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  • · Fachbeitrag · Familienrecht

    Verfahrenswert bei Unterhaltsverzicht

    | Wird nachehelicher Unterhalt geltend gemacht, endet das Verfahren oft mit einem Vergleich, durch den die Beteiligten wechselseitig auf Nachscheidungsunterhalt verzichteten. Hier wird immer wieder verkannt, dass sich dadurch kein Vergleichsmehrwert ergibt, der sich für Rechtsanwälte gebührenerhöhend auswirkt. Das hat jetzt das OLG Hamm erneut klargestellt. |

     

    Relevanz für die Praxis

    In seinem Beschluss formuliert das OLG Hamm dies wie folgt (14.1.19, II-2 UF 187/17, Abruf-Nr. 207707):

     

    • 1. Der Wert des Vergleichsgegenstandes richtet sich nach dem Wert der Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die durch den Vergleich erledigt werden sollen, nicht aber nach dem Wert der Leistung, die ein Beteiligter im Vergleich übernimmt.
    • 2. Eine Vereinbarung über den Verzicht auf künftigen Unterhalt führt nicht zu einer Erhöhung des Verfahrenswerts, wenn die Unterhaltsforderungen bereits Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens sind.
     

    Der Entscheidung ist zuzustimmen. Endet ein Unterhaltsverfahren mit einem (wechselseitigen) Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch, ergibt sich daraus kein Verfahrensmehrwert. Vielmehr richtet sich der Wert des Vergleichs in einem solchen Fall nach dem Wert der anhängigen Unterhaltsforderungen gemäß § 51 FamGKG, also i. d. R. nach dem Jahreswert.

     

    Der Wert eines Unterhaltsverzichts im Rahmen eines Vergleichs kann daher nur im Fall eines Vergleichs auch über nicht anhängigen Unterhalt eine Rolle spielen. Nur in diesem Fall entsteht neben der Differenzverfahrensgebühr nach Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG zusätzlich noch eine 1,5-Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2019 | Seite 110 | ID 45897996