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  • · Fachbeitrag · Der praktische Fall

    Fragen zur Terminsgebühr in FamFG-Sachen

    von Dipl.- Rechtspfleger Joachim Volpert, Willich

    Hier die Lösungen zu den Fragen in RVG prof. 8/11. Lagen Sie richtig?

     

    • Fragen zur Terminsgebühr in FamFG-Sachen

    Frage 1:

    Das FamG beraumt Verhandlungstermin in dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung an. Im Termin erscheint der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin, jedoch weder der Antragsgegner noch dessen Verfahrensbevollmächtigter. Das Gericht erlässt anschließend die beantragte einstweilige Anordnung durch Beschluss. Entsteht eine Terminsgebühr, obwohl die Gegenseite säumig war?

    Lösung: Im einstweiligen Anordnungsverfahren entsteht stets eine 1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG, wenn die in Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Denn im einstweiligen Anordnungsverfahren ist gem. § 51 Abs. 2 S. 3 FamFG eine Versäumnisentscheidung nicht möglich, sodass Nr. 3105 VV RVG keine Anwendung findet. Das gilt auch für eine einstweilige Anordnung betr. Unterhalt oder Güterrecht nach §§ 112, 119 FamFG, obwohl in der Hauptsache Unterhalt bzw. Güterrecht wegen § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 330 ff. ZPO eine Versäumnisentscheidung und damit auch die Entstehung einer 0,5 Terminsgebühr Nr. 3105 VV RVG möglich ist.

    Frage 2:

    Das FamG erlässt die beantragte einstweilige Anordnung ohne Durchführung eines Verhandlungstermins durch Beschluss. Entsteht eine Terminsgebühr, obwohl kein Termin stattgefunden hat?

    Lösung: Nach Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3104 VV RVG entsteht die Terminsgebühr in einem Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung, wenn im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. Da das FamG gem. § 51 Abs. 2 S. 2 FamFG in einstweiligen Anordnungsverfahren ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, scheidet mangels vorgeschriebener mündlicher Verhandlung die Entstehung der Terminsgebühr im schriftlichen Verfahren aus.

    Frage 3:

    Das FamG erlässt die einstweilige Anordnung ohne mündliche Verhandlung. Nach Zustellung des Beschlusses beantragt der Antragsgegner, gemäß § 54 Abs. 2 FamFG aufgrund mündlicher Verhandlung erneut zu entscheiden. Das FamG beraumt daraufhin Verhandlungstermin an, in dem die Beteiligten einen schriftlichen Vergleich schließen (vgl. § 36 Abs. 3 FamFG, § 278 Abs. 6 ZPO). Ist eine Terminsgebühr entstanden?

    Lösung: Ist die Entscheidung in einer Familiensache ohne mündliche Verhandlung ergangen, ist gem. § 54 Abs. 2 FamFG auf Antrag aufgrund mündlicher Verhandlung erneut zu entscheiden. Wegen § 54 Abs. 2 FamFG liegt somit ein Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung vor. Durch den schriftlichen Vergleich ist deshalb nach Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3104 VV RVG eine 1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG angefallen.

    Frage 4:

    Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin beantragt gemäß § 246 FamFG, die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt durch eine einstweilige Anordnung zu regeln. Vor dem vom FamG anberaumten Verhandlungstermin schließen die Beteiligten einen schriftlichen Vergleich. Ist eine Terminsgebühr entstanden?

    Lösung: Gemäß § 246 Abs. 2 FamFG ergeht die Entscheidung bei einer einstweiligen Anordnung in Unterhaltssachen oder zur Zahlung eines Kostenvorschusses aufgrund mündlicher Verhandlung, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts oder für eine gütliche Beilegung des Verfahrens geboten erscheint. Die mündliche Verhandlung ist damit vom Gesetzgeber als Regelfall gewollt (Horndasch/Viefhues/Roßmann, FamFG, 2. Aufl, § 246 Rn. 23). Wird deshalb angenommen, dass in diesen einstweiligen Anordnungsverfahren eine mündliche Verhandlung zwingend vorgeschrieben wird, löst der schriftliche Vergleich die Terminsgebühr aus. Allerdings kann nach Vorstellung des Gesetzgebers (vgl. Bt-Drucks. 16/6308, S. 260) in einfach gelagerten oder besonders eilbedürftigen Fällen ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (so auch Friederici/Kemper/Viefhues, FamFG, § 246 Rn. 9). Ein Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung i.S. von Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3104 VV RVG liegt somit nicht vor mit der Folge, dass der schriftliche Vergleich die Terminsgebühr nicht auslöst.

     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2011 | Seite 163 | ID 28707240