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  • · Nachricht · Der praktische Fall

    Das nicht weiter betriebene Mahnverfahren

    | Es kommt immer wieder zu folgender Situation: Der Gläubiger leitet ein Mahnverfahren ein (Wert 10.000 EUR). Der Schuldner legt Widerspruch ein. Beide vereinbaren Ratenzahlung, sodass der Gläubiger das Mahn-/Klageverfahren nicht weiter betreibt. Wie kann der Gläubiger-Anwalt abrechnen? |

     

    Lösung: Es entsteht für die Tätigkeit im Mahnverfahren zunächst eine 1,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 3305 VV RVG. Für die Ratenzahlungsvereinbarung fällt eine 1,0-Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG an. Hierbei ist nur entscheidend, dass der Anspruch zum Zeitpunkt der Vereinbarung gerichtlich anhängig ist. Mit dem Widerspruch endet nicht die Anhängigkeit, sondern erst mit Abgabe der Akten ans Streitgericht bzw. Terminierung oder durch Erlass des Vollstreckungsbescheids bzw. Rücknahme des Mahnbescheid-Antrags (Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl., Nr. 3305 bis 3308 VV Rn. 41). Da keine „Zahlungsvereinbarung “ i. S. d. Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 2 zu Nr. 1000 VV vorliegt, sondern Nr. 1000 Nr. 1 VV RVG greift, weil der Antragsteller gerade nicht auf gerichtliche Hilfe verzichtet hat, sondern das Mahnverfahren betreibt, ist maßgeblicher Wert die volle Hauptforderung ohne Kosten und Zinsen (Gerold/Schmidt, a. a. O., Nr. 1000 VV Rn. 239).

    Quelle: Ausgabe 06 / 2019 | Seite 91 | ID 45851763