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  • · Fachbeitrag · Deckungsschutz

    Teilrechtsschutz: So wird abgerechnet

    | Ist Ihr Mandant nur teilweise rechtsschutzversichert oder vertreten Sie mehrere Mandanten, von denen nur einer rechtsschutzversichert ist, hat der BGH (RVG prof. 05, 163) entschieden: Der Versicherer muss nur die Quote der Prozesskosten erstatten, die dem Anteil am Gesamtstreitwert entspricht, für den er eintrittspflichtig ist. Und diese berechnet sich wie folgt: |

     

    • Beispiel 1: Mandant hat nur teilweise Rechtsschutz

    Der rechtsschutzversicherte und anwaltlich vertretene Kläger K klagt auf Zahlung von 15.000 EUR; die Versicherung V gewährt nur i. H. v. 10.000 EUR Deckungsschutz; nach mündlicher Verhandlung wird die Klage durch Urteil abgewiesen. Rechtsanwalt R sind folgende Gebührenansprüche entstanden:

    1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG aus 15.000 EUR

    845,00 EUR

    1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG aus 15.000 EUR

    780,00 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    312,55 EUR

    1.957,55 EUR

    Lösung

    Der Anteil am Gesamtwert, für den V haftet, entspricht 2/3, somit 66,66 Prozent. Damit muss V dem K 1.304,90 EUR erstatten. Somit muss K an R den Betrag von 652,65 EUR aus eigener Tasche zahlen.

     
    • Beispiel 2: Mehrere Mandanten ‒ nur ein Mandant hat Rechtsschutz

    K 1 und K 2 beauftragen Rechtsanwalt R wegen eines Anspruchs von jeweils 7.500 EUR Klage zu erheben; K 1 ist rechtsschutzversichert, K 2 nicht.

     

    Lösung

    R sind dieselben Gebührenansprüche entstanden, wie in Beispiel 1 (§ 15 Abs. 2 S. 1, § 22 Abs. 1 RVG). V müsste nach der BGH-Rechtsprechung dem K 1 insgesamt 1/2 = 978,77 EUR erstatten. Da in der Praxis die BGH-Rechtsprechung angewendet wird, hat das zur Folge, dass § 7 Abs. 2 RVG nicht beachtet wird. Hiernach schuldet jeder Auftraggeber das, was angefallen wäre, wenn er den R allein beauftragt hätte (Alleinhaftung). Da K 1 hinsichtlich eines Betrags von 7.500 EUR rechtsschutzversichert ist, hat er gegenüber V einen Erstattungsanspruch von

    1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG aus 7.500 EUR

    592,80 EUR

    1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG aus 7.500 EUR

    547,20 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    220,40 EUR

    1.380,40 EUR

    Die Differenz zwischen der Alleinhaftung (1.380,40 EUR) und der hälftigen Gesamthaftung von K 1 (978,77 EUR) beträgt 401,63 EUR. In Höhe dieses Betrags hat K 1 einen Anspruch gegen K 2 auf Ausgleich. Dieser Anspruch geht nach § 86 Abs. 1 VVG auf V über. Bei Anwendung der BGH-Rechtsprechung wird somit faktisch dem K 1 das Insolvenzrisiko des K 2 in Höhe dessen hälftiger Gesamtschuld auferlegt.

     

    PRAXISHINWEIS | Verlangen Sie in solchen Fällen unbedingt vom nicht versicherten Mandanten einen Vorschuss. Sonst gewährt Ihnen die BGH-Berechnungsmethode nicht einmal das, was Ihrem Mandanten gegen seine Versicherung zusteht.

     
    Quelle: Ausgabe 03 / 2018 | Seite 38 | ID 45075489