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  • · Fachbeitrag · Aktuelle Gesetzgebung

    Prozesskostenhilfe und Beratungshilfeformular-VO: Vermögensschonbetrag geändert

    | Die „Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ist am 1.4.17 in Kraft getreten (BGBI. I S. 519). Hiernach ist der Vermögensschonbetrag in der Sozialhilfe (sog. „Schonbetrag“) auf 5.000 EUR und der Betrag für Personen, die unterhalten werden (z. B. Kinder von Leistungsberechtigten), auf 500 EUR erhöht worden. Dies wirkt sich bei Anträgen auf Beratungshilfe, PKH und VKH aus. |

     

    ln den Ausfüllhinweisen zum Antrag auf Beratungshilfe (Anlage 1 der BerHFV) ist unter „F“ ein Hinweis auf die Höhe des Schonbetrags enthalten. Gleiches gilt für das Hinweisblatt zum Formular für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei PKH und VKH (dort ist die Höhe des Schonbetrags unter „G“ angegeben).

     

    Nach § 3 Abs. 1 BerHFV ist es möglich, die Formulare der BerHFV zu ändern, wenn dies auf einer Änderung von Rechtsvorschriften beruht. Vor allem können Änderungen der Beträge für die kleineren Barbeträge berücksichtigt werden (Feld F der Ausfüllhinweise des Hinweisblatts zum in Anlage 1 bestimmten Formular). Entsprechendes gilt nach § 3 Abs. 1 PKHFV für die Formulare der PKHV.

     

    PRAXISHINWEIS | Bis die Ausfüllhinweise des Antrags auf Beratungshilfe sowie das Hinweisblatt zum Formular für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei PKH und VKH geändert werden, können daher die aktualisierten Beträge per Hand eingetragen werden

     

    Weiterführende Hinweise

    • Verhältnis PKH-/VKH-Prüfungsverfahren zum Hauptsacheverfahren: Probleme vermeiden, RVG prof. 17, 109
    • Geschäftsgebühr: Bei PKH/VKH richtig anrechnen, RVG prof. 17, 76
    • PKH-Prüfungsverfahren: So können Sie Gebührenvorteile erzielen, RVG prof. 17, 75
    • Neue Freibeträge bei PKH, RVG prof. 17, 56
    Quelle: Ausgabe 08 / 2017 | Seite 131 | ID 44737160