sei sie nicht zuhause gewesen. Es sei deshalb nicht richtig gewesen, die vorliegenden Vergleichsangebote nur herunter zu handeln, die Forderungen hätten vielmehr abgelehnt werden müssen. Sie meint, Rechtsanwalt Dr. Sch hätte sie darauf hinweisen müssen, dass durch seine Beauftragung letztlich wesentlich höhere Kosten entstehen, als wenn sie auf die ihr unterbreiteten Vergleichsangebote eingegangen wäre.

    Auf den gerichtlichen Hinweis, dass die Klage nach Abschluss des Mandats mangels einer Berechnung nach § 10 RVG unbegründet sein dürfte, hat die Klägerin erklärt, weitere Rechnungen gegenüber der Gegenseite seien nicht beabsichtigt. Die streitgegenständliche Rechnung sei damit als Endabrechnung im Sinne des § 10 RVG zu verstehen.
    Gründe

    Die Klage ist unbegründet, weil eine Vorschusszahlung nur bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses verlangt werden kann und die Geltendmachung einer Vorschusszahlung nach Vertragsbeendigung nicht als Geltendmachung der abschließenden Vergütung ausgelegt werden kann.

    1. Mit Fälligkeit der Vergütung des Rechtsanwalts gem. § 8 Abs. 1 RVG kann ein Vorschuss nach § 9 RVG nicht mehr verlangt werden, vielmehr muss der Rechtsanwalt nach § 10 RVG abrechnen.

    Bei einem Vorschuss handelt es sich um eine Vorauszahlung auf eine künftige Forderung. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bzw. nach Eintritt der Abrechnungsreife über den vorgeschossenen Betrag schuldet der Auftraggeber bzw. Mandant bzw. Mieter keinen Vorschuss mehr, sondern den abschließend zu berechnenden Betrag. Dies liegt in der Natur des Vorschusses begründet und versteht sich sozusagen von selbst, ohne dass es dazu einer gesetzlichen Regelung bedarf, vgl. zum Beispiel Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage, § 669, Rn. Münchner Kommentar-BGB, § 669 Rn. 8. In der Praxis relevant und damit Gegenstand verschiedener Gerichtsentscheidungen sind Vorauszahlungen auf Nebenkosten im Mietrecht. Dabei wird übereinstimmend vertreten, dass ein Anspruch auf rückständige Vorauszahlungen nach Eintritt der Abrechnungsreife nicht weiterverfolgt werden kann; rechnet der Vermieter danach pflichtwidrig nicht ab, ist die auf Vorauszahlung gerichtete Klage abzuweisen (vgl. nur Schmitt-Futterer, Mietrecht, 10. Aufl. 2011, § 556 Rdnr. 455 und Blank/Börstinghaus, Miete, 3. Aufl. 2008, § 556 Rdnr. 201). Für den Bereich des Vorschusses auf die Rechtsanwaltsvergütung lassen sich keine Gerichtsentscheidungen oder rechtswissenschaftliche Kommentare finden. Für einen ähnlichen Fall der gesetzlich normierten Vergütung, nämlich das Architektenhonorar, ist nach Koeble (Locher, Koeble, Frik, HOAI, 11. Aufl. 2012, § 15 HOAI, Rn. 109) unter Verweis auf verschiedene Gerichtsentscheidungen grundsätzlich davon auszugehen, dass Abschlagszahlungen nur bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses verlangt werden können. Die Klage sei auch nicht etwa zurzeit unbegründet, da eine Abschlagszahlung nachträglich niemals mehr begründet sein könne.

    Im vorliegenden Fall hat Rechtsanwalt Dr. Sch eine Vorschussrechnung nach § 9 RVG erteilt. Die darauf basierende Rechnung der Klägerin an die Beklagte ist nicht als Vorschussrechnung bezeichnet, sondern ihrem Anschein nach eine Berechnung nach § 10 RVG. Allerdings datiert sie vom Tag nach der Auftragserteilung durch die Beklagte, an dem weder der Auftrag erledigt noch die Angelegenheit beendet war. Vielmehr hat die Sch RA Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erst am Folgetag den Abmahnanwälten die Unterlassungserklärung zugeleitet und ein Gegenangebot unterbreitet. Das macht die Rechnung allerdings nicht unwirksam, es bedeutet vielmehr, dass der berechnete Betrag als Vorschuss gefordert wird (Geroldt/Schmidt, RVG, 20. Aufl. 2012, § 9, Rdnr. 24). Das Mandat mit der Beklagten ist jedoch spätestens seit ihrem Widerruf vom 8. August 2011 beendet und hätte abschließend abgerechnet werden können. Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage jedoch Zahlung eines Vorschusses, der jetzt nicht mehr verlangt werden kann.

