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  • · Fachbeitrag · Büroorganisation

    Gebührenanspruch bei Schadensabwicklung durch eine Rechtsanwaltsfachangestellte

    | Welche gebührenrechtlichen Auswirkungen hat es, wenn eine Rechtsanwaltsfachangestellte in einer Verkehrsunfallsache tätig wird und der Rechtsanwalt für deren Tätigkeit gegenüber der gegnerischen Versicherung (weitere) vorgerichtliche Anwaltskosten geltend macht? Hierzu hat jetzt das AG Offenbach eine interessante Entscheidung getroffen. |

     

    Das AG Offenbach hat einen Anspruch der geschädigten Klägerin verneint (8.8.17, 30 C 53/17, Abruf-Nr. 196900). Auch wenn man die bestrittene Behauptung der Klägerin, dass die mandatsbezogenen Informationen insbesondere zum Unfallhergang in einem Telefonat von einer Rechtsanwältin entgegengenommen wurden und im Anschluss hieran die maßgeblichen Arbeitsschritte verfügt worden sind, als wahr unterstellt, steht der Klägerin nur eine 0,5-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer zu. Die Geschäftsgebühr entsteht bereits mit der ersten Tätigkeit des Rechtsanwalts nach Erhalt des Auftrags, in der Regel bereits mit der Entgegennahme der Informationen.

     

    Immer wieder nehmen Büroangestellte ‒ gerade im außergerichtlichen Bereich ‒ Tätigkeiten wahr, für die dann der Anwalt nach dem RVG abrechnet. Dies spielt natürlich dann auch eine Rolle bei der Abrechnung der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG. Denn bei der Bemessung der Vergütungshöhe ist insbesondere auf Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Angelegenheit abzustellen (§ 14 Abs. 1 RVG). Danach ist die erstattungsfähige Gebühr im untersten Bereich des Gebührenrahmens anzusiedeln, wenn die Tätigkeit ‒ hier: Abwicklung eines Unfalls n‒ im Außenverhältnis, insbesondere die Korrespondenz mit einer Rechtsanwaltsfachangestellten erfolgt. Deren Tätigkeit kann nicht nach dem RVG abgerechnet werden (§ 5 RVG).

     

    Weiterhin zeigt dieser Umstand, dass es sich um einen einfach gelagerten Fall ohne tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten sowie von geringer Bedeutung gehandelt hat.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Frage ist umstritten, ob, und wenn ja, in welcher Höhe Gebühren abgerechnet werden können, wenn der Rechtsanwalt von einer nicht in § 5 RVG genannten Person vertreten wird. Berufen Sie sich auf die Auffassung, die die Tätigkeiten zumindest teilweise berücksichtigen will (vgl. dazu die Nachweise bei Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 23. Aufl., § 5 Rn. 11 f.). Mayer (a. a. O.) schlägt vor, bei Tätigwerden des Bürovorstehers die Gebühr um 1/2 bis 1/3 der Gebühr des Rechtsanwalts zu reduzieren. Überträgt man das auf die Bestimmung der i. S. d. § 14 Abs. 1 RVG angemessenen Gebühr, kann auch die Tätigkeit einer Rechtsanwaltsfachangestellten nicht vollständig unter den Tisch fallen. Man wird sie allerdings nur noch geringer als bei einem Bürovorsteher berücksichtigen können, also allenfalls höchstens mit 1/3.

     
    Quelle: Ausgabe 05 / 2018 | Seite 76 | ID 45179120