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  • · Fachbeitrag · Einigungsgebühr

    Wann entsteht die Einigungsgebühr beim bedingten Vergleich?

    | Oft schließen die Parteien einen Vergleich unter einer aufschiebenden Bedingung. Nach Nr. 1000 Abs. 3 Alt. 1 VV RVG entsteht eine Einigungsgebühr dann erst beim Eintritt der Bedingung. Doch gilt dies immer? |

     

    Nein. Anders ist dies bei einer Einigung unter einer auflösenden Bedingung (vgl. § 158 Abs. 2 BGB; KG 8.5.19, 19 WF 14/19, JurBüro 19, 353; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 23. Aufl., VV 1000 Rn. 84 f.).

     

    MERKE | Die Gegenansicht überzeugt nicht (Hartmann, Kostengesetze, 48. Aufl., 1000 VV Rn. 14), nach der eine Einigungsgebühr auch bei einer auflösenden Bedingung, deren Eintritt vom Willen beider oder nur eines Partners abhängt, erst entsteht, wenn endgültig feststeht, dass die auflösende Bedingung nicht eintritt. Denn schiebt der Gesetzgeber die Entstehung der Einigungsgebühr nur bei einer aufschiebenden Bedingung und einem Widerrufsvorbehalt auf einen späteren Zeitpunkt hinaus (vgl. Nr. 1000 Abs. 3 VV RVG), bedeutet das im Umkehrschluss: In allen anderen Fällen entsteht die Einigungsgebühr sofort und entfällt und auch nicht wieder. Der Gesetzgeber wird kaum übersehen haben, dass es auch willensabhängige auflösende Bedingungen gibt (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a. a. O.).

     

    Ob die Bedingung eine aufschiebende oder eine auflösende sein soll, steht in der Entscheidung dessen, der das bedingte Rechtsgeschäft vornimmt. Es besteht keine Rechtsvermutung und keine Auslegungsregel zugunsten einer der beiden Arten (KG, a. a. O.). Die Gegenmeinung (Erman/Armbrüster, BGB, 15. Aufl., § 158 Rn. 1) trifft nur für die ausdrücklich geregelten Fälle der §§ 449, 454 BGB zu.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2019 | Seite 145 | ID 46035616