· Fachbeitrag · Abfindungsvergleich
Wert der Einigungsgebühr bei Abfindungsvergleich im Feststellungsprozess
von RA Norbert Schneider, Neunkirchen
| In Verfahren wegen Geburtsschäden stellt sich regelmäßig die Frage, wie hoch das Schmerzensgeld bei schweren, aber nicht lebensbedrohlichen Dauerfolgen anzusetzen ist und wie der Streitwert zu bestimmen ist, wenn die Parteien einen Abfindungsvergleich schließen. Dabei ist zu klären, ob sich der Streitwert am vereinbarten Abfindungsbetrag oder am Wert der abgefundenen Ansprüche orientiert. Das OLG Dresden hat entschieden, dass es für den Streitwert eines Abfindungsvergleichs nicht auf die Höhe des dort vereinbarten Abfindungsbetrags ankommt. Entscheidend ist vielmehr der Wert der abgefundenen Ansprüche. Wird ein Antrag auf Feststellung von Zukunftsschäden durch einen Zahlbetrag abgefunden, besteht ein Vergleichsmehrwert im Umfang des Feststellungsabschlags. |
Sachverhalt
Im entschiedenen Fall hatte die Klägerin K von dem Beklagten B ein Schmerzensgeld verlangt, dessen Höhe sie in das Ermessen des Gerichts gestellt hatte (Antrag 1). Darüber hinaus hat sie die Feststellung der Erstattungspflicht vergangener und zukünftiger materieller Schäden (Antrag 2) beantragt sowie künftiger nicht vorhersehbarer immaterieller Schäden (Antrag 3). Den Streitwert hat K wie folgt angegeben: Antrag zu 1): 75.000 EUR, Antrag zu 2): 90.000 EUR und Antrag zu 3): 10.000 EUR. Im Laufe des Verfahrens haben die Parteien einen Vergleich abgeschlossen, in dem sich B zur Zahlung von 500.000 EUR verpflichtet hat. Das LG hat den Streitwert auf 500.000 EUR festgesetzt. Hiergegen hat K Beschwerde erhoben. Sie begehrt die Festsetzung des Streitwerts auf 175.000 EUR und die Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes von 325.000 EUR. Das LG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG vorgelegt. Das OLG hat den Streitwert auf 175.000 EUR und den Mehrwert des Vergleiches auf 20.000 EUR festgesetzt (OLG Dresden 23.6.25, 4 W 168/25, Abruf-Nr. 251064).
Entscheidungsgründe
Der Streitwert des Verfahrens war auf 175.000 EUR festzusetzen. Der Antrag zu 1) war mit 75.000 EUR zu bemessen, da dieser Betrag ein angemessenes Schmerzensgeld ist. Die Feststellungsanträge zu 2) und 3) waren ‒ wie von der Klägerin eingeschätzt ‒ mit 90.000 EUR und 10.000 EUR anzusetzen.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses RVG prof. Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 19,35 € / Monat