    2. Wenn nach Abschluss eines Mandats nur eine Vorschussrechnung vorliegt, genügt es für die Begründetheit einer Vergütungsklage des Rechtsanwalts nicht, diese im Prozess zur Berechnung nach § 10 RVG zu erklären.

    Das Gericht vertritt die Auffassung, dass es im Falle der Rechtsanwaltsvergütung nicht zulässig ist, die Geltendmachung eines Vorschusses nach Vertragsbeendigung als Geltendmachung der Vergütung nach § 10 RVG auszulegen (beim Architektenhonorar soll dies möglich sein, vergleiche Locher, Koeble, Frik, a. a. O., § 15 HOAI, Rn. 109 unter Verweis auf OLG Köln, ZfBR 1994, Seite 20). Dies gilt auch, wenn es sich wie hier bei der Vorschussrechnung ihrem Inhalt nach um eine Berechnung nach § 10 RVG handelt und der Rechnungsgläubiger sich wie hier im Prozess darauf beruft, die streitgegenständliche Rechnung sei als Endabrechnung im Sinne des § 10 RVG zu verstehen. Andernfalls würde die Unterscheidung zwischen Vorschussrechnung und abschließender Vergütungsberechnung, die vom Gesetz gewollt ist, verschwinden. Im Ergebnis würde es dazu führen, dass das Erfordernis einer klarstellenden Abrechnung des Mandats nach dessen Beendigung entfiele. Das wäre z. B. schon deshalb schlecht, weil die Höhe des Gegenstandswerts und damit Höhe der Vergütung erst am Ende feststeht.

    3. Die Abtretung einer Vergütungsforderung eines Rechtsanwalts nach § 49b Abs. 3 BRAO lässt das nicht abdingbare Erfordernis einer von dem beauftragten Rechtsanwalt unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung nach § 10 Abs.1 RVG unberührt.

    Selbst wenn die Vorschussrechnung hier als Berechnung nach § 10 RVG auszulegen wäre, bestünde kein Vergütungsanspruch der Klägerin, denn es fehlt eine von dem Rechtsanwalt unterzeichnete und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung. Die Rechnung ist zwar von einem Rechtsanwalt unterschrieben, jedoch in dessen Funktion als Vorstand der Klägerin. § 10 RVG verlangt indes, dass die Berechnung von dem beauftragten Rechtsanwalt selbst unterzeichnet wird. Hieran ändert auch § 49b Abs. 4 BRAO, der eine Abtretung von Vergütungsforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung regelt, nichts. Die Berechnung der Vergütung und damit die Entscheidungen, wie diese sich zusammensetzt, und die Ausübung des Ermessens zum Beispiel bei der Ermittlung des Gebührenrahmens, bleibt ureigenste Aufgabe des beauftragten Rechtsanwalts, die dieser nicht in fremde Hände geben kann.

    Hieran ändert nichts, dass die Beklagte in der "Mandanteninformation "einen Verzicht auf die Unterzeichnung der Rechnung gemäß § 10 RVG durch ihren Anwalt und das unmittelbare Einfordern des Rechnungsbetrages oder Vorschusses durch ihren Anwalt selbst erklärt hat. Zum einen liegt hier offenbar ein Verwirrung stiftendes redaktionelles Versehen vor, weil § 9 RVG erst am Ende des Satzes in Klammern angeführt ist und nicht hinter dem Wort "Vorschusses", wo die Gesetzesangabe hingehört. Zum anderen hält das Gericht das Erfordernis der Unterzeichnung der Berechnung von dem beauftragten Anwalt selbst für nicht abdingbar, schon gar nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Wie vorstehend ausgeführt, bleibt die Berechnung der Vergütung und damit die Entscheidungen, wie diese sich zusammensetzt, und die Ausübung des Ermessens zum Beispiel bei der Ermittlung des Gebührenrahmens, ureigenste Aufgabe des beauftragten Rechtsanwalts, die dieser nicht in fremde bzw. externe Hände geben kann.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

    RechtsgebieteRVG, BRAOVorschriften§ 8 Abs. 1 RVG § 9 RVG § 10 RVG § 49b Abs. 3 BRAO