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  • · Fachbeitrag · Elektronischer Rechtsverkehr

    Elektronischer Vergütungsfestsetzungsantrag: Berechtigungsschein muss nicht im Original vorgelegt werden

    | Immer wieder ist ein Streitpunkt in der gerichtlichen Beratungshilfepraxis: Ist für den Vergütungsantrag angesichts der ‒ verpflichtenden ‒ Nutzung des ERV das Original des Berechtigungsscheins einzureichen? Ebenso wie schon die OLG Saarbrücken ( RVG prof. 20, 67 ) und Oldenburg (AGS NJW-RR, 22, 923) verneint dies nun auch das OLG Düsseldorf (1.6.22, 10 W 47/22, Abruf-Nr. 231687 ). |

     

    Alles andere würde den Sinn und Zweck der Regelungen zur Förderung des ERV und die Möglichkeit untergraben, Anträge als elektronisches Dokument zu übermitteln. Eine Pflicht, den Beratungshilfeschein im Original vorzulegen, findet sich weder in § 55 RVG zur Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung noch im BerHG noch in den Vorschriften der auf Grundlage von § 11 RVG erlassenen Beratungshilfeformularverordnung (BerHFV).

     

    Der Referentenentwurf vom 16.6.22 für die Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungs-, Beratungshilfe- und Verbraucherinsolvenz-Formularverordnung und zur Aufhebung der Gerichtsvollzieher-Formularverordnung reagiert auf die divergierende Rechtsprechung (iww.de/s7068). Vorgesehen ist: Die elektronische Übermittlung des Vergütungsformulars an das Gericht soll durch die Möglichkeit erleichtert werden, das Vorliegen des Originals eines Berechtigungsscheins anwaltlich zu versichern. RVG prof. wird Sie über die geplanten Änderungen auf dem Laufenden halten.

    (mitgeteilt von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz)

    Quelle: Ausgabe 11 / 2022 | Seite 181 | ID 48633024