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  • 14.03.2019 · IWW-Abrufnummer 207707

    Oberlandesgericht Hamm: Beschluss vom 14.01.2019 – II-2 UF 187/17

    1. Der Wert des Vergleichsgegenstandes richtet sich nach dem Wert der Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die durch den Vergleich erledigt werden sollen, nicht aber nach dem Wert der Leistung, die ein Beteiligter im Vergleich übernimmt.

    2. Eine Vereinbarung über den Verzicht auf künftigen Unterhalt führt nicht zu einer Erhöhung des Verfahrenswerts, wenn die Unterhaltsforderungen bereits Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens sind.


    Tenor:

    Die Gegenvorstellungen der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten gegen den am 06.07.2018 erlassenen Verfahrenswertbeschluss des Senats werden zurückgewiesen.
     


    Gründe


    Die Gegenvorstellungen der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten, mit welchen sie sich dagegen wenden, dass der Senat im vorliegenden Verfahren auf Geltendmachung von nachehelichem Unterhalt den Wert für den Vergleich nicht höher festgesetzt hat als den Wert für das Beschwerdeverfahren, obwohl die Beteiligten in dem Vergleich wechselseitig auf jeglichen weiteren Nachscheidungsunterhalt verzichtet haben, sind nicht begründet.


    Die Gegenvorstellungen verkennen, dass der Wert des Vergleichsgegenstandes sich nach dem Wert der Ansprüche oder Rechtsverhältnisse richtet, die durch den Vergleich erledigt werden sollen, nicht aber nach dem Wert der Leistung, die ein Beteiligter im Vergleich übernimmt (einhellige Meinung in Rechtsprechung und Literatur, vgl. etwa Oestreich/Trenkle, GKG/FamGKG, Mai 2014, Anhang Verfahrenswert, Stichwort Vergleich, Rn. 3 m.w.N.; Schneider/Kurpat, Streitwertkommentar für Zivilprozess und FamFG-Verfahren, 14. Aufl., Stichwort Vergleich, Rn. 5485 m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss vom 27.04.2012, Az. 20 W 13/12, VersR 2013, 920).


    Dem entsprechend führt eine Vereinbarung über den Verzicht auf künftigen Unterhalt nicht zu einer Erhöhung des Verfahrenswerts, wenn die Unterhaltsforderungen bereits Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens sind. Vielmehr richtet sich der Wert des Vergleichs in einem solchen Fall nach dem Wert der anhängigen Unterhaltsforderungen. Der Wert eines Unterhaltsverzichts kann nur im Falle eines Vergleichs über nicht anhängigen Unterhalt eine Rolle spielen (Oestreich/Trenkle a.a.O., Stichwort Unterhaltsverzicht, Rn. 1 m.w.N.; Schneider/Thiel, Streitwertkommentar für Zivilprozess und FamFG-Verfahren, 14. Aufl., Stichwort Vergleich, Rn. 8681 m.w.N.; Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG, § 51 Rn. 196 m.w.N.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.08.2013, Az. 11 WF 181 / 13, FamRZ 2014, 1810).

    Vorschriften§ 51 FamGKG